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Ehe

Die Ehe – eine legitime Verbindung zwischen zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts – ist eine Jahrtausende alte, weltweit verbreitete gesellschaftliche Einrichtung. Hier werden rechtliche und soziale Aspekte der Institution Ehe behandelt, während demografische Gegebenheiten unter Nuptialität und rituelle Aspekte unter Hochzeit erläutert sind.

Entwicklung vor der Reformation

Ein Priester traut Braut und Bräutigam. Miniatur aus einem um 1550/1555 für den St. Galler Fürstabt Diethelm Blarer angefertigten Rituale (Stiftsbibliothek St. Gallen, Cod. Sang. 442, S. 114; e-codices).
Ein Priester traut Braut und Bräutigam. Miniatur aus einem um 1550/1555 für den St. Galler Fürstabt Diethelm Blarer angefertigten Rituale (Stiftsbibliothek St. Gallen, Cod. Sang. 442, S. 114; e-codices).

Das mittelalterliche Eherecht hat seine Ursprünge in kirchlichen und weltlichen Quellen. Im Kaiserreich und während des Hochmittelalters kannten die Römer und die Germanen je zwei Arten der Verbindung zwischen Mann und Frau: Erstere die rechtmässige, gültige Ehe und das Konkubinat, Letztere die Munt- oder Kaufehe (offizielle Ehe, die dem Bräutigam die eheherrliche Gewalt über die Frau gab) und die Friedelehe (durch Konsens zustande gekommene freundschaftliche und trotzdem legitime Ehe). Die Kirche, die mit Forderungen der Grundherren, der Verwandten und der Familienclans konfrontiert war, brauchte mehrere Jahrhunderte, bis sie im 10.-11. Jahrhundert eine einzige Form rechtsmässiger Verbindung durchsetzen konnte: Sie erklärte diese Form für unauflöslich, erhob sie zum Sakrament und kontrollierte ihre Umstände und ihre Auswirkungen ausserhalb des kirchlichen Bereichs; gleichzeitig auferlegte sie den Priestern die Ehelosigkeit. In ihren Augen verband die gegenseitige, frei ausgesprochene Einwilligung das Paar unwiderruflich (Konsensehe). Dies galt auch dann, wenn die Ehe nicht öffentlich geschlossen worden war, wenn gegen Regeln des weltlichen Rechts verstossen wurde, namentlich gegen jene, welche die Ehe der Eigenleute regelten (Ehegenossame), oder wenn die in verschiedenen Regionen der Schweiz erforderliche Einwilligung der Eltern oder der Familie nicht eingeholt worden war. Schon im 14., vor allem aber im 15. Jahrhundert wurde die ungeteilte Macht der Kirche durch verschiedene zivile Gesetze beeinträchtigt, insbesondere diejenigen der Städte. Sie behandelten Streitsachen im Zusammenhang mit der Ehe, mit dem elterlichen Einverständnis, den Sanktionen bei Ehebruch und der Verführung (sexuelles Verhältnis mit einem jungen, willigen Mädchen, das aber nicht geheiratet wurde).

Vom 16. bis zum 20. Jahrhundert

Drei entscheidende Faktoren prägten die Geschichte der Ehe in der Schweiz seit dem Ende des Mittelalters: Die Reformation im 16. Jahrhundert, die Pflicht zur Ziviltrauung 1874 und die abnehmende Beliebtheit der Eheschliessung seit den 1960er Jahren.

Die Reformation führte zu einer doppelten Spaltung: Einerseits zwischen dem alten und dem neuen Glauben, andererseits innerhalb des neuen Glaubens (zwischen dem calvinistischen und dem zwinglianischen Bekenntnis). Mit der Einführung von Normen setzte ausserdem die Kantonalisierung oder sogar die Kommunalisierung der Eheregeln ein. In den reformierten Regionen beschleunigte sich der Prozess der Verweltlichung der Ehegesetzgebungen. Er reflektierte von Kanton zu Kanton unterschiedliche soziale Befürchtungen, je nach Einfluss, den das althergebrachte Brauchtum noch hatte. Dies galt vor allem in den Bereichen der Ehefreiheit, der Rolle der Eheversprechen (Verlobung), der Ehefähigkeit – die Ehemündigkeit lag in Glarus vom 17. bis Anfang des 19. Jahrhunderts bei 16 Jahren, in Neuenburg 1748 bei 22 Jahren, in Genf hingegen ab 1713 bei 25 Jahren – und der elterlichen Einwilligung. Da die reformierten Kantone, oder bei einer starken kommunalen Autonomie sogar die Gemeinden, bis zur Bundesgesetzgebung 1874 eigene Gesetze erliessen, konnten selbst zwischen benachbarten Gebieten diametrale Unterschiede bestehen. Die Ehe war kein Sakrament mehr, die Ehescheidung wurde möglich und die Pfarrer durften heiraten. In den katholischen Gebieten stellten die Entscheide des Konzils von Trient 1563 eine Wende dar. Die Umsetzung der Konzilsbeschlüsse erfolgte jedoch nur langsam und dauerte bis ins 17. Jahrhundert. Die Regeln bekräftigten insbesondere den sakramentalen Charakter der Ehe, das Verbot der Priesterehe und die Überlegenheit der Jungfräulichkeit und des Zölibats. Auf Druck der weltlichen Behörden setzte das Konzil fest, dass die Ehe öffentlich von einem Geistlichen geschlossen werden musste. Der Eingriff der weltlichen Macht war schwächer als in den reformierten Gebieten, aber dennoch spürbar: Während die Ehe im Wallis bis 1874 einzig von der kanonischen Gesetzgebung geregelt wurde, setzten die Kantone Luzern und St. Gallen sowie deren Gemeinden ihre Vorstellungen bezüglich der notwendigen wirtschaftlichen Bedingungen und des obligatorischen Alters der Brautleute vom 18. Jahrhundert an durch.

Die Gesetzgebung des Bundes von 1874 erhob die Zivilehe zur Pflicht (trotz starkem Widerstand der katholischen Kirche), vereinheitlichte das Eherecht und schuf die meisten Ehehindernisse ab. Dass diese Änderungen eine Zunahme der Eheschlüsse bewirkten, ist in jenen Kantonen ersichtlich, die vorher die Heirat gewisser Bürger verhindert hatten. Im Kanton Luzern beispielsweise waren 1870 33,8% der Personen, die älter als 15 Jahre waren, verheiratet, 1880 waren es 42,1%; im Kanton Zug stieg der Anteil im gleichen Zeitraum von 38,7% auf 44,3%. Die kirchliche Ehe bildete nach 1874 nur noch eine Ergänzung zur Ziviltrauung, wurde aber dennoch praktisch überall vollzogen; nur sehr wenige Paare verzichteten auf den Ehesegen.

Eheschliessungen in der Schweiz 1866-2006
Eheschliessungen in der Schweiz 1866-2006 […]

Ab Ende der 1960er Jahre verlor die Ehe als Voraussetzung für die Führung eines gemeinsamen Haushalts an Bedeutung. Das Zusammenleben ohne Trauschein setzte sich immer mehr durch. 1995 lebten 12% der 20-49-jährigen Männer und Frauen im Konkubinat zusammen, fast 60% waren verheiratet. Dieser Anteil war bei den jüngsten Generationen höher (ungefähr 20% bei den unter 30-Jährigen; 5% für die Gruppe der 40-49-Jährigen). Das Zusammenleben ausserhalb der Ehe ist also zur Gewohnheit geworden und bedeutet kein Ärgernis mehr. In den meisten Fällen bleibt es aber eine Vorstufe der Ehe, die geschlossen wird, wenn Kinder auf die Welt kommen. Daneben widerspiegelt wohl auch die höhere Scheidungsrate – zu Beginn des 21. Jahrhunderts wurde rund die Hälfte der Ehen wieder aufgelöst – eine gewisse Krise der Ehe.

Der Heiratsmarkt zwischen Freiheit und Beschränkungen

Bei der Partnerwahl spielten immer auch demografische, institutionelle und wirtschaftliche Mechanismen mit, die den Heiratsmarkt regelten. Auch in diesem Bereich erweist sich die Schweiz als Land, das von starken Gegensätzen geprägt ist.

Zwei demografische Variablen schufen Ungleichgewichte, die sich auf den Heiratsmarkt auswirkten: Die Mortalität, welche die beiden Geschlechter und die verschiedenen Altersklassen bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts ungleich betraf, sowie die Wanderbewegungen (Auswanderung), die in der Schweiz zu jeder Zeit die Heirats- oder Wiederverheiratungschancen beider Geschlechter beeinflussten und Anlass für ungewollte Ehelosigkeit sein konnte.

Insbesondere vor der Schaffung des Bundesstaats 1848 beeinflussten institutionelle Zwänge das Funktionieren des Heiratsmarkts erheblich; spürbar blieben sie bis zur Aufhebung der kantonalen Zivilgesetzbücher 1912. Zahlreiche reformierte Kantone, vor allem in der Deutschschweiz (Aargau, Bern, Zürich usw.), verfolgten wie verschiedene mitteleuropäische Staaten vom 17. bis ins 19. Jahrhundert eine Politik der Abschreckung gegenüber bestimmten Gruppen aus der Unterschicht. Diese Politik des Eheverbots, die ihren Höhepunkt Mitte des 19. Jahrhunderts erreichte, zielte in erster Linie auf jene ab, die der Öffentlichkeit potenziell zur Last fallen konnten. Gewisse Kantone knüpften die Erteilung der Heiratsbewilligung an ein Minimum an Vermögen und behielten sich ein Einspracherecht gegen Heiraten von Empfängern öffentlicher Unterstützung, von Konkursschuldnern und von Personen mit schlechtem Ruf vor. Oft wurde die Ehe eines Gemeindebewohners mit einer auswärtigen Partnerin nur toleriert, wenn die zukünftige Ehefrau genügend Ressourcen mitbrachte. Auch verschiedene katholische Kantone (Zentralschweiz, Solothurn usw.) betrieben eine Politik des Eheverbots: In Luzern waren zu Beginn der 1850er Jahre 12% der Heiratswilligen davon betroffen.

Umgekehrt verfolgten gewisse Sittengerichte (Glarus, Appenzell Ausserrhoden, in beschränktem Mass Neuenburg) eine Politik der Ehepflicht, d.h. der erzwungenen Ehe. Die Behörden rechtfertigten dies mit der Angst vor öffentlicher Unordnung, vor einer starken Zunahme der ausserehelichen Geburten. So wollten sie sicherstellen, dass der Familienclan auch den Lebensunterhalt der Kinder aus solchen Ehen übernahm. Diese Politik, die vor allem schwangeren Frauen gegenüber angewendet wurde, erachtete den Geschlechtsverkehr, der zur Zeugung des Kindes führte, als ausreichenden Beweis für die Eheabsicht der Eltern; ein formelles gegenseitiges Eheversprechen hielt sie nicht für nötig.

Diese gegensätzlichen politischen Strategien wirkten sich auf die Heirats- und die Ehelosigkeitsrate wie auch auf die Raten der vorehelichen Empfängnis und der Illegitimität aus, die je nach Region stark variierten. So wies der Kanton Glarus, der die Politik der Zwangsheirat betrieb, zwischen 1851 und 1860 1,8% uneheliche Kinder auf. Im Kanton Luzern, der eine restriktive Politik vertrat, waren es 12,4%. Erst 1874 wurde die Ehe von einem Teil der auf ihr lastenden Beschränkungen befreit.

Die Fragmentierung des Heiratsmarktes war auch auf Beschränkungen zurückzuführen, die aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen (Bürgerrecht) bzw. zu einer Bürgergemeinde erwuchsen. In allen Kantonen herrschte trotz starker Migrationsbewegungen bis Mitte des 19. Jahrhunderts eine ausgeprägte Zurückhaltung gegenüber der Ehe mit einem "Ausländer" vor. Dieser Ausdruck schliesst auch Bewohner anderer Kantone der Schweiz, ja gar anderer Gemeinden mit ein. Es bestand eine starke Neigung, den Ehepartner aus der gleichen Pfarrei zu wählen, wie die Zahlen aus drei Glarner Pfarrgemeinden zeigen: Zu Beginn des 18. Jahrhunderts folgten fast zwei Drittel der Ehen diesem Modell, am Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert 75%. Mit der Heirat mit einem Auswärtigen wurde die Braut zur Ausländerin. Zwischen dem 17. und der Mitte des 19. Jahrhunderts musste sie ihre Heimatgemeinde deshalb so rasch als möglich verlassen. Dieses Vorgehen sollte verhindern, dass der Burgergemeinde eine "nachteilige und schädliche" ökonomische Belastung erwuchs. Noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es häufig vor, dass Gemeindebehörden einem Gemeindeangehörigen, der mit einer Auswärtigen verheiratet war, die Bewilligung zur Rückkehr verweigerten, wenn er nicht über genügend Mittel verfügte. Auch Mischehen zwischen Angehörigen verschiedener Konfessionen waren problematisch: Bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts drohte in den rein reformierten oder katholischen Kantonen der Verlust des Bürgerrechts und die Verbannung. Diese gängige Praxis betraf alle sozialen Klassen gleichermassen. 1819 hatten erst sechzehn Kantone das Konkordat ratifiziert, das die Ausweisung bei Religionswechsel aufhob. Ein Teil der katholischen Kantone verteidigte die alte Praxis hartnäckig, sodass auch nach der Annahme der Bundesverfassung 1848 noch das Bundesgericht eingreifen musste, um die Diskriminierung von gemischt konfessionellen Paaren aufzuheben.

Zu den obgenannten Einschränkungen kamen die traditionellen und immer noch gültigen homogamen Verhaltensweisen hinzu: Es wurde vorzugsweise innerhalb des eigenen sozio-professionellen Umfelds und innerhalb des persönlichen Beziehungskreises geheiratet, auch dann noch, als die Liebesheirat die arrangierte Ehe verdrängte. Die Endogamie führte zu einer höheren Inzuchtrate. In Uri musste vom 17.-19. Jahrhundert für 36,7-43,3% der Trauungen bischöfliche Sonderbewilligungen für Verwandtenehen ausgestellt werden. In Bagnes wurde in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine von fünf Ehen zwischen Blutsverwandten geschlossen.

Nach 1874 nahmen die interkantonalen und binationalen Ehen rasch zu, ebenso die Mischehen. Zwischen 1886 und 1890 waren von 100 Ehen, die Schweizer Bürger eingingen, 25 mit Angehörigen aus anderen Kantonen und 5 mit ausländischen Personen geschlossen. In den Jahren 1910-1913 wurden von 100 in der Schweiz geschlossenen Ehen 75 solche zwischen Schweizer Staatsangehörigen, 14 solche mit einem ausländischen Gatten und 11 solche zwischen zwei ausländischen Partnern gezählt. 2006 betrugen diese Anteile 50%, 38% und 12%.

Jeder Heiratsmarkt kennt auch eine Reihe von Beschränkungen, die an die Strategie der Familie gebunden sind und sich aus der elterlichen Macht ergeben. Auch die Ehesatzungen und die kantonalen Zivilgesetzbücher, die für den Eheschluss die elterliche oder familiäre Einwilligung forderten, beeinflussten das Funktionieren des Heiratsmarktes und die Heiratsrate. Die grossen Unterschiede in diesem Bereich bezeugen vom 16. Jahrhundert bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts die kantonalen Gesetze und Praktiken: Auf der einen Seite gab es etwa in Glarus (ab dem 16. Jahrhundert) die gesetzlich anerkannte Autonomie junger Leute bei der Partnerwahl. Eltern und Kuppler wurden sanktioniert, falls sie Druck auf die Heiratswilligen ausübten. Anderswo hing die Eheschliessung von der Zustimmung der Eltern oder manchmal gar der Familie ab. Wo die Braut üblicherweise eine Mitgift erhielt, musste sie bei Missachtung des elterlichen Willens damit rechnen, diese nicht zu erhalten. In Kantonen oder Regionen mit testamentarischer Erbfolge (Basel, Emmental, Freiburg, Tessin, Schaffhausen, Wallis) drohte die Enterbung. Verschiedene Zivilgesetzbücher erlaubten den Familienvätern bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts, mittels testamentarischer Verfügung die Partnerwahl ihrer Töchter oder Witwen (Tessin) zu beeinflussen. Diese sollten dazu bewegt werden, ledig zu bleiben bzw. nicht mehr zu heiraten. Nur wenn sie diese Bedingung erfüllten, wurde ihnen ein über den Pflichtteil hinausgehendes Nutzniessungsrecht zugesprochen. Ziel solcher Massnahmen war der Fortbestand der Einheit des familiären Betriebs. Das Erst- und das Letztgeborenenrecht bei der Vererbung eines bäuerlichen Betriebs, der vollumfänglich an einen alleinigen Nachfolger überging, beeinträchtigte die Heiratsmöglichkeiten der von der Erbfolge ausgeschlossenen Kinder (Erbrecht).

Auch die wirtschaftlichen Bedingungen beeinflussten den Heiratsmarkt. Auffallend sind die Unterschiede im Eheverhalten zwischen traditionell bäuerlichen Regionen und den protoindustrialisierten Gebieten. In den Regionen mit geringer wirtschaftlicher Diversifizierung, zum Beispiel im Tessin und im Wallis, hing die Chance für Heirat und Niederlassung vom Geburtsstand ab. Als Alternativen kamen die Emigration oder die endgültige Ehelosigkeit in Frage. In Gebieten mit Protoindustrie änderte sich dagegen – dies hat Rudolf Braun erstmals aufgezeigt – das Heiratsverhalten: Dort manifestierte sich eine Individualisierung der Ehe. Weil aufgrund des erzeugten Einkommens häufiger und früher geheiratet werden konnte, machte sich ab dem letzten Drittel des 17. Jahrhunderts ein starkes demografisches Wachstum bemerkbar.

Das Heiratsalter

Heiratsalter und Partnerwahl 1870-2000
Heiratsalter und Partnerwahl 1870-2000 […]

Das Alter der Ehepartner bei der ersten Heirat variierte erheblich, je nach Ressourcen, dem jeweiligen kulturellen und konfessionellen Umfeld, dem städtischen oder ländlichen Milieu und der Herkunft (die Eingewanderten heirateten bis ins 19. Jahrhundert später als die Einheimischen). Die Ehe hatte in zweifacher Hinsicht eine regulierende Wirkung auf demografische Entwicklungen: Einerseits aufgrund der unterschiedlichen Nuptualität, andererseits aufgrund des Heiratsalters. Im 16. und 17. Jahrhundert, als der Bevölkerungsdruck auf die Ressourcen zunahm, setzten sich in ganz Westeuropa zunehmend die Modelle der späten Ehe und der Ehelosigkeit durch. Die allgemeine Verbreitung des späteren Heiratsalters im 17. Jahrhundert scheint in Bezug zur verminderten Sterblichkeit zu stehen, die auf die schrittweise Ausrottung der grossen Epidemien zurückzuführen ist. Da die Generationen nun zahlenmässig grösser waren, wurde die Regulierung der Fruchtbarkeit mittels der Ehe notwendig. In nicht industrialisierten Bergregionen, in traditionell bäuerlichen Landgebieten und in den Städten heiratete man immer später, im 17. Jahrhundert Frauen durchschnittlich mit 28 Jahren, Männer mit 31 Jahren. Im Gegensatz dazu lag das Alter der ersten Ehe in den protoindustriellen Gebieten für Frauen bei 25-26 Jahren, für Männer bei 27-28 Jahren. Im 19. Jahrhundert verstärkte die Fabrikarbeit diese Tendenz: Das Heiratsalter lag bei 22-23 Jahren für Frauen und 24-25 Jahren für Männer. Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen spielten auch soziale und kulturelle Faktoren eine Rolle. Die bei gewissen Eliten übliche späte Heirat sollte eine Aufsplitterung des Vermögens verhindern. Das relativ niedrige Heiratsalter im Tessin dürfte hingegen auf südländische Einflüsse zurückzuführen sein. In jüngster Zeit stieg das Alter der Frauen bei der ersten Ehe kontinuierlich an (1970: 24,2 Jahre; 2002: 28,1 Jahre), weil viele Paare schon vor dem Eheschluss zusammenlebten. In industrialisierten Gesellschaften waren die Altersunterschiede zwischen den Ehegatten tendenziell geringer als in ländlichen Gesellschaften. Allgemein war der Unterschied jedoch klein, und es kam selten vor, dass alte Männer junge Mädchen heirateten. Solche Verbindungen waren verpönt. Wenn es trotzdem zu solchen Hochzeiten kam, wurden sie mittels Charivari sanktioniert, ebenso diejenigen von Witwen oder Witwern (Witwenschaft).

Die Wiederverheiratung

Die Wiederverheiratung hatte je nach Epoche eine unterschiedliche Bedeutung. In Zeiten hoher Sterblichkeit der Erwachsenen und entsprechend kürzerer Ehedauer (Ende 17. und Beginn des 18. Jahrhunderts ca. 15 Jahre, 1876-1890 in der ganzen Schweiz ca. 24 Jahre) zeichneten sich die Gesellschaften bis ins 19. Jahrhundert durch eine erhöhte Wiederverheiratungsquote aus. Witwen hatten auf dem Heiratsmarkt nicht die gleichen Chancen wie Witwer: Die familiäre Belastung beeinträchtigte ihre Chancen, sich ein zweites Mal zu verheiraten. Während in Genf im 17. Jahrhundert 41% der Witwer erneut eine Ehe eingingen, waren es bei den Witwen nur 18%. Ein ähnliches Verhältnis wies mit 38% bzw. 17% die Schwyzer Landschaft für die Zeitspanne 1660-1779 auf. Die Gesetzgeber legten Fristen fest, vor deren Ablauf eine Wiederverheiratung verboten war, weil die überlebenden Ehepartner – häufig in unangebrachter Eile – sofort eine Wiederverheiratung anstrebten. Solche Fristen bzw. deren Einhaltung galten als Zeichen des Respekts gegenüber dem Verstorbenen, ausserdem zielten sie darauf ab, die perturbatio sanguinis, d.h. allfällige Zweifel über die Vaterschaft eines nachgeborenen Kindes, zu vermeiden. Die Wartefristen für eine Wiederverheiratung schwankten im 19. Jahrhundert für Witwen zwischen drei und neun Monaten.

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nahm die mittlere Ehedauer aufgrund der Zunahme der Scheidungen ab (auch wenn goldene Hochzeiten keine Seltenheit mehr sind). Eine durch Scheidung aufgelöste Verbindung dauerte zwischen 1967 und 1983 im Durchschnitt nur 11 Jahre. Die höhere Scheidungsrate veränderte die Struktur der Wiederverheiratungen. Von den Personen, die 2006 heirateten, waren 1,1% verwitwet und 21,8% geschieden.

Trauung in der Kirche, Ort und Zeitpunkt der Heirat

Das Konzil von Trient machte die öffentliche kirchliche Trauung zur Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe. Damit konnten die von den Familien ungern gesehenen heimlichen Verbindungen und die Bigamie bekämpft werden. Dieser Anspruch war auch in den reformierten Gebieten calvinistischer Prägung vorhanden, insbesondere in Genf, wurde aber in den zwinglianischen und lutheranischen Gegenden nur langsam akzeptiert. Die Verkündung der Hochzeit auf der Kanzel (grundsätzlich dreimal) und später die öffentliche Bekanntgabe (aufgehoben im Jahr 2000) erfolgten aus denselben Gründen. Im Lauf des 18. Jahrhunderts wurde der Heiratsort durch die Ehegesetzgebungen vorgegeben. Damit konnten Ehen vereitelt werden, die den jeweiligen kantonalen Bestimmungen zuwiderliefen.

Heiratsmonate 1870-2000
Heiratsmonate 1870-2000 […]

Der Zeitpunkt der Heirat (Jahreszeit und Wochentag) variierte je nach Epoche. Die saisonale Abhängigkeit ergab sich aus den wirtschaftlichen Voraussetzungen: Während Jahrhunderten waren Hochzeiten in der schönen Jahreszeit äusserst selten, da dann in der Landwirtschaft am meisten Arbeit anstand; erst im 20. Jahrhundert änderte sich diese Gewohnheit. Auch kulturelle Faktoren spielten eine wichtige Rolle: Die katholische Kirche verbot die Eheschliessung zu gewissen Zeiten (Fastenzeit, Advent); in abgeschwächter Form bestanden solche Vorschriften auch bei den Reformierten. Aufgrund des Volksglaubens gab es bevorzugte und unbeliebte Monate (z.B. Mai). Einige Wochentage galten in gewissen Gegenden als günstig, anderswo als Unheil bringend. Der Samstag wurde erst im 20. Jahrhundert zum bevorzugten Tag, ist aber seit der Einführung der Fünftagewoche der kirchlichen Trauung vorbehalten.

Die Heiratsgaben

Drei Bräuche waren eng mit der Heirat verknüpft, nämlich die Mitgift, die Morgengabe und das Wittum; sie wurden jedoch unterschiedlich gehandhabt. So kannten alle Gebiete der Westschweiz bereits im Mittelalter das System der Mitgift. Diese Praxis wurde im Ancien Régime forgesetzt. Auch im Tessin war die Mitgift verbindlich, wogegen sie in gewissen Gebieten der Deutschschweiz verboten war. Bei der Mitgift handelte es sich meist um Gut, das von der Frau eingebracht wurde und dazu diente, die anfallenden Haushaltskosten zu begleichen. Diese im Ehevertrag – der vor der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1912 nicht selten war – erwähnten Beiträge waren Ersparnisse der Frau oder wurden von Drittpersonen beigesteuert, namentlich von deren Vater. Die Gesetzgebung zum Schutz der Mitgift wurde spät, oft im 19. Jahrhundert, ausgearbeitet. Die Morgengabe ist aus dem germanischen Recht hervorgegangen. Sie war in den meisten Kantonen der Deutschschweiz verbreitet, tauchte aber auch in verschiedenen Waadtländer Eheverträgen auf, die vom bernischen Recht beeinflusst waren. Bei der Morgengabe handelt es sich um das Geschenk, das der Ehemann seiner Frau am Morgen nach der Hochzeit machte. Beim Wittum, dem Grundstock zur Versorgung des verwitweten Partners (meist der Frau), ging es um Vermögensleistungen, die von beiden Vertragsparteien üblicherweise im Ehevertrag festgehalten wurden. In verschiedenen Gebieten wurde dieses Geld nur ausbezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hatte oder wenn ein Nachkomme vorhanden war. Andererseits ist die Aussteuer, die ursprünglich von den jungen Frauen vorbereitet und später in Fachgeschäften gekauft wurde, seit den 1970er Jahren fast vollständig verschwunden.

"Die Mitgift einer Luzerner Bäuerin". Lithografie des Luzerner Ateliers der Brüder Eglin, um 1830 (Schweizerisches Nationalmuseum, Zürich).
"Die Mitgift einer Luzerner Bäuerin". Lithografie des Luzerner Ateliers der Brüder Eglin, um 1830 (Schweizerisches Nationalmuseum, Zürich). […]

Das Ende der Ehe?

Der rasche, seit den 1960er Jahren fortdauernde Wandel der Institution Ehe stellt ein Modell in Frage, das auf 1874 bzw. gar auf die Reformation zurückgeht. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts ist die Ehe nicht mehr die einzige von der Gesellschaft anerkannte Form des Zusammenlebens. Sie bleibt aber ein Schlüsselelement des Familienlebens. Ausserdem verlangen auch diejenigen das Recht auf Ehe, die nicht heiraten dürfen. Homosexuelle müssen sich trotz ihrer Forderung mit der registrierten Partnerschaft zufrieden geben. Diese wurde 2001 im Kanton Genf eingeführt. Gegen ein gleichlautendes Gesetz auf eidgenössischer Ebene wurde 2004 das Referendum ergriffen. Zudem wird das römisch-katholische Priesterzölibat von einem Teil des Klerus und der Gläubigen bekämpft.

Quellen und Literatur

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  • «Les premières unions en Suisse», in Démos, 4/99, 2000
Von der Redaktion ergänzt
  • Arni, Caroline: Entzweiungen. Die Krise der Ehe um 1900, 2004.
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Lise Head-König: "Ehe", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.10.2013, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007975/2013-10-03/, konsultiert am 28.03.2024.