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Bundesgericht

Die Schaffung eines Bundesgerichts, das die oberste rechtsprechende Behörde (Judikative) des Bundes verkörpert, setzte die Umbildung der alten Eidgenossenschaft mit ihren souveränen Ständen in einen Bundesstaat voraus. Bis 1798 kannte man nur das eidgenössische Recht, das bei Streitigkeiten ein Schiedsverfahren (Schiedsgericht) zwischen den Ständen vorsah. Während der Helvetik bestand ebenfalls kein Bundesgericht, sondern ein Oberster Gerichtshof als Organ des Einheitsstaates. Die Mediationsära kannte wiederum nur ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten unter den Kantonen, wobei der Landammann der Schweiz Vermittler ernennen konnte. Bei Misslingen der Vermittlung entschied die Tagsatzung. Wesentlich waren Konkordate zwischen den Kantonen, die auch 1815-1848 die Ausbildung von Bundesrecht förderten. Wirren und Kriegsereignisse zwischen 1830 und 1847 verstärkten das Bedürfnis nach einer umfassenden Bundesreform.

Die daraus hervorgehende Bundesverfassung (BV) von 1848 legte die Grundlagen für die Bundesrechtspflege und für die Wahl eines Bundesgerichts. Sie führte auch zum ersten Organisationsgesetz von 1849. Die Kompetenzen des Bundesgerichts waren sehr beschränkt und bezogen sich nur auf das Privatrecht und das Strafrecht. Als Zivilgericht beurteilte es vornehmlich Streitigkeiten nicht staatsrechtlicher Natur unter den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen, ferner bestimmte Klagen Privater gegen den Bund. Alle staatsrechtlichen Streitigkeiten blieben den politischen Behörden vorbehalten; das Bundesgericht konnte sich damit nur befassen, wenn sie ihm vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung überwiesen wurden. Diese beiden Instanzen konnten gerichtliche Urteile ebenso wie kantonale Regierungsakte aufheben. Strafrechtlich urteilte das Bundesgericht unter Beizug von Geschworenen (Bundesassisen) über Delikte gegen die Eidgenossenschaft und andere politische Straftaten (Hochverrat, Aufruhr und Gewalt gegen Bundesbehörden, Vergehen gegen das Völkerrecht). Die Bundesassisen waren auch zuständig, wenn ihnen eine Bundesbehörde einen von ihr ernannten Beamten zur strafrechtlichen Beurteilung überwies. Das Bundesgericht war ein Einkammergericht, das aus elf Richtern und elf Ersatzmännern bestand, die von der Bundesversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt wurden. Es wählte selbst seine Gerichtsschreiber, Gerichtsbeamten, zwei ordentliche und allfällige weitere Untersuchungsrichter. Die Richter waren nicht Berufsrichter. Sie konnten gleichzeitig Mitglieder der Bundesversammlung sein, aus deren Reihen sie denn auch zum grossen Teil gewählt wurden. Unvereinbarkeit bestand nur für die Mitglieder des Bundesrats und für von diesem gewählte Beamte. Das Bundesgericht hatte keinen festen Sitz. Die ordentliche Jahresversammlung fand in Bern statt, im Übrigen bestimmte der Bundesgerichtspräsident den Sitzungsort. Es galt das Prinzip der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit. Für ihre Tätigkeit bezogen die Richter Taggelder.

Erst mit der BV von 1874 und dem entsprechenden Organisationsgesetz wurde das Bundesgericht zu einem ständigen Gerichtshof, der auf einer wirklichen Gewaltenteilung beruhte. Es bestand aus neun Richtern und neun Ersatzmännern, die von der Bundesversammlung auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt wurden. Die Erstwahl erforderte an die 20 Wahlgänge. Präsident und Vizepräsident wurden auf zwei Jahre gewählt. Die Unvereinbarkeit mit anderen öffentlichen Ämtern wurde durchgesetzt. Jeder in den Nationalrat wählbare Bürger konnte zum Bundesrichter gewählt werden.

Von 1874 bis 1886 war das ehemalige Casino von Lausanne (neben der Kirche Saint-François) Sitz des Bundesgerichts. Das von Henri Perregaux zwischen 1824 und 1826 erbaute Gebäude wurde 1893 abgebrochen. Anonyme Fotografie (Musée historique de Lausanne).
Von 1874 bis 1886 war das ehemalige Casino von Lausanne (neben der Kirche Saint-François) Sitz des Bundesgerichts. Das von Henri Perregaux zwischen 1824 und 1826 erbaute Gebäude wurde 1893 abgebrochen. Anonyme Fotografie (Musée historique de Lausanne).
Das Gebäude auf Montbenon, Sitz des Bundesgerichts von 1887 bis 1926. Anonyme Fotografie, um 1888 (Musée historique de Lausanne).
Das Gebäude auf Montbenon, Sitz des Bundesgerichts von 1887 bis 1926. Anonyme Fotografie, um 1888 (Musée historique de Lausanne).

Als Konzession an die welschen Freisinnigen, die sich, angeführt durch Louis Ruchonnet, 1872 gegen die Verfassungsrevision gewehrt hatten, versprachen deren Befürworter, den Sitz des Bundesgerichts, um den sich noch sechs andere Städte beworben hatten, nach Lausanne zu vergeben. In den ersten Jahren stand dem Gericht gerade ein Arbeitsraum zur Verfügung. 1881-1886 entstand unter der Leitung des Architekten Benjamin Recordon ausserhalb der alten Stadtmauern an der Place de Montbenon das erste Bundesgerichtsgebäude (heute Kreisgericht Lausanne). Der Monumentalbau mit seiner stark gegliederten Hauptfassade wurde aus 15 verschiedenen Steinarten aus der ganzen Schweiz errichtet und im Stil der französischen Neurenaissance ausgestaltet. Zahlreiche allegorische Skulpturen und Gemälde zieren das Gebäude.

Dem neuen Bundesgericht war auch die Staatsrechtspflege übertragen, d.h. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen sowie Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen, aber auch staatsrechtliche Rekurse bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Staatsrechtliche Beschwerde). Der Entscheid über die Rekurse bezüglich einer Reihe allerwichtigster verfassungsmässiger Rechte (Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit, Handels- und Gewerbefreiheit, Niederlassungsfreiheit) blieb bis zum Organisationsgesetz von 1893 bzw. zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) 1912 den politischen Behörden vorbehalten. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber dem Bund kam dem Bundesgericht nur beschränkt zu: Von der Bundesversammlung erlassene Gesetze, allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse und Staatsverträge unterliegen nicht der Überprüfung durch das Bundesgericht. Mit der Einführung eines zivilrechtlichen Rekurses, dem Vorläufer der Berufung, konnte das Bundesgericht auch kantonale Endurteile überprüfen. Grundsätzlich war das Gericht Rechtsmittelinstanz für die Anwendung von Bundesrecht. Eine Auslegung kantonalen Rechts erfolgte nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Bundesrechtsmässigkeit. Dies ist bis heute so geblieben. Festgesetzt wurde auch die Öffentlichkeit der Beratungen. Eine Kompetenzerweiterung brachte das Inkrafttreten des Obligationenrechts (OR) 1883 mit sich. Das Organisationsgesetz von 1893 führte das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Regel konnte und kann das Bundesgericht nur angerufen werden, wenn der ganze kantonale Instanzenzug durchlaufen ist. Die Zahl der Richter wurde auf 14 erhöht, das Gericht in eine zivil- und eine staatsrechtliche Kammer aufgeteilt. 1896 wurde dem Bundesgericht die Aufsicht im Betreibungs- und Konkurswesen übertragen, was zu zwei weiteren Richtern und einer Schuldbetreibungs- und Konkurskammer führte. 1904 musste die Zahl der Richter von 16 auf 19 erhöht werden. Das ZGB machte das Bundesgericht 1912 zur Berufungsinstanz in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten unter Vorbehalt der bundesgerichtlichen Streitwertgrenze. Die Zahl der Richter erhöhte sich auf 24 in drei Abteilungen – der staatsrechtlichen und zwei zivilrechtlichen. Die erste Zivilabteilung befasste sich vor allem mit Streitigkeiten aus dem Gebiet des OR, die zweite mit solchen im Bereich des ZGB.

Das Gebäude im Park Mon-Repos, seit 1927 Sitz des Bundesgerichts. Fotografie von Francis de Jongh, 1927 (Musée historique de Lausanne).
Das Gebäude im Park Mon-Repos, seit 1927 Sitz des Bundesgerichts. Fotografie von Francis de Jongh, 1927 (Musée historique de Lausanne).

Beengte Platzverhältnisse führten 1913 zur Ausschreibung eines Architekturwettbewerbs. In dessen Folge wurde 1922-1927 das neue, klassizistische Gerichtsgebäude im Park von Mon-Repos erbaut, nach den Plänen von Louis-Ernest Prince und Jean Béguin (bzw. ab 1918 dessen Sohn Jacques Béguin) sowie unter Mitarbeit von Alphonse Laverrière, dem Vertreter des Bundes. Das Bundesgesetz über die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege (Verwaltungsrecht) von 1928 übertrug dem Bundesgericht teilweise die eidgenössische Administrativjustiz. 1942 trat das Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft. Als neue Abteilung wurde dem Bundesgericht der Kassationshof in Strafsachen angegliedert, der für die einheitliche Anwendung des eidgenössischen Strafrechts zu sorgen hat.

2011 bestand das Bundesgericht aus zwei öffentlich-rechtlichen Abteilungen, zwei zivilrechtlichen Abteilungen, einer strafrechtlichen Abteilung und zwei sozialrechtlichen Abteilungen. Die beiden Letzteren haben ihren Sitz in Luzern und sind aus dem 1917 gegründeten Eidgenössischen Versicherungsgericht hervorgegangen, das 2007 ins Bundesgericht integriert worden ist. Das Gesamtgericht zählte 2011 38 Richter, 19 nebenamtliche Richter (früher Ersatzrichter) und 127 Gerichtsschreiber. 1875 waren es neun Richter, neun Ersatzrichter und zwei Gerichtsschreiber gewesen. Das Kanzlei- und Verwaltungspersonal ist von acht (1875) auf ca. 155 Stellen (2011) gestiegen. 1972 wurde erstmals eine Frau als Ersatzrichterin, 1974 die erste Frau als Richterin gewählt. 2011 waren es elf Richterinnen und fünf nebenamtliche Richterinnen. 2010 sind beim Bundesgericht 7367 Fälle neu eingegangen und 7424 erledigt worden. Die Artikel 188-191 BV bilden die verfassungsmässige Grundlage für die Stellung des Bundesgerichts. 2000 nahmen Volk und Stände die Justizreform an, die dem Bund die Kompetenz zur Vereinheitlichung des Zivil- und des Strafprozessrechts überantwortete und Staatsakte mit der Rechtsweggarantie grundsätzlich einer richterlichen Kontrolle unterwarf. Aus der Reform gingen auch die Strafprozessordnung von 2007 und die Zivilprozessordnung von 2008 hervor, die beide 2011 in Kraft traten. Ausserdem setzte sie mit dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht – Ersteres nahm 2004 in Bellinzona, Letzteres 2007 provisorisch in Bern und Zollikofen (seit 2012 definitiv in St. Gallen) den Betrieb auf – Vorinstanzen für die Bereiche des Straf- und des Verwaltungsrechts ein, um das höchste Gericht von zeitaufwendigen erstinstanzlichen Prozessen zu entlasten. Auf der Strecke blieb im Differenzbereinigungsverfahren in den Räten die Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze; auch weiterhin können betroffene Bürger beim Bundesgericht klagen, wenn ihre Grundrechte durch kantonales Gesetz verletzt werden, nicht aber, wenn das Gleiche durch ein Gesetz des Bundes geschieht.

Quellen und Literatur

  • Zur Erinnerung an die Feier des 50jährigen Jubiläums des Schweiz. Bundesgerichts, 1925
  • E. His, Gesch. des neuern Schweiz. Staatsrechts 2-3, 1929-38 (Reg.)
  • A. Grisel, «Le Tribunal fédéral suisse», in ZSR 90, 1971, 385-401
  • P. Cavin, S. Kohler, «100 Jahre Bundesgericht», in Documenta, 1975, Nr. 2, 15-19
  • A. Haefliger, «Hundert Jahre Schweiz. Bundesgericht», in Schweiz. Juristenztg. 71, 1975, 1-8
  • INSA 5, 345 f., 369 (mit Bibl.)
  • E. Schneider, 150 und 125 Jahre Bundesgericht: 1848-1998, 1875-2000, 1998
Weblinks

Zitiervorschlag

Werner Brüschweiler: "Bundesgericht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 31.03.2016. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009631/2016-03-31/, konsultiert am 29.03.2024.