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Langobardisches Recht

Die ab 568 gewaltsam in Oberitalien eingedrungenen, teils heidn., teils arian. Langobarden beseitigten zunächst die röm. Einrichtungen und lebten nach ihrer germ. Herrschafts- und Rechtsordnung (Germanische Stammesrechte). Die Aufzeichnung des bis dahin nur durch Übung tradierten L.s begann 643 unter Kg. Rothari mit dem "Edictus Rothari". Das in Vulgärlatein verfasste und zur Verdeutlichung des Textes vor Gericht mit vielen langobard. Rechtswörtern durchsetzte Edikt bewahrte einen starken germ. Rechtscharakter. Es entstand im Zusammenwirken von König und Volk auf dem Weg einer Befragung Rechtskundiger und wurde durch das Heergedinge (gairethinx) angenommen.

Spätere Könige, v.a. Liutprand (712-744), haben bis zur Mitte des 8. Jh. Novellen hinzugefügt. Mit dem Übergang zum kath. Bekenntnis unter Liutprand verbesserte sich auch das Verhältnis zu den Romanen, deren hochstehendes Römisches Recht mit der germ. Überlieferung eine Synthese einging. Das L. wurde vom Volks- zum Territorialrecht, in das auch die Romanen eingebunden waren und das den Langobarden den Ruf hoher Rechtskunst einbrachte. Die Eroberung des Langobardenreichs durch die Franken im Jahr 774 öffnete das L. oberflächlich fränk. Einflüssen. Schliesslich wurde es im 11. Jh. ein Teil des in Pavia und Bologna gelehrten ital. Rechts. Somit erlangte es Bedeutung für den allg. Prozess der Verwissenschaftlichung im europ. Recht.

Das Edikt Rotharis war nicht systematisch, sondern assoziativ aufgebaut. Inhaltlich umfasste es nach den Königs- und Reichssachen Themen des Zivil- und des Strafrechts, in dem ein namentlich unter Kg. Liutprand erweiterter fallrechtl. Bussenkatalog die Fehde ersetzte. Gering blieben die Einflüsse des röm. Rechts im Privatrecht, das Vertragsrecht war wenig entwickelt. Im Erbrecht galt eine testamentarisch nicht beeinflussbare gesetzl. Erbfolge. Im Gerichtswesen fehlte das im germ. Recht vorherrschende dualist. Gerichtsmodell (vorsitzender Richter - Urteilssprecher). Die Richter waren bei Strafe an das Gesetz gebunden und urteilten eigenverantwortlich, weshalb für sie schon früh eine rechtl. Schulung von Bedeutung war.

Dass das L. im Gebiet des heutigen Kt. Tessin regelmässig zur Anwendung kam, ist durch mehrere Urkunden eindeutig belegt.

Quellen und Literatur

  • HRG 2, 1607-1618
  • LexMA 3, 1574 f.; 5, 1701
  • G. Vismara et al., Ticino medievale, 1990, 17-114
Weblinks

Zitiervorschlag

Karl Heinz Burmeister: "Langobardisches Recht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.12.2007. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008944/2007-12-03/, konsultiert am 29.03.2024.