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SchwyzBezirk

Bezirk im Kanton Schwyz, der das Gebiet vom Vierwaldstätter- und Zugersee bis zu der im Marchenstreit des 14. Jahrhunderts mit dem Kloster Einsiedeln errungenen Grenze vom Ybrig über das Alpthal zur Hochebene von Rothenthurm umfasst. Zu ihm gehören die Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau und Riemenstalden. Hauptort und Sitz der Bezirksbehörden ist Schwyz. 1850 18'053 Einwohner; 1900 24'962; 1950 30'815; 2000 47'541.

Territorial entspricht der Bezirk Schwyz dem Kerngebiet des eidgenössischen Orts Schwyz vor 1798. Mit der Mediationsverfassung wurde Schwyz zu einem der sieben Bezirke des Kantons Schwyz. Nach dem Dreizehnerparere von 1803 und der kantonalen Verfassung von 1804 wurden die Kantonsratsmandate aufgrund der Bevölkerungszahl vergeben. Der Bezirk Schwyz stellte 21, die anderen sechs Bezirke verfügten zusammen über 23 Mitglieder. Die drei höchsten Landesämter mussten von Vertretern des Bezirks Schwyz besetzt werden, wodurch dieser faktisch die Führungsrolle innehatte. Ebenso beanspruchte der Bezirk Schwyz als selbst erklärter Rechtsnachfolger des vorrevolutionären eidgenössischen Standes Schwyz die Staatsgebäude (Rathaus, Archiv, Kornhaus, Zeughäuser). Zu Streitigkeiten führte auch der Schwyzer Anspruch auf das Schloss Grinau und die Sustgebäude, die ausserhalb des Bezirks lagen. Der Bezirk Schwyz setzte sich durch, weil sich die neuen Kantonsbehörden nicht für die Güter des Kantons wehrten, und übernahm nicht nur Fonds, Liegenschaften und Gebäude, sondern auch die damit verbundenen Zölle.

Bezirksgemeinde auf dem Landsgemeindeplatz in Ibach. Fotografie, 15. Oktober 1950 (Staatsarchiv Schwyz).
Bezirksgemeinde auf dem Landsgemeindeplatz in Ibach. Fotografie, 15. Oktober 1950 (Staatsarchiv Schwyz). […]

Nach der Ausserkraftsetzung der Mediationsakte Ende 1813 verhandelten die Bezirke über eine neue Verfassung. Am 26. Juni 1814 wurde die "Übereinkunft zwischen dem altgefreiten Land Schwyz und den Landschaften March, Einsiedeln, Küssnacht, Wollerau und Pfäffikon" abgeschlossen. Die Landleute aller Bezirke waren politisch gleichberechtigt und konnten an der Landsgemeinde teilnehmen. Bezüglich der Behörden erlangte der Bezirk Schwyz ein klares Übergewicht. Er besetzte im Landrat 67 Sitze, während die anderen Bezirke zusammen nur auf 30 Sitze kamen, und er stellte sechs der elf Kantonsrichter. Der Wochenrat, der die laufenden Geschäfte besorgte, bestand nur aus Angehörigen des Bezirks Schwyz. Die Verfassung von 1821 bestätigte die Teilnahme aller Landleute an der Landsgemeinde. Dem Bezirk Schwyz gestand sie zwei Drittel der Sitze im Landrat zu, den anderen Bezirken zusammen ein Drittel; dazu kamen noch sechs Vertreter aus Gersau, das ab 1817 den siebten Bezirk bildete. Das Bestreben des Bezirks Schwyz, zu den politischen Zuständen vor 1798 zurückzukehren, zeigte sich auch an der Namensgebung: Bis 1819 wurde er im Staatskalender als Bezirk Schwyz bezeichnet, ab 1820 dann als Altgefreites Land Schwyz, während die übrigen Landschaften die Bezeichnung Bezirk behielten.

Der Bezirk Schwyz bzw. dessen politische Führungsschicht verstärkte seine restaurativen Bemühungen noch, indem die Bezirkslandsgemeinde die Beisassen 1828 von der Bezirkslandsgemeinde ausschloss und ihnen 1829 das 1798 zugestandene Landrecht aberkannte. Diese Beschlüsse markierten den Beginn der Spannungen zwischen den Bezirken im Kanton Schwyz um die politische Ausgestaltung der Verfassung und die gerechte Vertretung im Landrat, die 1832-1833 in der vorübergehenden Kantonstrennung gipfelten. Auf der einen Seite standen die Bezirke Schwyz und Wollerau, auf der anderen die Bezirke March, Einsiedeln, Küssnacht und Pfäffikon. Nach der Besetzung des Kantons Schwyz durch eidgenössische Truppen Anfang August 1833 lenkte der Bezirk Schwyz in Verhandlungen über die Wiedervereinigung auf der Grundlage gleicher Rechte aller Landleute und Bezirke ein.

Die Verfassung von 1833 brachte die Gleichberechtigung der damals bestehenden sieben Bezirke. Die Mitglieder des Grossen Rats und des Kantonsrats (oberstes Vollzugsorgan) wurden fortan nach dem Verhältnis der Bevölkerung gewählt. Damit hatte der Bezirk Schwyz seine privilegierte Stellung unter den Bezirken weitgehend verloren. Um das Bezirksgut möglichst ungeschmälert den Landleuten des Bezirks Schwyz zu reservieren, beschloss die Bezirkslandsgemeinde 1836, das Vermögen aufzuteilen. Die Fonds, Liegenschaften und Gebäude wurden der zu diesem Zweck geschaffenen Gemeinsamen Korporation, bestehend aus den Korporationen Oberallmeind und Unterallmeind, übertragen. Dem Bezirk Schwyz verblieben die Brücken, Strassen und Wuhren mit den entsprechenden Unterhaltspflichten. Weil die Korporationsbürger die Mehrheit der Bezirksbürger ausmachten, konnten sie diese Eigentumsübertragung durchsetzen.

Nach dem Sonderbundskrieg 1847 wurde der Kanton Schwyz verpflichtet, eine neue Verfassung auszuarbeiten. Dabei bildete die territoriale Gliederung die grösste Herausforderung. Die liberalen Kräfte wollten die Übermacht des Bezirks Schwyz brechen; allerdings scheiterte das Vorhaben, den Bezirk Schwyz aufzuteilen, mit der Ablehnung der Verfassungsvorlage im Januar 1848. Die zweite Vorlage, über die im Februar abgestimmt wurde, sah von diesem Vorhaben dann ab; ihre Annahme stand am Anfang einer Entwicklung, in deren Verlauf der Bezirk Schwyz von seinem früheren Selbstverständnis als Rechtsnachfolger des Standes Schwyz allmählich abrückte und sich mit seiner Rolle als Bezirk abfand.

Die Verfassungen von 1848, 1876 und 1898 legten die Kompetenzen und Behördenstrukturen der Bezirke fest. Der Bezirk Schwyz ist diesbezüglich mit den zwei anderen aus mehreren Gemeinden bestehenden Bezirken des Kantons Schwyz, den Bezirken Höfe und March, zu vergleichen. Die Bezirksgemeinde – diese tagte bis 1998 im Landsgemeindering in Ibach und wurde dann in das MythenForum in Schwyz verlegt – ist für die Wahl- und Sachgeschäfte zuständig. Die Wahlen werden im offenen Handmehr vorgenommen. Bis 1984 traf das auch auf die Abstimmungen über Sachgeschäfte zu, seither wird an der Urne über diese abgestimmt. Die Budgetgemeinde im Dezember entscheidet weiterhin abschliessend über Rechnung und Budget. Die politische Führung obliegt dem Bezirksrat, der seit 2002 aus neun Mitgliedern besteht (1848 15); den Vorsitz führt der Bezirksammann. Das Bezirksgericht bildet die unterste Stufe der Gerichtsbarkeit. Weitere Aufgaben der Bezirke sind Strassen- und Wasserbautenunterhalt und seit 1973 die Führung der Mittelpunktschulen (7.-9. Schuljahr). Die Bezirke besitzen das Recht des Steuereinzugs und decken ihre Ausgaben mit den Bezirkssteuern.

In den 1950er Jahren bewegte der Streit um das "Eigenwerk" die Bevölkerung des Bezirks Schwyz. An der Bezirksgemeinde von 1950 beschloss die Mehrheit, die Nutzung der Wasserkräfte der Muota in eigener Regie zu betreiben. 1952 erfolgte die Gründung des Elektrizitätswerks des Bezirks Schwyz. Nach langwierigen Verhandlungen wurde 1958 mit der Centralschweizerischen Kraftwerke AG ein Energieaustauschvertrag abgeschlossen. Damit waren die Modalitäten für das Verteilnetz und die Abgabe des Stroms geregelt.

Ende des 20. Jahrhunderts rückten die territoriale Gliederung des Kantons wie auch die Rolle der Bezirke und ihre Kompetenzen wieder in den Fokus der politischen Diskussion. Die Vorlage, welche die Abschaffung der Bezirke und die Aufwertung der Gemeinden anvisierte, scheiterte in der Volksabstimmung 2006 deutlich (60% Neinstimmen). Die 2011 angenommene neue Kantonsverfassung von 2010 hält fest, dass der Kanton weiterhin in Bezirke und Gemeinden gegliedert sei. Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.

Quellen und Literatur

  • Das alte Staatsvermögen des Kt. Schwyz: Ber. des Regierungsrathes an den h. Kantonsrath mit vorzügl. Berücksichtigung des Grynauer Zollprozesses, 1870
  • Grundlagenber. G-Reform, 2002
  • P. Wyrsch, «Vom Freistaat zum Bez. Schwyz», in MHVS 83, 1991, 177-280
  • E. Horat, Patriotismus, Politik und Neinsager, 1999, 338-344
Weblinks
Normdateien
GND

Zitiervorschlag

Erwin Horat: "Schwyz (Bezirk)", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 24.02.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007415/2015-02-24/, konsultiert am 28.03.2024.