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Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Bürgers zum Staat. Es umfasst alle rechtlichen Normen, die nicht zum Privatrecht gehören. Der Dualismus zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht entspringt nicht dem Recht als solchem, sondern ist von bestimmten historischen Bedingungen abhängig. Klassische Gebiete des öffentlichen Rechts sind das Staatsrecht (Verfassungsrecht), das Verwaltungsrecht und das Völkerrecht; in einem weiteren Sinne gehören auch Strafrecht, Prozessrecht, Steuerrecht (Steuern) und Kirchenrecht dazu.

Allgemeine Entwicklung

Schon die Römer kannten den Dualismus als schulmässiges Ordnungsprinzip, um die Stoffmassen übersichtlich zu gestalten (Römisches Recht). So bezog sich nach Ulpian das öffentliche Recht auf den römischen Staat, während das private Recht den Nutzen des Einzelnen zum Gegenstand habe. Eine grössere Bedeutung hatte diese Unterscheidung nicht. Tatsächlich verstanden die Römer unter dem ius publicum alles staatlich geschaffene, verbindliche Recht, also auch das heute als Privatrecht bezeichnete. Das ius privatum hingegen umfasste die Beziehungen, die eine Privatperson durch ihre Rechtsgeschäfte schuf.

Das mittelalterliche Recht kannte die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht nicht. Das Lehensrecht liess sich weder dem einen noch dem anderen zuordnen. Privatrechtliche Beziehungen, wie sie im Familienrecht und Erbrecht zum Ausdruck kamen, spielten eine grundlegende staatsrechtliche Rolle. Mit der Rezeption des römischen Rechts wurde die Unterscheidung Ulpians als pädagogisches Ordnungsprinzip übernommen. Im vorherrschenden römisch-rechtlichen Unterricht wurde das Staatsrecht nur in Verbindung mit der Rechtssprechung (iurisdictio) behandelt.

Der erste Band der Erstausgabe von Montesquieus Werk De l'Esprit des Loix (Vom Geist der Gesetze), 1748 (Bibliothèque cantonale et universitaire Lausanne).
Der erste Band der Erstausgabe von Montesquieus Werk De l'Esprit des Loix (Vom Geist der Gesetze), 1748 (Bibliothèque cantonale et universitaire Lausanne). […]

Als sich im 17. Jahrhundert im Anschluss an die Souveränitätslehre, wie sie vor allem vom Franzosen Jean Bodin ausgearbeitet worden war, der absolute Staat durchsetzte, griff man auf die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht zurück und verschärfte sie, um die staatliche Eigensphäre zu stärken. Mit der Ausbildung behördlicher, bürokratischer Organisationen wurde der Staat zugleich entpersönlicht. In Strassburg sah Georg Obrecht im ius publicum den besten Teil des Rechts. Er setzte mit seinen staats- und feudalrechtlichen Vorlesungen einen zukunftsweisenden Schwerpunkt. Um 1600 entstanden auch die ersten Gesamtdarstellungen des ius publicum, etwa Regner Sixtinus' "Tractatus de Regalibus". In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts wurden Vorlesungen zum öffentlichen Recht in Marburg, Giessen, Jena und Ingolstadt gehalten. Im Gefolge der Gründung der Universität Halle 1692 und dem dortigen Wirken von Christian Thomasius wurden aristotelische Politik und römisches Recht vom ius publicum getrennt, was diesem – in enger Verbindung mit der Reichshistorie – eine selbstständige Entfaltung ermöglichte. Dies äusserte sich nicht zuletzt im Aufstieg der Reichspublizistik. Das öffentliche Recht wurde von nun an als dem Privatrecht gleichwertig angesehen.

Der Liberalismus nahm den Gedanken der Trennung beider Bereiche wieder auf und entwickelte ihn weiter, allerdings mit einer entgegengesetzten Zielrichtung: Der Einzelne sollte gegen die Allmacht des Staates geschützt werden. Der weitere Ausbau dieser Lehre, welcher die kategorische Trennung beider Rechtsgebiete zur Folge hatte, erfolgte vor allem im Anschluss an die Theorie von der Gewaltenteilung, wie sie Montesquieu formuliert hatte. Die Konsequenz davon war der Ausbau der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für alle privatrechtlichen Streitigkeiten. Die Unterscheidung wurde vom Liberalismus zu einem Glaubenssatz erhoben und damit ideologisch aufgeladen.

Die zahlreichen Theorien führten indessen zu keiner klaren Abgrenzung. Nach der Interessenstheorie liegt öffentliches Recht dann vor, wenn Rechtssätze den öffentlichen Interessen dienen; nach der Subjektionstheorie, wenn in einer rechtlichen Beziehung ein Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht; nach der Subjektstheorie, wenn ein öffentliches Subjekt, d.h. ein Träger von hoheitlicher Gewalt, beteiligt ist; nach der Funktionstheorie, wenn das Recht der Verwirklichung öffentlicher Aufgaben dient. Weil die Unterscheidung historisch bedingt ist, lässt sich eine gewisse Unschärfe nicht vermeiden. Die Zwangswirtschaft beider Weltkriege und die Weiterentwicklung des Rechtsstaates zum Wohlfahrts- und Versorgungsstaat haben die Vorstellungen des liberalen Bürgertums von einer nur beschränkten staatlichen Einflussnahme auf die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens stark zurückgedrängt. Gleichwohl ist die Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht von grosser Bedeutung geblieben.

Das öffentliche Recht in der Schweiz

Die von Elzevir im holländischen Leiden gedruckte Ausgabe von Josias Simlers Werk, 1627 (Bibliothèque de Genève).
Die von Elzevir im holländischen Leiden gedruckte Ausgabe von Josias Simlers Werk, 1627 (Bibliothèque de Genève).

Josias Simler verfasste auf der Grundlage der Werke der Geschichtsschreiber Johannes Stumpf und Ägidius Tschudi, die der Bildung einer eidgenössischen Identität Vorschub leisteten, einen vielfach aufgelegten und in zahlreiche Sprachen übersetzten Abriss des eidgenössischen Staatsrechts, "De Helvetiorum Republica libri duo" (1576). Damit wurde ein von der Verfassungsgeschichte ausgehendes Staatsrecht geprägt. Neue Impulse gingen vom Naturrecht aus, namentlich von Jean Barbeyracs "Droit de la nature et des gens" (1712) und den "Principes du droit politique" (1751) seines Schülers Jean-Jacques Burlamaqui. Johann Caspar Bluntschli, ein Mann von europäischer Bedeutung, vertrat in seinem weit verbreiteten, ins Französische, Italienische und Englische übersetzten "Allgemeinen Staatsrecht" (1851-1852), das im Gefolge der Bundesstaatsgründung entstand, einen gemässigten Liberalismus. Das von ihm gemeinsam mit Karl Brater herausgegebene liberale "Deutsche Staatswörterbuch" (1857-1870) blieb jahrzehntelang eines der meistbenutzten politisch-juristischen Nachschlagewerke. Fritz Fleiner, Verfasser des weithin bekannten und klassisch gewordenen Lehrbuchs "Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts" (1911), hat das Verwaltungsrecht in der Schweiz entscheidend beeinflusst. Mit seiner neuen Methode des öffentlichen Rechts verfasste er eine erste moderne Darstellung des Bundesstaatsrechts (1923). Er war auch ein Vorkämpfer der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Walther Burckhardt schliesslich eröffnete mit seinem Werk "Die Organisation der Rechtsgemeinschaft" (1927) wesentliche rechtstheoretische Einsichten in das Verhältnis von Recht und Staat.

Die meisten Hochschulen und Akademien (Rechtsschulen) wurden mit den Schwerpunkten Philosophie, Rhetorik und Theologie für den Unterricht von Predigern gegründet. Doch in der Ausbildung der zunehmend benötigten Beamten wurde auch der Jurisprudenz ein Platz eingeräumt. Infolge der in Basel und Genf vorherrschenden Zivilistik entwickelte sich aber das öffentliche Recht als Lehrfach nur zögernd. Erstmals wurde in Bern 1679 eine Vorlesung für öffentliches Recht eingerichtet. 1709 folgte eine juristische Professur, deren Schwergewicht auf dem öffentlichen Recht lag. In Lausanne erhielt Jean Barbeyrac 1711 und Loys de Bochat 1718 einen Lehrstuhl für Geschichte und Jurisprudenz. In Genf forderten deutsche Studenten 1719 Vorlesungen über öffentliches Recht und Naturrecht, womit hier dem Wirken von Jean-Jacques Burlamaqui der Weg geebnet wurde. In Freiburg, wo sich ein Rechtsstudium erst in der Mitte des 18. Jahrhunderts etablierte, las Tobias Barras nach 1775 erstmals über öffentliches Recht. Die politischen Institute in Bern und Zürich boten um 1800 kameralwissenschaftliche Vorlesungen an. Hier kündigten sich bereits die differenzierteren Spezialvorlesungen des 19. Jahrhunderts über Verfassungs-, Staatskirchen-, Völker- und Verwaltungsrecht an. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden an den meisten Universitäten Lehrstühle für öffentliches Recht geschaffen, deren Anzahl im 20. Jahrhundert stark zunahm. In Bern etwa wurde 1907 ein zweites Ordinariat, 1968 ein drittes, 1976 gar ein viertes eingerichtet. In Basel nahm die Anzahl der öffentlich-rechtlichen Ordinariate im Vergleich mit den anderen überproportional zu: Während diese sich verdoppelten, verdreifachten sich jene. Die Ausweitung der Ordinariate wurde begleitet von der Gründung von Seminaren, Instituten und Zeitschriften.

Der Dualismus zwischen öffentlichem und privatem Recht ist von grosser Bedeutung unter anderem für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Zivilrecht (nach Artikel 64 aBV) sowie für die Bestimmung von Vorschriften, die auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis anwendbar sind, der zuständigen Behörden und des anzuwendenden Verfahrensrechts. Das Bundesgericht weist seit 1874 eine eigene öffentlich-rechtliche Kammer auf.

Heute dringt das öffentliche Recht zunehmend auch in klassische Bereiche des Privatrechts vor, etwa in den Bereichen Mietrecht, Eherecht und Familienrecht. Das öffentliche Recht, das sich in den letzten Jahrzehnten in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Lehre stark ausgebreitet hat, wird auch in Zukunft weiter expandieren.

Quellen und Literatur

  • K. Ramstein, Die Abgrenzung zwischen öffentl. und privatem Recht im Lichte der bundesgerichtl. Rechtsprechung, 1959
  • F. Elsener, Die Schweizer Rechtsschulen vom 16. bis zum 19. Jh., 1975
  • D. Grimm, «Öffentliches Recht II (seit 1750)», in HRG 3, 1198-1214
  • Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, 1985
  • M. Stolleis, Gesch. des öffentlichen Rechts in Deutschland, 3 Bde., 1988-99
  • G. Kleinheyer, J. Schröder, Dt. und europ. Juristen aus neun Jahrhunderten, 41996
Weblinks

Zitiervorschlag

Karl Heinz Burmeister: "Öffentliches Recht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 14.09.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009614/2010-09-14/, konsultiert am 29.03.2024.