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Bürger

Die Verfassung der Helvetischen Republik vom 12. April 1798 hob auf Grund der Idee der natürlichen Gleichheit aller Menschen die verschiedenen Standesunterschiede und Zugehörigkeitsverhältnisse auf und erklärte neben den Stadtbürgern und Dorfgenossen auch alle Hintersassen und Ewigen Einwohner zu Schweizerbürgern (Citoyens Suisses, Bürgerrecht im Sinne der Französischen Revolution). Die Juden wurden allerdings nachträglich wiederum ausgenommen. Das Aktivbürgerrecht beschränkte sich auf alle mindestens 20-jährigen männlichen Schweizerbürger. Ein Beschluss der helvetischen Räte vom 28. April 1798 erklärte die Bezeichnung "Herr", als der Gleichheit widersprechend, für abgeschafft; an ihrer Stelle sollte das "schöne und simple Wort 'Bürger'" verwendet werden.

Quellen und Literatur

  • E. His, Gesch. des neuern Schweiz. Staatsrechts 1, 1920, 105-127
Weblinks

Zitiervorschlag

Georg Kreis: "Bürger", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 09.07.2003. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/025629/2003-07-09/, konsultiert am 29.03.2024.