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Fideikommiss

Das Fideikommiss ist eine Rechtsfigur des Erbrechts, bei der ein Vermögenskomplex nach vorgegebener Erbfolge unveräusserlich mit einer Familie verbunden wird, um die Besitzzersplitterung durch Erbteilung zu verhindern. Besonders verbreitet war die Errichtung von Fideikommissen im 17. und 18. Jahrhundert. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 untersagte neue Fideikommisse, liess die bestehenden jedoch unangetastet.

Bei der Errichtung von Fideikommissen wurde ein Vermögensteil unter Ausschaltung der üblichen Erbfolge jeweils einer Person der nachfolgenden Erbengeneration zugewiesen, oftmals dem ältesten oder dem jüngsten Sohn. Der jeweilige Fideikommissinhaber ist gemäss Stiftungsurkunde verpflichtet, das Fideikommissgut ungeteilt einem seiner Nachkommen weiterzugeben. Er kann das Fideikommissgut zwar nutzen, jedoch ohne Zustimmung der Behörden weder verkaufen noch tauschen noch hypothekarisch belasten. Solche weitreichenden Verfügungsbeschränkungen sollen sicherstellen, dass das Fideikommissgut über die Generationenfolge ungeschmälert erhalten bleibt. Das Fideikomissgut kann aus einem bestimmten Geldbetrag mitsamt den Zinsen, aus einer bäuerlichen Liegenschaft und deren Pachterträgen, aber auch aus einem Wohnhaus mit repräsentativem Charakter bestehen. Rechtsdogmatisch besteht eine Nähe zu den Familienstiftungen, zur Nacherbschaft, zu den Majoraten und Minoraten sowie zu den im Kanton Bern verbreiteten Familienkisten.

Die Fideikommissstifter waren häufig Angehörige des niederen Adels und des Patriziates, manchmal auch Mitglieder begüterter Bürgerfamilien. Während sich der europäische Hochadel auf dem Wege autonomer Satzung seit dem 14. Jahrhundert Haus- und Stammgüter geschaffen hatte, vermochte sich der niedere Adel keine Satzungsgewalt im Erbrecht zu sichern (Hausrecht). Die juristische Praxis schuf daher ein den Bedürfnissen des Ancien Régime angepasstes neues Rechtsinstitut. Sie knüpfte dabei an lokale mittelalterliche Rechtsfiguren an, welche die Erhaltung des Grundbesitzes in der männlichen Erbenlinie begünstigten, und berief sich auf die Terminologie des klassischen römischen Rechts, welches ein inhaltlich anders geartetes fidei commissum kannte.

Das Fideikommiss fand sich zunächst in Italien und Spanien und verbreitete sich dann nördlich der Alpen. In der Schweiz wurde es von den Familien des städtischen und ländlichen Patriziats verwendet, unter anderem um künftigen Familienmitgliedern den sozial wichtigen, aber finanziell unattraktiven Staatsdienst, namentlich den Einsitz in den Grossen und Kleinen Rat, zu ermöglichen. Gegenüber anderen Einkünften und Geldanlagen schienen Fideikommisse, die oft Liegenschaften enthielten, einen besseren Inflationsschutz bieten zu können. Bestand das Fideikommissgut aus dem repräsentativen Wohnhaus der Familie, ging es neben der materiellen Versorgung auch um die Dokumentation der gesellschaftlichen Bedeutung der Familie und ihrer adelsgleichen Lebensweise.

In Frankreich wurde das Fideikommiss im Gefolge der Revolution 1792 verboten. Auch in anderen Ländern wurde es fortan als antirepublikanisch bekämpft, doch erfolgte seine Aufhebung teilweise erheblich später, gelegentlich erst in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. In Deutschland und Österreich wurde das Fideikommiss unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aufgehoben. In der Schweiz war es im kantonalen Privatrecht des 19. Jahrhunderts teilweise verboten, teilweise mit oder ohne Einschränkungen erlaubt. Für die Liberalen und die Radikalen stellte es ein zu bekämpfendes Relikt feudaler Gesinnung dar, durch welches Kapital in unerwünschter Weise auf unbestimmte Zeit dem Produktionsprozess entzogen werde. In der Expertenkommission für die Ausarbeitung des ZGB votierten ihre Vertreter daher gegen die Fortführung der Fideikommisse, wie sie Eugen Huber vorgesehen hatte. Der in der Folge zum geltenden Recht werdende Artikel 335 Absatz 2 ZGB verbietet bloss die Neuerrichtung von Fideikommissen, lässt die bestehenden aber weiter existieren. Er ist das Ergebnis einer Kompromisslösung, durch die eine sinnvolle Rechtsfortbildung der wenigen noch bestehenden Fideikommisse verunmöglicht wurde. 1986 wurden in der Schweiz 36 Fideikommisse gezählt, davon 13 in Luzern, 6 in Basel-Stadt, 4 in Zug, 3 in Zürich, je zwei in Uri, Solothurn und Thurgau und je eines in Schwyz, Nidwalden, Glarus und St. Gallen.

Quellen und Literatur

  • A. Sautier, Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik Luzern, 1909
  • K. Jenny, Fideicommiss und Erbrecht, Diss. Basel, 1956
  • T. Bühler, «Der Kampf um das Fideikommiss im 19. Jh.», in ZSR 88, 1969, 131-164
  • E. Steiger, Die Familienfideikommisse in der Schweiz, Diss. Zürich, 1986
  • R. Pahud de Mortanges, «Gegenwartslösungen für ein hist. Rechtsinstitut: Das Familienfideikommiss», in Fam. und Recht, hg. von Peter Gauch et al., 1995, 499-517
Weblinks

Zitiervorschlag

René Pahud de Mortanges: "Fideikommiss", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 29.11.2005. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008976/2005-11-29/, konsultiert am 28.03.2024.