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Militärjustiz

Das Militärstrafrecht, das von der Militärjustiz angewendet wird, und das Prozessrecht, dem sie untersteht, haben eine gemeinsame Geschichte. Der Sempacherbrief von 1393 enthielt neben Vorschriften zur Wahrung der Disziplin und zur Verhinderung von Gewalttaten den Grundsatz, dass für die Bestrafung im Felde das Recht des Herkunftsortes anwendbar und die eigene Truppe zuständig sei. Die Strafkompetenz der Kriegsgerichtsgemeinde wurde im 16. Jahrhundert einem Kriegsgericht, bestehend aus Truppenangehörigen unter einem obersten Feldrichter, übertragen; der Untersuchungsrichter und Ankläger in einer Person hiess Profos, später Auditor.

Titelseite und Frontispiz des Schweitzerischen Kriegs-Rechts von 1704 (Universitätsbibliothek Basel, Falk 1973).
Titelseite und Frontispiz des Schweitzerischen Kriegs-Rechts von 1704 (Universitätsbibliothek Basel, Falk 1973). […]

Für die Regimenter in ausländischen Diensten galt, dass sie keinesfalls der Strafgewalt der dortigen Kriegsherren unterstehen durften. Weil es sich als unzumutbar erwies, auf das schwer zugängliche, heimatliche Recht zurückzugreifen und die Delinquenten zur Bestrafung nach Hause zu schicken, wurde den Offizieren ab 1704 ein «Schweitzerisches Kriegs-Recht» mitgegeben. Im Ansatz umfasste es Tatbestände mit Strafandrohungen sowie Prozessrecht. Unter dem Einfluss rechtsgelehrter Auditoren erschienen 1734 und 1756 Übersetzungen der lateinischen Strafrechtssammlung Karls V., der Carolina von 1532. Diese wurden zur Grundlage für die Rechtsprechung «aller Schweitzer Truppen in fremder Potentaten Dienst». Im Söldnerdienst lag also die Wurzel des einheitlichen militärischen Straf- und Strafprozessrechts.

Für die Truppen in der Heimat wurde erst in der Zeit der Helvetik ein Militärstrafprozessrecht erlassen, das die Truppenoffiziere mit der Durchführung des Verfahrens betraute. Nach einigen kurzlebigen Kodifikationen verabschiedete die Tagsatzung 1838 ein Gesetz für die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Truppen, worin juristisch ausgebildete Offiziere, unter dem Oberauditor als Chef, zum Justizstab, dem Vorgänger des heutigen Dienstzweigs der Militärjustiz, zusammengefasst wurden. Wenn im Sonderbundskrieg 1847-1848 viele Delikte ungesühnt blieben, so war dies weniger auf die damaligen Rechtsgrundlagen als vielmehr auf den Bürgerkrieg zurückzuführen, der manche staatliche Institution erschütterte.

Plakat zur eidgenössischen Abstimmung vom 30. Januar 1921, gestaltet von Hans Beat Wieland (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Plakat zur eidgenössischen Abstimmung vom 30. Januar 1921, gestaltet von Hans Beat Wieland (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste). […]

Bald nach der Annahme der Verfassung von 1848 erliessen National- und Ständerat ein Gesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen. Es sah Geschworenengerichte vor und war allzu kompliziert. 1889 nahm die Bundesversammlung die vom nachmaligen Bundesrat Eduard Müller ausgearbeitete Militärstrafgerichtsordnung an, die – mehrfach revidiert – während der beiden Weltkriege Geltung besass. Vom Bundesrat beauftragt, entwarf Ernst Hafter ein neues Militärstrafgesetzbuch. Es trat 1927 in Kraft, lautete in weiten Teilen gleich wie das ab 1942 geltende bürgerliche Strafgesetzbuch, sah aber in Kriegszeiten für Landesverrat (bis 1992) die Todesstrafe vor. Letztere wurde 1939-1945 durch Divisionsgerichte mehrmals verhängt, jedoch erst nach der Bestätigung durch das Militärkassationsgericht und der Abweisung der Begnadigungsgesuche durch die Bundesversammlung vollstreckt. Der 1980 in Kraft getretene Militärstrafprozess hat die Zahl der Divisionsrichter reduziert, das früher nur aus Offizieren bestehende Militärkassationsgericht auch mit Unteroffizieren und Soldaten besetzt und das Militärappellationsgericht als Zwischeninstanz eingeführt. Ab den 1990er Jahren wurden Angehörige der Militärjustiz zur Verfolgung von im Ausland begangenen Verletzungen des humanitären Völkerrechts eingesetzt. Die früheren Divisionsgerichte heissen seit 2004 Militärgerichte.

Quellen und Literatur

  • E. Krafft, Justice militaire, 1918
  • A. Haefliger, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, 1959
  • H. Marti, Militärgerichtsbarkeit, 1965
  • B. Steiner, Die eidg. Militärjustiz unter General Dufour im Sonderbundskrieg 1847/48, 1983
  • Die schweiz. Militärjustiz, 1989
Weblinks

Zitiervorschlag

Peter Stauffer: "Militärjustiz", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 10.11.2009. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009618/2009-11-10/, konsultiert am 28.03.2024.