Der Begriff Landstädte bezeichnet kleine, in raumbezogene Herrschaftsstrukturen eingegliederte Städte, die nur begrenzt Autonomie entfalteten und in enger Abhängigkeit zur Herrschaft standen (Untertanengebiete). Er setzt das Bestehen eines Landes als beherrschten und verwalteten Gebietes voraus und wird erst mit der Herausbildung der Territorialstaaten gebräuchlich (Territorialherrschaft).
Zu Landstädten wurden mehrheitlich Städtegründungen geistlicher und weltlicher Herrschaftsträger aus dem 13. Jahrhundert. Diese Städte verfügten in einem bereits ausgebildeten Städtenetz über begrenzte Entwicklungschancen. Sie dienten als Grossburg, Verwaltungszentrum und Markt bei der Erfassung und Strukturierung von Herrschaftsraum. Entsprechend ihrer Funktion beim herrschaftlichen Landesausbau wurden Landstädte mit Vorrechten privilegiert. Die Herrschaft bestimmte die Schultheissen und Leutpriester. Mit der Ausbildung von Bürgergemeinde und Ratsverfassung im 14. Jahrhundert übernahmen die Landstädte jedoch sukzessive stadtherrliche Befugnisse. Sie entwickelten Anziehungskraft, bildeten zum Teil Vorstädte aus und verstärkten ihre Befestigung. Ihre Einwohnerzahl erreichte aber nicht mehr als 2000 Personen. Wie in den grösseren Städten vollzog sich im 15. Jahrhundert auch in den Landstädten eine Verfestigung der bürgerlichen Führungsschicht. In dieser Zeit begannen einige Landstädte, ein eigenes kleines Herrschaftsgebiet im Stadtumland zu erwerben (u.a. Burgdorf, Murten, Stein am Rhein, Diessenhofen).
Neue Formen der Herrschaftsausübung und der Zerfall adeliger und insbesondere habsburgischer Macht ab dem ausgehenden 14. Jahrhundert bedingten den Übergang der Landstädte in die Herrschaft einzelner Städte und Länderorte oder in die Gemeinherrschaft der Eidgenossen. Die meisten Landstädte wurden zu Untertanen der Städteorte. Bern konnte mit bernischen, aargauischen und waadtländischen Landstädten die grösste Anzahl in einem Herrschaftsgebiet vereinen. Eine Sonderstellung hatten die Landstädte unter gemeineidgenössischer Herrschaft (u.a. Baden, Rapperswil, Brissago) inne.
In den neu entstehenden Gebietsherrschaften der eidgenössischen Orte erfüllten die Landstädte vor allem Funktionen als Landvogteisitz (Vogteien), als Nah- oder Regionalmarkt sowie als Verteilzentrum für Fernhandelswaren. Herrschaftlicher Kontrolle unterlagen nicht nur die Steuer- und Mannschaftsleistungen der Landstädte, sondern auch ihre durch Landwirtschaft und – seltener – spezialisierte Handwerke gekennzeichnete Wirtschaft. Im Unterschied zu anderen Landschaften im spätmittelalterlichen Heiligen Römischen Reich entwickelten die Landstädte unter eidgenössischer Herrschaft kein politisches Gewicht als Landstand (Ständeversammlung). Die Ständetage der savoyischen Waadt in Moudon verloren nach 1536 unter bernischer Herrschaft an Bedeutung. Hingegen erhielt sich eine landständische Verfassung bis zum Ende des Ancien Régime im Fürstbistum Basel und im Fürstentum Neuenburg.
Am Ende des Ancien Régime formierte sich in den Landstädten der Widerstand gegen die Hegemonie der herrschaftstragenden Städte und die Rechtsungleichheit. Die folgende Neuordnung der politischen Verhältnisse bildete die Basis für eine eigenständige Entfaltung der Landstädte. Die helvetische Verfassung wertete sie zu Munizipalstädten auf, und schrittweise vollzog sich der Übergang zur vereinheitlichten Gemeindeverfassung. Vor allem verkehrsgünstig gelegene Landstädte haben sich seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als Industriestandort, als Kantonshauptort oder als Ausflugsziel, in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg als Wohnort innerhalb der Agglomerationen des schweizerischen Mittellandes zu regionalen Zentren entwickelt.