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Reichsgerichte

König Sigismund und die Kurfürsten halten Gericht, um 1415. Kolorierte Federzeichnung in der Chronik von Benedikt Tschachtlan, 1470 (Zentralbibliothek Zürich, Handschriftenabteilung, Ms. A 120, S. 477).
König Sigismund und die Kurfürsten halten Gericht, um 1415. Kolorierte Federzeichnung in der Chronik von Benedikt Tschachtlan, 1470 (Zentralbibliothek Zürich, Handschriftenabteilung, Ms. A 120, S. 477). […]

Unter den Reichsgerichten sind bis 1495 die verschiedenen königlichen bzw. kaiserlichen Hofgerichte im Heiligen Römischen Reich nördlich der Alpen, anschliessend die beiden bis 1806 wirkenden obersten Reichsgerichte zu verstehen. Ansätze zu einer zentralen Gerichtsbarkeit im Reich werden 1235 offenkundig, als Kaiser Friedrich II. einen Hofrichter einsetzte, der an seiner Stelle dem königlichen Gericht vorstand. Dieses bis 1451 tätige Gericht wurde durch das 1415 erstmals erwähnte, ebenfalls am Hof tagende königliche Kammergericht abgelöst. Dessen Vorsitz übte der König bzw. der Kammerrichter aus. Die Gerichte dienten vor allem als Appellationsinstanz. Im Zug der Reichsreform von 1495 entstanden zwei höchste Gerichte mit ähnlichen Zuständigkeiten: das von den Reichsständen beeinflusste Reichskammergericht und der vom Kaiser geprägte Reichshofrat. Das Reichskammergericht – seine erste Ordnung stammt von 1495 – mit dem vom Kaiser ernannten hochadligen Kammerrichter an der Spitze, hatte seinen Sitz ab 1527 in Speyer, ab 1690 in Wetzlar und diente vor allem der Wahrung des Landfriedens. Dessen anfänglich 16 (nach 1648 50) Beisitzer wurden von den Reichsständen gewählt. Der Reichshofrat, an dessen Spitze der Kaiser bzw. der hochadlige Reichshofratspräsident stand, erhielt 1559 seine erste Ordnung, hatte seinen Sitz am kaiserlichen Hof in Wien und zählte bis zu 30 vom Kaiser ernannte Mitglieder.

Im Spätmittelalter gab es neben dem Gericht am Hof weitere, regional stärker verwurzelte königliche Hofgerichte mit ähnlichen Kompetenzen. Für das alte Herzogtum Schwaben und damit für grosse Teile der Deutschschweiz war das Hofgericht in Rottweil zuständig. 1362 richtete Kaiser Karl IV. ein Hofgericht in Zürich ein, dessen Tätigkeit bis 1400 nachweisbar ist und das unter anderem aus dem Wallis angerufen wurde. Bereits 1356 hatte der Kaiser dem Grafen von Savoyen die Rechte eines Reichsgerichts für dessen Territorium und die benachbarten geistlichen Herrschaften übertragen, die aber nur in Lausanne, wo bis 1527 ein Richter (juge de Billens) amtierte, durchgesetzt werden konnten.

Die Reichsgerichte entfalteten nach bisherigen Untersuchungen für den Grossteil der Schweiz eine geringe Wirkung. Die eidgenössischen Orte besassen ab dem 14. Jahrhundert in der Regel Exemtionsprivilegien von der königlichen Hofgerichtsbarkeit, die mit Einschränkungen regelmässig erneuert wurden. Das führte dazu, dass sich die eidgenössischen Orte wie Bern und Zürich nach 1495 von der Rechtsprechung der Reichsgerichte befreit fühlten, obwohl diese formal zuständig waren. Der Friede von Basel legte 1499 zwar fest, dass die Eidgenossenschaft und ihre zugewandten Orte in hängigen Prozessen nicht vom Reichskammergericht belangt werden konnten, eine formelle Befreiung von allen Reichsgerichten geschah jedoch nicht. In der Praxis entzogen sich die vor 1499 eidgenössisch gewordenen Gebiete sowie die savoyischen und anfänglich auch die österreichischen Gebiete den Reichsgerichten. Gegen Orte wie Appenzell, Basel, Schaffhausen und St. Gallen wurden dagegen Prozesse vor den Reichsgerichten geführt, weshalb der Stadt Basel an einer Klärung des Verhältnisses lag. Das Reichskammergericht scheint vor allem bei Streitigkeiten zwischen eidgenössischen und nichteidgenössischen Bürgern, die in erster Instanz vor einem nichteidgenössischen Gericht behandelt worden waren, angerufen worden zu sein. Auf gesamteidgenössischer Ebene hatte sich seit 1450 die bündnismässige Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsgericht) durchgesetzt, womit eine Appellation an die Reichsgerichte ausgeschlossen war. Im Westfälischen Frieden von 1648 erhielten sämtliche eidgenössischen Orte auf Betreiben von Basel und Schaffhausen die volle Exemtion von den Reichsgerichten, während dies für deren Verbündete (z.B. Biel, Graubünden, Wallis) formell nicht ohne Weiteres galt, obwohl sie in diesen Gebieten de facto vollzogen war. In den nördlichen Teilen des Hochstifts Basel und im Fricktal sowie in der Herrschaft Tarasp blieben die Reichsgerichte wirksam, bis zur Besetzung des Hochstifts 1792 bzw. zum Reichsdeputationshauptschluss 1803.

Quellen und Literatur

  • B. Braun, Die Eidgenossen, das Reich und das polit. System Karls V., 1997
  • H. Neuhaus, Das Reich in der Frühen Neuzeit, 1997 (22003)
  • La Suisse occidentale et l'Empire, hg. von J.-D. Morerod et al., 2004
  • B. Stettler, Die Eidgenossenschaft im 15. Jh., 2004
  • B. Marquardt, Die alte Eidgenossenschaft und das Hl. Röm. Reich (1350-1798), 2007
Weblinks

Zitiervorschlag

Christian Hesse: "Reichsgerichte", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 23.12.2011. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009628/2011-12-23/, konsultiert am 17.04.2024.