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Corpus catholicum

Aus den Ilanzer Artikeln von 1524 und 1526 entwickelte sich in den Drei Bünden die sog. Itio in partes: Konfessionelle Traktanden wurden auf Bunds- und Beitagen von den Bundstagsmitgliedern der entsprechenden Konfession, dem C. (unter Vorsitz des kath. Bundeshaupts) und dem Corpus evangelicum getrennt behandelt. 1623 waren die beiden Ausschüsse erstmals als ständige Einrichtung fassbar, 1798-1803 bestanden sie nicht mehr. Obwohl ab 1803 faktisch wieder vorhanden, wurden das C. und das Corpus evangelicum - auch Evang. Session genannt - als konfessionelle Ausschüsse des Gr. Rates erst 1854 verfassungsmässig verankert. In den Kantonsverfassungen von 1880 und 1892 wurde die Itio in partes nicht festgelegt: Der Kanton entzog den konfessionellen Fraktionen das polit. Mandat, doch wurden deren Angelegenheiten weiterhin im C. und im Corpus evangelicum behandelt. Seit 1959 setzt sich das C. als oberste landeskirchl. Behörde der kath. Volksteile von Graubünden aus den (ab 1984 freiwilligen) kath. Mitgliedern des Gr. Rates und der Regierung, zwei bischöfl. Delegierten sowie 60 Delegierten der Kirchgemeinden zusammen. Es tagt einmal pro Jahr ordentlich. Als Exekutive wirkt die Verwaltungskommission, bestehend aus dem Präsidenten, drei Mitgliedern des C. und einem Vertreter des bischöfl. Ordinariats.

Quellen und Literatur

  • H. Furger, Das bündner. C., 1914
  • HbGR 3, 233
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Zitiervorschlag

Adolf Collenberg: "Corpus catholicum", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 05.03.2004. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/030191/2004-03-05/, konsultiert am 19.03.2024.