de fr it

Strafen

Nach heutiger Definition ist die Strafe ein ausgleichender staatlicher Eingriff in die Rechtsgüter einer Person, die schuldhaft eine Straftat verübt hat. Es gibt verschiedene Arten von Strafen wie etwa die Todesstrafe, die Freiheitsstrafe (Gefängnisse), die Busse oder andere Alternativen, deren Bedeutung für den Alltag vom jeweiligen Strafzweck, also von der Sinngebung der Strafe abhängt.

Rechtshistorisch betrachtet sind zwei klassische Straftheorien bestimmbar, auf Grund derer Sinn und Ausgestaltung der Strafe entwickelt wurden (Strafrecht): Zu Beginn herrschte die christlich geprägte Vergeltung als Ausgleich für das getane Unrecht vor, während später die präventive Funktion der Strafe und zwar als Mittel zur Verhütung künftiger Delikte dominierte. Im Zuge dieser Entwicklung fand eine fortwährende Humanisierung des Strafvollzugs, aber auch eine Milderung des Strafensystems statt.

Mittelalter

Die Torturen der Verurteilten in einer Illustration aus der Schweizer Chronik von Christoph Silberysen, 1576 (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, MsWett F 16: 1, S. 172; e-codices).
Die Torturen der Verurteilten in einer Illustration aus der Schweizer Chronik von Christoph Silberysen, 1576 (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, MsWett F 16: 1, S. 172; e-codices). […]

In germanischer und fränkischer Zeit handelte es sich bei den Rechtsverletzungen um private Angelegenheiten der betroffenen Sippen, welche im Rahmen sogenannter Fehden geregelt wurden. Zwar versuchten die germanischen Stammesrechte bereits im Frühmittelalter durch Festlegung kasuistisch abgestufter Bussenkataloge den Ausgleich zwischen verfeindeten Sippen zu erleichtern, doch konnte die Annahme der Sühneleistung nicht erzwungen werden, da ein entsprechendes Kompetenzorgan fehlte. Im Hochmittelalter erhielten diese privatrechtlichen Strafrechte in der Eidgenossenschaft einen öffentlich-rechtlichen Charakter und die Obrigkeit übernahm die Aufgabe des Strafens. Die in dieser und in der folgenden Zeit entstandenen Landfrieden, aber auch die Stadtgerichtssatzungen und Landbücher der einzelnen Orte zielten nicht nur auf die Eindämmung der Fehden, sondern ebenso auf die Ahndung anderer Störungen der Öffentlichkeit (z.B. Armutsdelinquenz) ab. Als Sanktionen namentlich für schwere Verbrechen sahen sie insbesondere sogenannte peinliche Strafen, d.h. Todes- und Leibesstrafen vor, deren Zweck es war, die unerlaubten Handlungen zu vergelten und die Täter unschädlich zu machen. Die Unschädlichmachung zielte auf die Verhinderung weiterer Delinquenz ab, während mit der Vergeltung die schuldhaft begangene Rechtsverletzung durch Zufügung desselben Übels im Sinne des Talionsprinzips Auge um Auge, Zahn um Zahn ausgeglichen und damit die Gerechtigkeit auf Erden wiederhergestellt werden sollte. Als weitere Strafen existierten die Ehrenstrafe, die Verbannung (Landesverweisung) sowie die Freiheits- und Geldstrafen.

Um die Mitte des 13. Jahrhunderts umfasste der Kreis todeswürdiger Verbrechen in der Regel Mord, Notzucht und Entführung, Sodomie, unter die auch homosexuelle Praktiken fielen, Mordbrand, Raub und Diebstahl, Aufruhr und Verrat, Ketzerei, Zauberei und Vergiftung. Ebenfalls mit der Todesstrafe konnten Totschlag, Ehebruch und Doppelehe, Heimsuche, unrechte Fehde, Bruch einer Sühne oder eines gelobten oder gebotenen Friedens, Münzfälschung und andere Fälschungsvergehen, Gotteslästerung sowie qualifizierte Körperverletzungen geahndet werden. Die Kataloge todeswürdiger Verbrechen waren nicht abschliessend geregelt und unterschieden sich ebenso wie die Härte des Vollzugs von Region zu Region (Kriminalität).

Als Leibesstrafen, welche oft die begangenen Taten spiegelten, dienten das Verstümmeln einzelner Körperteile, die Brandmarkung, das Abschneiden des Haares sowie das Schlagen des Delinquenten. Die am häufigsten angewendete Verstümmelungsstrafe war das Abhauen der Hand, etwa zur Bestrafung eines Räubers oder Diebes; weniger schwerwiegende Vergehen dieser Art wurden mit dem Verlust von Fingern oder Fingergliedern bestraft. Eher selten zur Anwendung kam das Abschneiden der Füsse. Ohren und Nase wurden hingegen öfter abgeschnitten und zwar bei leichten Formen des Diebstahls, Meineids oder der Gotteslästerung. Die Verstümmelung der Zunge fand vor allem bei Meineid, falschem Zeugnis, für Gotteslästerung, Verleumdung, vereinzelt auch für falsche Anklage Verwendung. Als schlimmste Verstümmelungsstrafe galt jedoch das Blenden (Ausstechen der Augen), welches oft anstelle der Todesstrafe angewendet wurde. Die sogenannte Strafen an Haut und Haar, d.h. die Prügelstrafe, das Abschneiden des Haupthaares und die Brandmarkung dienten der Ahndung kleinerer Diebstähle.

Im Spätmittelalter erlangten die regional unterschiedlich ausgestaltete Verbannung des Delinquenten, welche oft im Zusammenhang mit anderen Strafen verwendet wurde, und die Ehrenstrafe etwa in Form von öffentlicher Demütigung eine immer grössere Bedeutung. Die Verbannung wurde bei rückfälligen Tätern, Totschlägern oder als arbiträre Strafe gegenüber todeswürdigen Missetätern eingesetzt, Ehrenstrafen im Zusammenhang mit geringfügigen Delikten wie Betrug, üble Nachrede und Ehebruch. Als öffentliche Demütigung diente das Ausstellen am Pranger oder das Tragen einer Schandmaske sowie der schimpfliche Aufzug – d.h. das Zurücklegen einer Wegstrecke bekleidet mit einem blossen Hemd – als Strafe für Doppelehe oder falsches Mass.

Eine untergeordnete Rolle spielten die Freiheits- und Geldstrafen. Während die Freiheitsstrafen aufgrund der dürftigen Haftbedingungen Leibesstrafen gleichkamen, erfüllten die Geldstrafen zunächst die Funktion der Genugtuung oder des Schadenersatzes, bevor sie sich dann im Mittelalter zu einer – im heute noch vertretenen Sinn – der Allgemeinheit zu erbringenden Leistung wandelten.

Frühe Neuzeit

Galère des femmes à Berne ("Frauen bei der öffentlichen Zwangsarbeit in Bern"). Illustration aus den Tableaux topographiques, pittoresques, [...] de la Suisse (1780-1788) von Freiherr Beat Fidel Zurlauben (Privatsammlung).
Galère des femmes à Berne ("Frauen bei der öffentlichen Zwangsarbeit in Bern"). Illustration aus den Tableaux topographiques, pittoresques, [...] de la Suisse (1780-1788) von Freiherr Beat Fidel Zurlauben (Privatsammlung). […]

In der frühen Neuzeit galt in der Eidgenossenschaft nach wie vor das alte Recht mit seinen peinlichen Strafen. Die «Constitutio Criminalis Carolina» von 1532 (Carolina), von einigen Orten subsidiär angewandt, führte zu einer etwas milderen Bestrafung, doch kehrte man mit der Reformation vor allem für religiöse Delikte zu härteren Strafen zurück. Zur Zeit der Aufklärung wurde die Effizienz harter Strafen in Frage gestellt, die Proportionalität zwischen Delikt und Strafe postuliert sowie die Prävention als neuer Strafzweck – zum Beispiel durch Montesquieu und Cesare Beccaria – propagiert. Diese Diskussionen veranlassten die Schweizer Obrigkeiten, generell mildere oder alternative Strafen auszusprechen: Die als wirksamer geltende öffentliche Zwangsarbeit (Schellenwerk) für Delikte wie Diebstahl, Gewalttaten und Vergehen gegen die Sittlichkeit lösten die Todes- und Leibesstrafen ab, und die Todesstrafe wurde auch durch die Galeerenstrafe ersetzt. Der Vergeltungsgedanke blieb jedoch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts vorherrschend. Bekanntester Vertreter dieses Strafzwecks war Immanuel Kant, der die Vernunft des Menschen in den Vordergrund stellte. Er war der Ansicht, dass der Mensch einen freien Willen habe und für die Betätigung dieses Willens selbst verantwortlich sei. Eine Bestrafung um bestimmter Nützlichkeitszwecke willen sei daher mit der Würde des Menschen nicht vereinbar, weshalb Strafen zur gerechten Vergeltung begangenen Unrechts ausgesprochen werden müssten. Als Wendepunkt vom alten Recht der Orte zu den neuen Kodifikationen gilt das 1799 nach dem Einmarsch der Franzosen entstandene «Peinliche Gesetzbuch der helvetischen Republik», welches das Strafrecht für das Gebiet der heutigen Schweiz erstmals vereinheitlichte und das aufklärerische Gedankengut in Bezug auf die Strafarten umsetzte, indem es das moderne System der Freiheitsstrafen einführte und Rad, Galgen, Brandmarkung sowie körperliche Züchtigung vorderhand abschaffte.

19. und 20. Jahrhundert

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts erhielt die Diskussion um den Strafzweck durch die von Paul Johann Anselm von Feuerbach begründete Theorie des psychologischen Zwangs neuen Auftrieb. Feuerbach war der Ansicht, dass die menschlichen Handlungen durch Lust- und Unlustgefühle kausal determiniert seien und durch rationale Abwägung verhindert werden könnten. Daher sei es möglich, die Allgemeinheit durch präzise Formulierung der Straftatbestände vor künftiger Delinquenz abzuschrecken. Die nach der Aufhebung des helvetischen Einheitsstaats entstandenen kantonalen Strafrechtserlasse setzten die Feuerbach'sche Lehre, insbesondere die Forderung nach präzisen Formulierungen, in Vermischung mit dem Kant'schen Vergeltungsgedanken teilweise um. In den Grundzügen kehrten die meisten Orte während der Restauration aber zum alten Recht und damit zu den härteren Strafen zurück.

Erst mit der Regeneration kam es in einigen Kantonen zur endgültigen Verabschiedung vom alten Strafsystem, indem etwa diverse peinliche Strafen wie die Brandmarkung definitiv abgeschafft und die Freiheitsstrafen als Hauptstrafmittel in den Vordergrund gestellt wurden. Im Zeichen dieser Milderungsbestrebungen stand auch die Bundesverfassung von 1848, welche die Todesstrafe für politische Vergehen ausschloss. Zwar schafften einzelne Kantone in der Folgezeit dieselbe auch für gemeine Delikte ab, ein in der ganzen Schweiz geltendes Verbot trat aber erstmals nach der Revision der Bundesverfassung von 1874 in Kraft und wurde schon 1879 wieder aufgehoben. Die Bundesverfassung von 1874 untersagte zudem körperliche Strafen sowie die Ausweisung von Schweizerbürgern.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts formulierte Franz von Liszt die neue Lehre der relativen Strafzwecke. Er verlangte die Abschaffung der kurzfristigen Freiheitsstrafen, von der erfahrungsgemäss auf nahezu alle Bestraften sozial schädliche Auswirkungen ausgingen, sowie die Einführung von Massnahmen wie die Einweisung in Erziehungs- oder Trinkerheilanstalten. Ferner trat von Liszt dafür ein, dass Art und Mass der Strafe, aber auch der zu verfolgende Strafzweck der Person des Täters angepasst werde. So erhielten Augenblickstäter einen Denkzettel für die Zukunft, während verbesserliche Zustandstäter durch Resozialisierung wieder in die Gesellschaft eingegliedert und unverbesserliche verwahrt werden sollten. Heftiger Widerstand erwuchs von Liszts Lehre von den Verteidigern des absoluten Strafzwecks, angeführt von dem deutschen Rechtsprofessor Karl Binding, wobei die neue Lehre den Sieg davontrug. Das 1942 in Kraft getretene eidgenössische Strafgesetzbuch (StGB), das das Strafrecht in der gesamten Schweiz vereinheitlichte, enthielt Merkmale des relativen Strafzwecks; so regelte es sowohl unterschiedliche Freiheitsstrafen, welche bedingt vollzogen werden können, als auch stationäre und ambulante Massnahmen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft.

Anfang des 21. Jahrhunderts steht die sogenannte Vereinigungstheorie, welche die Ziele Vorbeugung und Vergeltung kombiniert, im Vordergrund. Sie geht davon aus, dass jede Straftheorie alleine zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Neben dem Aspekt der Prävention als primärem Zweck ist darauf zu achten, dass die Strafe als gerecht empfunden und akzeptiert wird. Die Schwere der verschuldeten Tat ist deshalb im Sinn der Vergeltung Massstab für die gerechte Strafe. Diesem Gedankengut folgend revidierte der Gesetzgeber das StGB von 1942; das neue StGB gilt seit 2007. Anstelle der unbedingten kurzen Freiheitsstrafen sind die Geldstrafe einerseits sowie die gemeinnützige Arbeit andererseits getreten. Die Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate und – abgesehen von den Fällen, für die das Gesetz eine lebenslängliche Strafe vorsieht – höchstens 20 Jahre. Zudem wurde der bedingte Strafvollzug ausgeweitet und der teilbedingte Vollzug eingeführt.

Quellen und Literatur

  • H. Pfenninger, Das Strafrecht der Schweiz, 1890
  • C. Stooss, Die Grundzüge des schweiz. Strafrechts 1, 1892
  • R. Saleilles, L'individualisation de la peine, 1898 (31898)
  • R. His, Das Strafrecht des dt. MA, 2 Bde., 1920-35 (Neudr. 1964)
  • G. Appenzeller, Strafvollzug und Gefängniswesen im Kt. Solothurn vom 15. Jh. bis zur Gegenwart, 1957
  • H. Rüping, Grundriss der Strafrechtsgesch., 1981 (52007)
  • A. Bondolfi, Pena et pena di morte, 1985
  • J. Pradel, Histoire des doctrines pénales, 1989 (21991)
  • F. Riklin, Schweiz. Strafrecht, allg. Tl., 1997 (32007)
  • S. Trechsel, Allg. Voraussetzungen der Strafbarkeit, 62004
  • Zur Revision des Allg. Tl. des Schweiz. Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, hg. von F. Bänziger et al., 22006
Weblinks

Zitiervorschlag

Caroline Gauch: "Strafen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.11.2013. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/048699/2013-11-26/, konsultiert am 29.03.2024.