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Corpus evangelicum

Die Ilanzer Artikel von 1524 und 1526 bildeten die Grundlage der staatskirchl. Ordnung der Drei Bünde. Leben und Lehre der Pfarrer wurden von der evang.-rät. Synode geregelt. Diese ist 1537 entstanden, 1547 ist ihre erste formelle Abhaltung bekannt. Kirchl. Angelegenheiten, die über die Befugnisse der Synode hinausgingen, wurden auf Bunds- und Beitagen von den Bundstagsmitgliedern der betreffenden Konfession, nämlich dem C. und dem Corpus catholicum, erwogen und entschieden. Dieses Verfahren, die sog. Itio in partes, etablierte sich nach den Bündner Wirren. Das C. ― gemäss Selbstbezeichnung Evang. Session ― und das Corpus catholicum erschienen jedoch bereits ab 1623 als ständige Einrichtungen. Die Evang. Session wählte einen Abgeordneten pro Bund in die Synode. Die Kirchenordnung der Helvetik blieb eine Episode. Obwohl seit 1803 faktisch wieder vorhanden, wurden das C. und das Corpus catholicum erst in der Kantonsverfassung von 1854 verankert. Ihr Status als staatl. Behörde wurde mit der Kantonsverfassung von 1880 wieder aufgehoben. Sie fungierten de facto aber weiter wie bisher. Seit der Einführung der evang. Kirchenordnung von 1979 amtet der Evang. Gr. Rat (Grossräte evang. Konfession und 60 Abgeordnete der 10 Kolloquien) als Legislative und ist mit vier Mitgliedern im Kirchenrat (Exekutive) vertreten.

Quellen und Literatur

  • W. Graf, «Die Ordnung der Evang. Kirche in Graubünden von der Reformation bis 1980», in JHGG 112, 1982, 7-93
  • Bündner Kirchengesch. 2, 1986; 4, 1987
  • HbGR, 2, 218; 3, 232
Weblinks
Weitere Links
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Zitiervorschlag

Adolf Collenberg: "Corpus evangelicum", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 05.03.2004. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/030190/2004-03-05/, konsultiert am 19.03.2024.