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Friedensrichter

Die Pflicht, bei sich anbahnendem Streit "friedbietend" einzugreifen, findet sich als Gebot an die Gemeindemitglieder bereits in vielen ma. Friedensordnungen, so z.B. auch im Bundesbrief von 1291. Die Idee des Interessenausgleichs über Vermittler wird früh auch in den häufig eingesetzten Schiedsgerichten sichtbar. Teils entwickelte sich der Aussöhnungsversuch zum alltäglichen, dem ordentl. Verfahren vorangestellten Rechtsbrauch, so in der Stadt Bern (Satzungen von 1539 und 1614), teils gar zur Rechtspflicht, so im obligator. Urner "Thädigungsverfahren" (Landbuch 1609).

Als besonderes Organ der Rechtspflege wird der F. in der Schweiz indes erst während der Helvetik 1800 formell eingeführt (Gerichtswesen). In der Mediation hielt sich das Amt nur in den neuen Kt. Aargau, Thurgau, St. Gallen, Tessin und Waadt, doch folgten schon 1803 Zürich, Freiburg und Solothurn mit der schnellen Wiedereinführung. Die übrigen Kantone standen einer erneuten Etablierung des F.s, der als Teil der verhassten franz. Ordnung begriffen wurde, zunächst ablehnend gegenüber. Nach Graubünden 1820 und Luzern 1824 entschieden sich in der Regeneration Basel-Landschaft, Schaffhausen, Schwyz und das Wallis für die Einführung eines solchen Vermittlers, um die Zahl der Prozesse zu vermindern. Mehrere Kantone übernahmen die Einrichtung nach der Gründung des Bundesstaates 1848, in Nidwalden allerdings zunächst als dreiköpfiges Vermittlungsgericht. In Appenzell Innerrhoden gelang die Schaffung des Friedensrichteramtes 1883. Die Vermittlungsinstanz hat sich, mit Ausnahme von Basel-Stadt, in unterschiedl. Ausgestaltung bis heute in allen Kantonen gehalten.

Aufgabe des in den meisten Kantonen von den Aktivbürgern jeweils für eine bestimmte Zeit gewählten F.s ist der Versuch, die Streitparteien vor Beginn der eigentlichen gerichtl. Auseinandersetzung zu versöhnen, wofür die Streitenden persönlich vor ihm erscheinen müssen. Das Verfahren ist mündlich und weitgehend formlos. Bagatellfälle kann der F. auch mit Urteil entscheiden. Überdies kommen ihm Aufgaben der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit wie die Erbschaftssiegelung oder Pfändungsbewilligung zu.

Quellen und Literatur

  • P. Schnyder, Der F. im schweiz. Zivilprozessrecht, 1985
  • A. Kölz, Neuere schweiz. Verfassungsgesch., 1992
  • La giustizia popolare, hg. von M. Fransioli, 2001
Weblinks

Zitiervorschlag

Peter Steiner: "Friedensrichter", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 23.02.2007. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/027462/2007-02-23/, konsultiert am 29.03.2024.