de fr it

Länderorte

Als Länderorte der Eidgenossenschaft gelten Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus und Appenzell. Auch Zug, obwohl eine Mittelstellung zwischen Städte- und Länderorten einnehmend, wird wegen seiner Landsgemeindeverfassung den Länderorten zugerechnet. Nicht dazu gehören die zugewandten Orte Graubünden und Wallis, trotz vieler Gemeinsamkeiten. Der Begriff Länderorte wird vor allem für die Zeit der alten Eidgenossenschaft gebraucht: Die Länderorte werden den städtischen Orten (Zunftstädte, Patrizische Orte) gegenübergestellt, nicht nur, um auf Gegensätzliches, sondern auch, um auf Gemeinsames hinzuweisen. Während in den Urkunden des 13.-14. Jahrhunderts universitas auf die Verfassungen der Länderorte hinweist, herrschen im 13. Jahrhundert für die Bezeichnung der Landschaften selber die Begriffe vallis oder tal vor; so ist 1291 zum Beispiel von den homines vallis Uranie die Rede. Im frühen 14. Jahrhundert lauten diese Bezeichnungen lant (1318) oder landleute (1315 Morgartenbund). Seit dem Luzernerbund (1332) sind die Begriffe die lenderen, die lender, landleute in allen Bundesbriefen bis zum Appenzellerbund (1513) feststehend. Nur im Zugerbund (1352) steht «Stadt und Amt Zug». Auch die verfassungsgeschichtliche Literatur spricht bis heute von «Länderorten» zur Bezeichnung der oben erwähnten eidgenössischen Stände.

Alle Länderorte liegen im Alpen- und Voralpengebiet. Die schlechte verkehrsmässige Erschliessung bis ins 19. Jahrhundert, ein erheblicher Anteil der Alpweiden am produktiven Boden und das Fehlen städtischer Zentren (ausser Zug) kennzeichnen die Länderorte. Die Bevölkerungsstruktur war bis ins 19. Jahrhundert vorwiegend ländlich und das Sozialgefälle im Vergleich zu den Städteorten nicht allzu stark ausgeprägt. Die Wirtschaft war von der Land- und Alpwirtschaft bestimmt, ab dem Spätmittelalter erfolgte eine Spezialisierung auf Vieh- und Milchwirtschaft. In allen Länderorten bestanden Gemeinmarchen (kollektive Ländereien), welche vor allem Wälder, Allmenden und Alpweiden umfassten. Sie wurden, wie in Uri und Schwyz, vom Land insgesamt verwaltet und genutzt oder gehörten kleineren Nutzungsgenossenschaften wie Gemeinden oder Tagwen (Genossenschaft). Die genossenschaftliche Nutzung der Gemeinmarch war eine wichtige Voraussetzung für das politische Bewusstsein der Landleute. Am Übergang vom Hoch- zum Spätmittelalter erlangten die Urschweizer Stände die Reichsunmittelbarkeit. Infolgedessen und wegen der relativen Ferne der Reichsherrschaft nahmen sie bald auch hoheitliche Aufgaben wahr. Die Entwicklung wurde begünstigt durch die Tatsache, dass die Urschweiz auch für die grundherrlichen und grossen landesherrlichen Kräfte lange eher an peripherer Lage war und deshalb einen geringen Stand der herrschaftlichen Erfassung aufwies.

Landsgemeindeplatz zu Ibach bei der hinteren Brugg. Bleistiftskizze mit Eintragungen in Tusche von David Alois Schmid, um 1850 (Staatsarchiv Schwyz, Graph. Slg. 216).
Landsgemeindeplatz zu Ibach bei der hinteren Brugg. Bleistiftskizze mit Eintragungen in Tusche von David Alois Schmid, um 1850 (Staatsarchiv Schwyz, Graph. Slg. 216). […]

Im 13.-14. Jahrhundert bildete sich in der Urschweiz eine besondere Verfassungsform heran, die «Landsgemeindedemokratie» (Demokratie) oder, wie in der neueren Geschichtsschreibung vorgeschlagen, der «kommunale Parlamentarismus» mit den Institutionen der Landsgemeinde, dem Landammann, dem Rat und dem Gericht. Ländliche Kommunen mit landsgemeindeähnlichen Institutionen waren an sich weit verbreitet. Das Besondere der Urschweizer Talgemeinden war nebst ihrer Dauerhaftigkeit die Tatsache, dass sie nicht nur Gerichts-, sondern auch Rechtsetzungskompetenzen wahrnahmen. Deshalb wurde die Landsgemeinde in der Neuzeit auch als die «souveräne Gewalt» bezeichnet. Unter dem Einfluss der Urschweiz, besonders von Schwyz, setzte sich die Landsgemeindedemokratie auch in Zug (1376), Glarus (nach 1386) und Appenzell (1403) durch. In formaler Hinsicht ähnelten die Verfassungen der Länderorte denjenigen der Städteorte: Bürgerversammlung, Bürgermeister bzw. Schultheiss, Grosser und Kleiner Rat hatten ihre Entsprechungen in den Länderorten. Doch die Verlagerung der politischen Kompetenzen auf die Ebene der vollberechtigten männlichen Einwohner (Landleute bzw. Bürger) erfolgte in den Länderorten früher; die Landsgemeinden blieben regelmässige, jährlich stattfindende Versammlungen und der Verfassung nach «oberste Gewalt», während die Bürgerversammlungen der Städteorte später in Erscheinung traten und in der Neuzeit Regelmässigkeit und ursprüngliche verfassungsmässige Bedeutung einbüssten.

Die politische Führung der Länderorte lag im 13.-14. Jahrhundert hauptsächlich bei adeligen oder ministerialadeligen Familien. Daneben gab es auch eine bäuerliche Führungsschicht, welche in Schwyz den grössten Einfluss hatte. Im Verlauf des 14. und frühen 15. Jahrhunderts wurden Adel und Ministerialadel gestürzt oder abgelöst. Damit einher ging die Entfeudalisierung des Bodens und der Kirchen zugunsten der Bauern und der Kirchengenossen. Aus der nun vor allem aus dem Kreis der Grossbauern gebildeten Führungsschicht trat eine Gruppe von Häupterfamilien hervor, welche ihre Herrschaft in der Neuzeit durch die Teilnahme am Solddienst, durch Kapital- und Grundbesitz, teils auch durch Industrie- und Handelsgeschäfte (Appenzell Ausserrhoden, Glarus) festigten. Sie konnten die einflussreichen Landesämter weitgehend für sich beanspruchen. Das Regiment der Länderorte glich darin demjenigen der Städte, sein demokratischer Gehalt muss kritisch hinterfragt werden; schliesslich darf nicht vergessen werden, dass auch die Länderorte minderberechtigte Hintersassen und sogar Untertanengebiete hatten. Doch die soziale Durchlässigkeit und die Möglichkeit, in die wichtigen Ämter aufzusteigen, waren in den Länderorten auch im Ancien Régime grösser als in den Städten, wo die Aristokratisierung der Politik konsequenter erfolgte.

Landsgemeinde vom 21. Dezember 1763 in Schwyz vor dem Wyssen Rössli. Gemälde eines unbekannten Malers (Familie Franz von Reding, Waldegg, Schwyz) © Fotografie Staatsarchiv Schwyz.
Landsgemeinde vom 21. Dezember 1763 in Schwyz vor dem Wyssen Rössli. Gemälde eines unbekannten Malers (Familie Franz von Reding, Waldegg, Schwyz) © Fotografie Staatsarchiv Schwyz. […]

Das Verhältnis zwischen Länder- und Städteorten war in der achtörtigen Eidgenossenschaft, trotz der gegenseitigen Ergänzung, schon bald von einem gewissen Dualismus bestimmt. Gesellschaftliche, politische und kulturelle Gegensätze brachen auf. Die Länderorte förderten unter der Führung von Schwyz das bäuerlich-freiheitliche Element, zum Beispiel in den Appenzeller Kriegen (1401-1429) oder im Siegel- und Bannerhandel (1404). Die Expansionsabsichten insbesondere von Schwyz und Obwalden kreuzten sich mit den Interessen der Städte und führten zu Unruhen und Kriegen: zum Alten Zürichkrieg (1436-1450), zum Grüningerhandel (1441), zum Bösen Bund im Oberland (1445) und zum Amstaldenhandel (1478). Durch die steigende bevölkerungsmässige und wirtschaftliche Bedeutung der Städte mit den nun beachtlichen Territorien wurden die Gegensätze immer ausgeprägter und führten nach den Burgunderkriegen zu einer schweren Krise, welche nur mit Not im Stanser Verkommnis (1481) überwunden werden konnte. Durch die Reformation und die daraus folgende Glaubensspaltung wurde die traditionell konkurrierende Politik der Städte und Länderorte vom konfessionellen Gegensatz überlagert, wobei die Länderorte ― ausser Appenzell Ausserrhoden und das konfessionell gespaltene Glarus ― im katholischen Lager blieben. Der Zweite Villmergerkrieg 1712 brachte eine neue Machtverteilung zugunsten der reformierten Städteorte. Darin widerspiegeln sich die seit 1500 entstandenen, tatsächlichen Kräfteverhältnisse zwischen dem Mittelland mit den grossen Städten und den Alpen- und Voralpengebieten mit den vorwiegend bäuerlich geprägten Länderorten.

Durch die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen seit dem beginnenden 19. Jahrhundert verlor der Begriff der Länderorte seine verfassungsmässige Bedeutung, und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Besonderheiten werden heute eher mit Begriffen wie «Berggebiete» oder «Alpenkantone» in Beziehung gebracht. Doch ein gewisser ideeller Gehalt blieb den Länderorten auch im 19. und 20. Jahrhundert eigen. So traten ihre Vertreter im jungen Bundesstaat als «Landammännerpartei» in Erscheinung und wirkten mit bei der Gründung und beim Aufbau der Konservativen Partei auf nationaler Ebene.

Quellen und Literatur

  • H. Dommann, «Das Gemeinschaftsbewusstsein der V Orte in der Alten Eidgenossenschaft», in Gfr. 96, 1943, 115-229
  • AppGesch.
  • B. Stettler, «Die Herren von Hunwil im Land Obwalden», in Gfr. 126/127, 1973/1974, 5-32
  • L. Carlen, Die Landsgem. in der Schweiz, 1976
  • Peyer, Verfassung
  • J. Achermann, Die Korporationen von Nidwalden, 1980
  • F. Elsener et al., 500 Jahre Stanser Verkommnis, 1981
  • H.R. Stauffacher, Herrschaft und Landsgem., 1989
  • Innerschweiz und frühe Eidgenossenschaft, 2 Bde., 1990
  • U. Kälin, Die Urner Magistratenfam., 1991
  • E. Walder, Das Stanser Verkommnis, 1994
Weblinks

Zitiervorschlag

Hans Stadler: "Länderorte", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.11.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009918/2008-11-11/, konsultiert am 19.03.2024.