de fr it

Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit innerhalb eines Staates ist heute als Grundrecht der Staatsbürger anerkannt (Menschenrechte). Artikel 24 der Bundesverfassung (BV) von 1999 definiert die Niederlassungsfreiheit als das Recht jeder Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, die Schweiz zu verlassen oder in sie einzureisen. Die Einwohnerkontrollämter der Gemeinden registrieren die Bewegungen der Bevölkerung (Zuzüger und Wegzüger).

Im Ancien Régime bestand kein Recht auf freie Niederlassung. Das Wohnrecht in einer Gemeinde unterstand der Bewilligung durch die Obrigkeit (Abzugsrecht). Das Niederlassungsrecht und die Ausübung der politischen Rechte waren im Allgemeinen ein ererbtes Privileg, das den Nachkommen der alteingesessenen Einwohner vorbehalten war (Bürgerrecht). Das Niederlassungsrecht konnte auch erworben werden, doch im 17. und 18. Jahrhundert begrenzten die Gemeinden die Aufnahme neuer Bürger und erhöhten die Zutrittsschranken. Besonders in Städten und grösseren Gemeinden bildeten sich so verschiedene Klassen von Bürgern (Hintersassen) heraus.

Historisch war der Anspruch auf Personenfreizügigkeit eng mit den Forderungen nach Handels- und Gewerbefreiheit verbunden. Die Niederlassungsfreiheit innerhalb eines Nationalstaats war eine Errungenschaft der Französischen Revolution; in der Schweiz wurde sie erstmals während der Helvetischen Republik (1798-1803) eingeführt. Die Helvetische Verfassung von 1798 anerkannte die Abschaffung jeglicher Ungleichheit der Geburt (Artikel 8) und führte die schweizerische Staatsbürgerschaft ein (Artikel 19). Die Niederlassungsfreiheit wurde so mit Ausnahme der Juden allen volljährigen Schweizer Bürgern zugestanden. Die Mediationsakte von 1803 hob die Errungenschaften von 1798 zu einem guten Teil wieder auf. Die Niederlassungsfreiheit fiel erneut in die Kompetenz der Kantone, die oft zu den alten Einschränkungen und Unterscheidungen zwischen Vollbürgern und Hintersassen zurückkehrten.

Nach 1815 wurden die im Ancien Régime geltenden Bestimmungen grösstenteils wieder ins Rechtssystem aufgenommen. 1819 gewährten nur 13 Kantone, die ein entsprechendes Konkordat unterzeichnet hatten, den Schweizer Bürgern die Niederlassungsfreiheit, vorausgesetzt, sie waren in der Lage, für sich selbst aufzukommen. Die anderen Kantone traten dem Konkordat nicht bei, vor allem weil sie ihre (katholische) konfessionelle Einheit gefährdet sahen oder fürchteten, Arme unterstützen zu müssen. Diese Haltung brachte diesen Kantonen wirtschaftliche Nachteile, denn die dort erlassenen, mehr oder weniger einschneidenden Niederlassungsbeschränkungen führten oft zum Wegzug reformierter Handwerker und Industrieller in andere Kantone.

Karikatur aus dem Nebelspalter, 1875, Nr. 27 (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern; e-periodica).
Karikatur aus dem Nebelspalter1875, Nr. 27 (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern; e-periodica). […]

Nach der Gründung des Bundesstaats 1848 wurde die Niederlassungsfreiheit ein zentrales Thema der Gesetzesreformen. Trotz Opposition wurden Personen christlicher Konfession aus anderen Kantonen den Einwohnern des Wohnsitzkantons praktisch gleichgestellt (Artikel 41 der BV von 1848). Die Einschränkungen für Juden blieben bis 1866 in Kraft. Die Kantone behinderten aber oft die konkrete Umsetzung der Niederlassungsfreiheit, so dass nicht selten das Bundesgericht eingreifen musste. Die Niederlassungsfreiheit wurde mit der BV von 1874 bzw. 1891 erweitert, als die aus anderen Gemeinden zugezogenen Schweizer Bürger auch auf Gemeindeebene die politischen Rechte erhielten. 1975 fielen die letzten Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit.

In der Helvetischen Republik war die Niederlassungsfreiheit für Ausländer an die Vorlage eines Heimatscheins und eines Leumundszeugnisses gebunden. Nach 1803 wurde die Niederlassungsfreiheit gewöhnlich in bilateralen Abkommen zwischen ausländischen Staaten und den Kantonen geregelt. Das erste war jenes mit Frankreich 1803, gefolgt von jenem mit Bayern 1822 und weiteren Staaten; in einigen Fällen (1827 Sardinien und Frankreich) unterzeichnete nur ein Teil der Kantone. Nach 1848 schloss der Bund mit zahlreichen Ländern Abkommen ab, insbesondere mit den Nachbarn (1864 Frankreich, 1868 Italien, 1875 Österreich und 1876 Deutschland). Ihnen wurde mit Ausnahme der deutschen Staatsbürger, die ein Leumundszeugnis vorlegen mussten, die Niederlassungsfreiheit ohne grosse Formalitäten zugestanden. Der Ausbruch des Ersten Weltkriegs führte zu einer Begrenzung der Bewegungsfreiheit. Ab 1914 galten für die Einwanderung von Ausländern wirtschaftliche und politische Kriterien. Nach dem Bundesbeschluss von 1925 (angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Oktober 1925), der den Bund ermächtigte, in Ausländerangelegenheiten Gesetze zu erlassen (Artikel 69ter BV 1874, Artikel 121 BV 1999) wurde 1931 das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verabschiedet, mit dem die Migrationsflüsse den Bedürfnissen der Wirtschaft angepasst werden sollten. Die Ausländer wurden in drei klar unterschiedene Kategorien eingeteilt: Die Grenzgänger hatten Wohnsitz im Ausland, während die Saisonniers (Statut durch die bilateralen Abkommen von 2000 mit der Europäischen Union aufgehoben), die Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) eine Niederlassungsbewilligung hatten, die ihnen keinen Kantonswechsel erlaubte. Die niedergelassenen Ausländer hatten hingegen das Recht, den Kanton zu wechseln, falls ein Abkommen mit ihrem Heimatstaat bestand. Die Diskussion über die Niederlassungsfreiheit verlagerte sich um die Wende zum 21. Jahrhundert zu einem guten Teil von der nationalen auf die übernationale Ebene, nachdem die EU in ihrem Gebiet grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit verwirklicht hatte. Die Rechte auf Niederlassung und Arbeit der EU-Bürger in der Schweiz und umgekehrt wurden im Rahmen der bilateralen Abkommen I erweitert, die seit 2002 in Kraft sind und 2005 auf einige Länder Osteuropas ausgedehnt wurden. Sie bleiben aber ein umstrittenes politisches Thema. Die Asylbewerber haben keine Niederlassungsfreiheit (Asyl).

Quellen und Literatur

  • E. Rüegg, Niederlassungsfreiheit, 1958
  • Peyer, Verfassung
  • Braun, Ancien Régime
  • A. Kölz, Neuere schweiz. Verfassungsgesch., 2 Bde., 1992
  • P. Garrone, La libre circulation des personnes: liberté de mouvement, égalité, liberté économique, 1993
  • Y. Hangartner, A. Kley, Die demokrat. Rechte in Bund und Kantonen der Schweiz. Eidgenossenschaft, 2000
  • G. und S. Arlettaz, La Suisse et les étrangers: immigration et formation nationale (1848-1933), 2004
  • S. Arlettaz, Citoyens et étrangers sous la République helvétique (1798-1803), 2005
Weblinks

Zitiervorschlag

Sandro Guzzi-Heeb: "Niederlassungsfreiheit", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 28.05.2009, übersetzt aus dem Italienischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010369/2009-05-28/, konsultiert am 28.03.2024.