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Pfandbrief

Ein Pfandbrief ist eine festverzinsliche, besonders gesicherte und daher als mündelsicher geltende Schuldverschreibung in der Form eines an der Börse gehandelten, meist auf den Inhaber lautenden Wertpapiers zur kostengünstigen Finanzierung von Krediten für Hypotheken. Der Pfandbrief hat in der Regel eine längere Laufzeit (10-40 Jahre), wobei der Inhaber des Pfandbriefs kein Kündigungsrecht hat, den Pfandbrief jedoch jederzeit an der Börse verkaufen kann. Die rein inländischen Pfandbrief-Anleihen stellen eines der wichtigsten Segmente des Schweizer Obligationenmarkts dar (Kapitalmarkt).

Vom Begriff her sind Pfandbriefe in einem weiteren Sinn Urkunden um Pfandgeschäfte im Rahmen des Grundpfandrechts, also auch solche aus der Zeit vor 1800, bei denen der Schuldner mit seinem Grundstück haftet. Im engeren Sinn versteht man unter Pfandbriefen jedoch ausschliesslich leicht übertragbare, sichere Anlagepapiere mit geldähnlicher Funktion zur Mobilisierung des Bodenwerts ohne Haftung des Grundeigentümers, die erst mit dem modernen Bankwesen auftraten.

Während Pfandbrief-Anleihen in Frankreich, Deutschland und den nordischen Staaten ab Mitte des 19. Jahrhunderts aufkamen, geschah dies in der Schweiz, wo Gült und Schuldbrief als grundpfandgesicherte, handelbare Wertpapiere etabliert waren, erst nach 1900. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 stellte bereits Leitsätze zur Ordnung des Pfandbriefs auf. Erst die Kreditkrise um den Ersten Weltkrieg drängte die Verbände der Banken und der Hypothekarschuldner zum Handeln; das 1925 vorgelegte Pfandbriefgesetz wurde 1930 verabschiedet und trat 1931 in Kraft. Mit der gesetzlichen Regelung verband sich die Gründung von zwei Pfandbriefzentralen, der Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken (1931) und der Pfandbriefbank der schweizerischen Hypothekarinstitute (1930, für die übrigen Banken), die allein zur Emission von Pfandbriefen berechtigt sind.

In der Praxis geben die beiden Zentralen die aus der Emission von Pfandbriefen fliessenden Gelder als Darlehen an ihre Mitgliedbanken weiter, die damit ihre Hypothekarkredite finanzieren. Die Sicherheit für den Pfandbrief-Inhaber (Gläubiger) besteht in einem gesetzlichen Pfandrecht an diesen Darlehensforderungen der Pfandbrief-Zentralen, die ihrerseits für ihre Forderungen ein Pfandrecht auf den Hypothekarforderungen der Banken gegenüber ihren Kunden haben. Damit ist der Pfandbrief-Gläubiger grundpfandrechtlich durch erstrangige Hypotheken mittelbar gesichert; er geniesst zudem ein Konkursvorrecht. Das Pfandrecht wird mit der Eintragung der Deckungswerte, die bei den Mitgliedbanken (Darlehensschuldner) bleiben, in das von diesen geführte Pfandregister rechtskräftig; es wird kein spezieller Verpfändungsvertrag ausgestellt.

Die beiden Pfandbriefzentralen werden von der eidgenössischen Bankenkommission beaufsichtigt, sind aber nicht dem Bankengesetz unterstellt. Der Pfandbrief-Umlauf hat sich in der Schweiz nach 1950 enorm vergrössert, vor allem wegen der Nachfrage der Versicherungs- und Pensionskassen nach sicheren inländischen Anlagen. 1952 betrug er 697 Mio. Franken, 2009 lag er bei ca. 47 Mrd. Franken.

Deutschland initiierte 1995 mit der Ausgabe von sogenannten Jumbo-Pfandbriefen (Emission von mindestens 500 Mio. Euro) die Internationalisierung des Pfandbrief-Marktes. Seither gewannen Pfandbrief-Anleihen – insbesondere nach der Einführung des Euro – im übrigen Europa an Popularität, vor allem in Frankreich, Spanien und Luxemburg, das 1999 die Erste Europäische Pfandbrief- und Kommunalkreditbank AG einer europäischen Anlegerschaft öffnete.

Quellen und Literatur

  • E. Duperrex, La lettre de gage, 1930
  • HSVw 3, 242 f.
  • A. Bühler et al., Liquidität für den dt. Pfandbrief, 1996
  • Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lex. der Schweiz, hg. von M. Boemle et al., 2002, 839 f.
  • L.-M. Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Pfandbrief", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 28.09.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/025981/2010-09-28/, konsultiert am 18.04.2024.