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Gewaltmonopol

Das Gewaltmonopol umfasst das Recht und die Pflicht des Staates, die Durchsetzung verfassungsmässigen Rechts und Aufrechterhaltung der verfassungsmässigen Ordnung durch Zwangsmittel, einschliesslich der Anwendung physischer Gewalt gegen Personen und Sachen, im Einklang mit den Grundsätzen von Gewaltenteilung, Gesetz- und Verhältnismässigkeit (Rechtsstaat) gegen rechtswidrigen Widerstand zu erzwingen. Abgeleitet wird es aus der Herrschaftsmacht des souveränen Staates über sein Territorium und die sich darin befindenden natürlichen und juristischen Personen und ist eine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung der Rechtsetzungs- und Rechtsanwendungsgewalt. Der Staat macht beim Vollzug und bei der Vollstreckung gerichtlicher Urteile, bei verwaltungsrechtlichen Verfügungen, durch den Einsatz der Polizei in der Strafverfolgung, im Strafverfahren und verwaltungsrechtlichen Ordnungsdienst sowie durch militärische Interventionen von seinem Gewaltmonopol Gebrauch.

Ansätze zu einer Gewaltkonzentration finden sich in der Karolingerzeit (Kapitularien), doch war das Recht auf Gewaltausübung untrennbar mit der Vormachtstellung einzelner Volksgruppen und Sippen verwoben. Die Durchsetzung der in stammesrechtlichen Bussgeldkatalogen verankerten Kompositionen (Germanische Stammesrechte) blieb oft der Willkür dominierender sozialer Fraktionen vorbehalten und stand in naher Verwandtschaft zur Privatrache (Fehde). Mit den Gottesfrieden, deren Verletzung einen Sanktionsanspruch der Kirche begründete, erfolgte im 11. Jahrhundert erstmals eine auf breite Beachtung stossende Gewaltkonzentration von einiger Konstanz. In Anlehnung daran beanspruchten die deutschen Könige ab dem 12. Jahrhundert die durch Reichslandfrieden begründeten Sanktionsrechte. Die Stadtrechte und Landrechte übertrugen den Strafanspruch ab dem 13. Jahrhundert an die Obrigkeit, die durch Ausübung der Gerichtsbarkeit und Durchsetzung herrschaftlicher Ansprüche als ständische Vorrechte eine Gewaltkonzentration im spätmittelalterlichen Staat bewirkte (Twing und Bann), ohne diese zu monopolisieren (Gerichtswesen). Noch immer bestanden etwa im Rahmen von Ritterfehden Freiräume privater Gewaltausübung.

Erst mit dem ewigen Reichslandfrieden Maximilians I. von 1495 und der Carolina von 1532 ging das Recht zur Ausübung von Gewalt zur Wahrung des Rechts weitgehend in die Hände des frühneuzeitlichen Staates über. Im selben Zeitraum zog dieser das Recht zur Gewaltausübung im Rahmen der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Forderungen, etwa durch Schuldverhaft oder Pfändung, an sich. Die kirchlichen Gerichte verloren bei der Beurteilung ausserkirchlichen Streitigkeiten nach der Reformation aufgrund fehlenden Gewaltvermögens und der weltlichen Vorherrschaft an Bedeutung. Das absolutistische Staatsverständnis förderte die Gewaltkonzentration auf den Staat, wovon die Polizeiordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts zeugen. Während dieses frühe Gewaltmonopol der Durchsetzung des Herrscherwillens diente, benötigte im 19. Jahrhundert der liberale Rechtsstaat das Gewaltmonopol zur Garantie der verfassungsmässigen Ordnung.

Plakat, das zur nationalen Kundgebung vom April 1978 in Bern gegen die Gründung einer eidgenössischen Sicherheitspolizei aufruft (Bibliothèque de Genève).
Plakat, das zur nationalen Kundgebung vom April 1978 in Bern gegen die Gründung einer eidgenössischen Sicherheitspolizei aufruft (Bibliothèque de Genève). […]

Auf dem Gebiet der heutigen Schweiz folgte die Entwicklung staatlicher Gewaltkonzentration der Konsolidierung der Herrschaftsverhältnisse. Die eidgenössischen Stände beanspruchten die obrigkeitliche Gewalt zunehmend für sich, wobei die Städte diese meist über die zugehörige Landschaft ausübten und ab dem 13. Jahrhundert in ihren Stadtrechten ansatzweise regelten. Im Bundesbrief von 1291 und Pfaffenbrief von 1370 erhob die alte Eidgenossenschaft Anspruch auf die herrschaftliche Gewaltanwendung durch Ausübung der Gerichtsbarkeit. Mit der Loslösung vom Reich zwischen Ende des 15. Jahrhunderts und 1648 erstarkte die obrigkeitliche Macht der Stände, so dass sich ab dem 17. Jahrhundert eine Vormachtstellung derselben bei der Wahrnehmung staatlicher Gewalt herausbildete. Der private Gewaltanspruch verkümmerte zum Selbsthilferecht. Im Rahmen der eidgenössischen Bündnispolitik erfolgte mitunter die Teildelegation von Gewaltbefugnissen auf den Bund (Strafrecht). Die Helvetische Verfassung von 1798 räumte dem Vollziehungsdirektorium ein zentralisiertes Gewaltmonopol ein, während die Verfassung von 1848 das Gewaltmonopol den Kantonen zuwies. Beim Bund verblieb die verfassungsmässige Möglichkeit einer Bundesintervention durch die Armee. Im 20. Jahrhundert, etwa anlässlich des Generalstreiks von 1918 oder infolge der massiven Polizeieinsätze während der Jugendunruhen von 1980-1981, wuchs die öffentliche Sensibilität für das Spannungsverhältnis zwischen dem Gewaltmonopol zur Wiederherstellung der inneren Sicherheit und den Grundrechten (Menschenrechte).

Quellen und Literatur

  • F. Fleiner, Z. Giacometti, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 1949 (Neuaufl. 1978)
  • D. Merten, Rechtsstaat und Gewaltmonopol, 1975
  • R. Kiessling, A. Schmid, Das staatl. Gewaltmonopol, 1978
  • W. Sellert, H. Rüpin, Studien- und Quellenbuch zur Gesch. der dt. Strafrechtspflege, 2 Bde., 1989-94
  • A. Kölz, Neuere Schweiz. Verfassungsgesch., 1992
  • A.J. Hummler, Staatl. Monopol und Notwehr, 1998
  • U. Häfelin, W. Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 52001
Weblinks

Zitiervorschlag

Lukas Gschwend: "Gewaltmonopol", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.02.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/028733/2008-02-11/, konsultiert am 29.03.2024.