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RaronZenden, Bezirk

Bis 1798 Zenden der Landschaft Wallis, 1798 aufgelöst und auf die helvetischen Distrikte Goms, Brig, Visp und Leuk verteilt, 1802-1810 Zenden der Republik Wallis, 1810-1814 aufgeteilt in die zwei Kantone Raron und Mörel des französischen Departements Simplon, 1815-1848 Zenden, 1848-1987 Bezirk des Kantons Wallis, seit 1987 geteilt in die zwei unabhängigen Halbbezirke Westlich und Östlich Raron. Diese Bezeichnung erscheint erstmals in der kantonalen Verfassung von 1844.

Der Zenden Raron bestand aus den beiden räumlich getrennten Gerichtsbarkeiten Raron und Mörel, die sich mit dem Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Grosspfarreien deckten. Sie waren im Vergleich zu den anderen Zenden kleiner und bevölkerungsärmer und wurden unter Beibehaltung ihrer inneren gerichtlichen Verwaltung im 15. Jahrhundert unter Bischof Andreas dei Benzi von Gualdo in militärischen und Landesangelegenheiten zu einem Zenden zusammengeschlossen. Die 1375 von den fünf oberen Zenden eroberte Herrschaft Niedergesteln-Lötschen der Freiherren vom Turn kam ebenfalls zum Zenden Raron, der somit ab der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts aus drei ungleichen Dritteln bestand.

Das Drittel Mörel (oberes Drittel) umfasste die zehn Gemeinden Mörel, Filet (beide heute Gemeinde Mörel-Filet), Goppisberg, Greich, Ried-Mörel (alle drei heute Gemeinde Riederalp), Grengiols, Bister, Betten, Martisberg (letztere beide heute Gemeinde Bettmeralp) und Bitsch. Innerhalb des Drittels galt Grengiols wiederum als ein Drittel, Martisberg hatte als ehemalige bischöfliche Kastlanei einen Sonderstatus und die acht übrigen Gemeinden galten als zwei Drittel. Die hohe Gerichtsbarkeit lag beim Meier, dessen Amt ursprünglich erbliches Lehen der Familien Eschiman und Zen Rossen war. Die Familie Walker erwarb 1425 den Teil der Familie Eschiman. 1452 und 1568 kauften die Gemeinden das Amt von den beiden Familien und wählten von da an den Meier im Turnus jeweils einmal in Grengiols und zweimal in Mörel. Auch die beiden Weibelämter kamen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts bzw. Ende des 16. Jahrhunderts an die Gemeinde Grengiols und an Mörel. Als Gerichtsgebäude mit Gefängnis und Folterkammer diente der alte Meierturm in Mörel, der wahrscheinlich Ende des 13. Jahrhunderts erbaut worden war. Das Drittel Raron (mittleres Drittel) lenkte seit jeher die Geschicke des Zenden und umfasste die Gemeinde Ausserberg, Bürchen, Raron und Unterbäch (ohne das Freigericht Holz), die je als ein Viertel galten. Die hohe Gerichtsbarkeit lag beim Meier, dessen Amt ursprünglich erbliches Lehen der adligen Familien Asperlin, Perrini und von Raron war und 1508 von Bischof Matthäus Schiner gekauft wurde. Den Meierturm auf der Burg schenkte Schiner den Rarnern für den Bau der Kirche. Schiners Erben verkauften 1527 das Meieramt der Gemeinde Raron, die den Meier von da an jeweils am Sonntag vor Lichtmess auf zwei Jahre wählte. Das Gericht tagte jeden Mittwoch in Raron. 1548 verbriefte das Drittel altes Gewohnheitsrecht in einem ausführlichen Statut, das bis 1798 gültig blieb. Das Drittel Niedergesteln-Lötschen (niederes Drittel) war Untertanengebiet der fünf oberen Zenden, bestand aus den Gemeinden Steg, Hohtenn (beide heute Gemeinde Steg-Hohtenn), Niedergesteln, Eischoll und dem Lötschental und war den anderen Dritteln nicht gleichgestellt. Die hohe Gerichtsbarkeit lag in der Hand eines Kastlans, der im Turnus aus den fünf oberen Zenden gewählt wurde und in Niedergesteln residierte. Das niedere Drittel hatte keinen Anteil an der Landesverwaltung, konnte keine Landesämter besetzen und war vom Landesnutzen (Einkünfte aus Landvogteien und Pensionen) ausgeschlossen, musste aber einen Drittel der Zendenlasten (z.B. Kriegsdienst) tragen.

Bei der Wahl in die Zendenämter setzte sich der Wahlmodus durch, dass das Drittel Raron den angesehenen Bannerherrn und das Drittel Mörel den Zendenhauptmann stellte. Der Zendenfenner kam in Friedenszeiten aus dem niederen Drittel, das erst nach 1798 gleichberechtigt wurde. Seit 1987 deckt sich das obere Drittel mit dem Halbbezirk Östlich Raron, während die beiden anderen den Halbbezirk Westlich Raron bilden. Beide Halbbezirke sind selbstständige Wahlkreise mit Bezirksrat, Präfekt und Stellvertreter.

Quellen und Literatur

  • J. Lauber, «Die Gerichtsbarkeit von Raron», in BWG 4, 1911, 225-231
  • Kdm VS 3, 1991, 3-7

Zitiervorschlag

Anton Riva: "Raron (Zenden, Bezirk)", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 05.05.2017. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008402/2017-05-05/, konsultiert am 29.03.2024.