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Huldigung

Durch den rechtssymbolischen Akt der Huldigung, verbunden mit dem Treueeid, begründete oder bestärkte im Rahmen der Feudalgesellschaft ein Gefolgsmann (Vasallität) oder Untertan seine Unterwerfung und Treuebindung gegenüber seinem Herrn (Lehen). Die zunächst vor allem gegenüber der Königsherrschaft geübte Praxis der Huldigung wurde vom Spätmittelalter an auch auf Grund-, Stadt- und Territorialherrschaften sowie auf nichtfeudale Beziehungen (Leihe) ausgeweitet.

Weblinks

Zitiervorschlag

"Huldigung", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 02.02.2011. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/028688/2011-02-02/, konsultiert am 29.03.2024.