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Udel

Der deutsche Begriff Udel (althochdeutsch uodal) bezeichnete ursprünglich den Hausbesitz als Bedingung für das städtische Bürgerrecht (Burgrecht), doch erhielt er sich nur in der Rechtssprache der deutschen Schweiz. Angesichts der vielen Neubürger und Ausbürger im Spätmittelalter trat vermehrt eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Form einer Geldhinterlegung an dessen Stelle, die ebenfalls Udel genannt wurde. Das Udel konnte als Pfand auf einem Stadthaus liegen, dessen Eigentümer für den Neubürger bürgte, oder es ging an die Stadt und lag als Pfand auf den Stadtgebäuden. Mit der Eintragung in das städtische Udelbuch wurde das Bürgerrecht begründet, durch Streichen gelöscht; die jährliche Zinsleistung (Udelzins) diente seiner Anerkennung. Udelpflichtige Häuser durften ursprünglich nicht verkauft und später das Udel nicht verpfändet werden, da es der Stadt als Sicherheit gehörte.

Quellen und Literatur

  • Idiotikon 1, 98
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Udel", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.10.2011. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/043211/2011-10-03/, konsultiert am 28.03.2024.