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Gerichtsgemeinde

Die G.n waren im Freistaat der Drei Bünde vom 16. bis 18. Jh. die Träger der polit. und gerichtl. Gewalt. Sie waren souveräne Staatsgebilde, deren Gesamtheit die höchste Gewalt im Freistaat verkörperte. Nur die Frage über Krieg und Frieden, die Aussenpolitik und die Verwaltung der Untertanenlande überliessen sie dem Bundstag, d.h. dem Gesamtstaat, ähnlich der Regelung bei der eidg. Tagsatzung.

Die G.n hatten sich im SpätMA aus den feudalen Herrschaften heraus entwickelt, indem die Rechte des Feudaladels auf das gemeine Volk übergingen. Die G. bestand zumeist aus mehreren Nachbarschaften (vicinantia), die ihrerseits autonome Wirtschaftsgenossenschaften darstellten und häufig auch mit den Kirchgemeinden identisch waren. Gebietsmässig entsprach ein Teil der G.n den heutigen Kreisen. Zur Ausübung der Gewalt verfügte die G. über einen Rat mit einem Landammann (mistral) an der Spitze. Im Rat waren die Nachbarschaften mit einem oder mehreren Geschworenen vertreten. Die Ratsmitglieder fungierten als Richter in den Kriminal- und Zivilprozessen, die zumeist nach den einzelnen G.n eigenen Statuten oder Gesetzen urteilten, sowie als Politiker in Landesangelegenheiten: Sie hatten zu Anfragen der Bundshäupter oder des Bundstages Stellung zu nehmen und konnten eigene Vorschläge zuhanden dieser Organe einbringen (altbündner. Referendum mit einem gewissen Initiativrecht). Aus ihrer Mitte wurden die Boten mit Instruktion an die Bundstage delegiert. Der Graue Bund verfügte gemäss Friedrich Pieth ― die Werte anderer Autoren können geringfügig abweichen ― über 21 G.n mit 27 Stimmen bzw. Boten, der Gotteshausbund über 17 G.n mit 22 Stimmen und der Zehngerichtenbund über 14 G.n mit 14 Stimmen. Insgesamt delegierten die 52 G.n 63 Boten an den Bundstag.

Quellen und Literatur

  • P. Liver, «Die Bündner Gem.», in BM 1941, 33-39
  • Pieth, Bündnergesch., 67 f., 109-116
  • R.C. Head, Early Modern Democracy in the Grisons, 1995, 90-95, 109-113, 127 f.
  • HbGR 2, 86-112
Weblinks
Weitere Links
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Zitiervorschlag

Martin Bundi: "Gerichtsgemeinde", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 01.10.2014. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009819/2014-10-01/, konsultiert am 29.03.2024.