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Stanser Verkommnis

Urkunde vom 22. Dezember 1481. Pergament mit den acht Siegeln der unterzeichnenden Orte (Staatsarchiv Obwalden, Sarnen, 01.0103).
Urkunde vom 22. Dezember 1481. Pergament mit den acht Siegeln der unterzeichnenden Orte (Staatsarchiv Obwalden, Sarnen, 01.0103). […]

Als Stanser Verkommnis wird der Vertrag der acht alten Orte der Eidgenossenschaft vom 22. Dezember 1481 bezeichnet, der zusammen mit dem ergänzenden Bündnisvertrag mit Freiburg und Solothurn vom gleichen Tag die eidgenössische Krise der Jahre 1477-1481 im Prozess der Staatsbildung beendete. Als Antwort auf den im Februar 1477 von gegen 2000 Freischärlern aus den inneren Orten unternommenen Kriegszug ins Waadtland Richtung Genf, den Saubannerzug, schlossen die Städteorte Zürich, Bern und Luzern ein ewiges Burgrecht mit Freiburg und Solothurn. Von den Länderorten, vorab den drei Urkantonen, wurde dieses eidgenössische Städtebündnis erbittert bekämpft. Insbesondere Obwalden opponierte gegen den Beitritt Luzerns zum Städtebündnis und nutzte die Unzufriedenheit im Entlebuch aus, um Luzern in seiner dortigen Stellung als Territorialherrin im Amstaldenhandel 1477-1478 anzugreifen. In den Verhandlungen zwischen den Städte- und Länderorten wurde die Krise durch zwei Verträge überwunden, die das Sonderbündnis der Städte zu ersetzen hatten. Zum einen sollte ein eidgenössisches Verkommnis unter den acht Orten, das auf die Gründe einging, die zum Abschluss der Burgrechte geführt hatten, die aufgeworfenen verfassungspolitischen Fragen speziell durch Bestimmungen gegen die verschiedene Formen angemasster Eigengewalt regeln. Zum anderen sollten die acht Orte einen Bündnisvertrag mit Freiburg und Solothurn abschliessen.

Der entscheidende Durchbruch erfolgte mit den vermutlich bereits unter dem Einfluss des Einsiedlers Niklaus von Flüe zustandegekommenen Entwürfen auf der Tagsatzung in Stans vom 30. November 1481 (Eidgenössische Vermittlung). Während in der ersten Dezemberhälfte der unterbreitete Verkommnistext die Zustimmung aller zehn Orte fand, stiess der Entwurf des Bundesvertrags in den inneren Orten auf Ablehnung. Nach erneuter Vermittlung durch Niklaus von Flüe im Ranft wurde auf der Stanser Tagsatzung vom 18. bis 22. Dezember das Ziel erreicht. Solothurner Gesandte hatten in Sonderverhandlungen mit den Boten der drei Urkantone das letzte Hindernis für die Einigung aus dem Weg geräumt, indem sie durch einen Zusatz im Bündnisvertrag die Stellung der beiden Städte Freiburg und Solothurn noch deutlicher derjenigen eines zugewandten, nicht gleichberechtigten Orts anglichen. In der endgültigen Fassung des eidgenössischen Verkommnisses fanden sämtliche Bestimmungen des Entwurfs vom 30. November unverändert Eingang. Nur die Präambel wurde durch eine neue kürzere ersetzt. Die ursprüngliche Einleitung wirkt mit ihrer Berufung auf Weisungen und Forderungen «aus göttlichem Mund» wie eine frei wiedergegebene Predigt von Bruder Klaus, der sich in den Novemberverhandlungen an die Tagsatzungsgesandten in Stans gewendet hatte. Die Frage stellt sich, ob die mahnenden Worte dem Entwurf aus taktischen Gründen vorangestellt worden sind, um auch auf jene zu wirken, die in den Städte- und Länderorten über die Vorschläge zu entscheiden hatten. In der endgültigen Präambel fehlt jeder Hinweis auf Gottes Wille und Gebot. Das Stanser Verkommnis bestätigt die früheren Übereinkünfte des Pfaffenbriefs und des Sempacherbriefs, verurteilt «mutwillige Gewalt» und enthält das Verbot, sich ohne Wissen und Erlaubnis der Obrigkeit zu versammeln, und verpflichtet die Orte zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Ungehorsam, Widersetzlichkeit und offenem «Abfall» der Untertanen. Ferner folgen aufgrund der Erfahrungen der Burgunderkriege Bestimmungen über die Teilung der Kriegsbeute, zum Beispiel sollen die beteiligten Orte gleichen Anteil an eroberten Gebieten und Herrschaftsrechten haben und Beutestücke sollen proportional zur Grösse der beteiligten Truppen verteilt werden. Eine Legende ist, dass durch die Intervention des Bruder Klaus im Dezember 1481 der Ausbruch eines Bürgerkriegs in der Schweiz verhindert worden sei.

Quellen und Literatur

  • E. Walder, Das Stanser Verkommnis: Ein Kapitel eidg. Gesch. neu untersucht, 1994
Weblinks

Zitiervorschlag

Ernst Walder: "Stanser Verkommnis", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 24.01.2013. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009805/2013-01-24/, konsultiert am 19.03.2024.