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Altersvorsorge

Die Altersvorsorge galt während Jahrhunderten der Sicherung des Lebensunterhalts im erwerbslosen Alter durch Bildung von Privatvermögen während der aktiven Jahre. Dieses Vermögen wurde dann direkt genutzt oder durch den Kauf von Renten bzw. Pfründen in ein im Voraus geregeltes Alterseinkommen verwandelt. Erst im 19. Jahrhundert kam die heute übliche private und öffentliche Altersversicherung (Sozialversicherungen, Alters- und Hinterlassenenversicherung) auf. Da Armut und Krankheit mit dem Alter einhergehen können, war Altersvorsorge stets auch mit Fürsorge verbunden.

Mittelalter bis 1798

Bereits in den burgundischen und alemannischen Volksrechten des Frühmittelalters waren unterschiedliche Formen von Altersvorsorge angelegt, die sich in den lokalen und territorialen Rechten im Gebiet der heutigen Schweiz weiter entwickelten. Sie beruhten alle auf derselben Idee: Das Eigentum am Vermögen wurde an Dritte übertragen, die dem Alternden daraus Nutzniessung auf Lebenszeit garantierten. In diesem Sinne nahmen Klöster vom Hochmittelalter an materielle Güter als Stiftungen zum Seelenheil (Seelgerät) entgegen und überliessen dann das Stiftungsgut (z.B. Herrschaft, Hof, Stadthaus) dem Stifter als sogenanntes Leib(ge)ding. Mit dessen Bewirtschaftung musste der Stifter den Ertrag selber erzielen; war er dazu nicht imstande, so erhielt er eine periodische Rente in Naturalien oder Geld. Nach seinem Tod fiel das Gut an das beschenkte, zur Jahrzeitfeier verpflichtete Kloster. Leib(ge)dingverträge konnten verschiedene Nutzniesser vorsehen, zum Beispiel die Ehefrau, Kinder, Enkel oder auch Blutsfremde. Die Nutzung erlosch beim Tod des letzten Rentners, die der Ehefrau auch bei der Wiederverheiratung. Der Altersvorsorge dienten auch unter Laien vereinbarte Leib- und Wiederkaufsrenten mit einmaliger Kapitalzahlung (Liegenschaft oder Geld). Leibrentenverträge waren zum Beispiel zwischen Bürgern und ihrer Stadt üblich. Stadtverwaltungen beschafften sich so bis ins 16. Jahrhundert Geld für ihre öffentlichen Aufgaben.

Die Verpfründung war eine weitere Form der Altersvorsorge: Klöster boten Einzelnen oder Ehepaaren in ihren Hospitälern lebenslängliche Pfründen mit Unterkunft, Kost und Pflege; als Gegenleistung traten diese dem Kloster ihr Vermögen ab. Vom 14. Jahrhundert an folgten die Städte diesem Beispiel: Städtische Spitäler nahmen Pfründner auf. Bei steigender Nachfrage dienten ehemalige Leprosenhäuser und Spitalstiftungen reicher Bürger, nach der Reformation auch säkularisierte geistliche Spitäler als Bürgerasyle.

Nach klösterlichem und städtischem Vorbild entwickelte sich vom Spätmittelalter an die bäuerliche Leibrente: Als "Leib(ge)ding" in der Deutschschweiz (westlich von Reuss und Napf als "Schleiss"), als rente viagère in der Westschweiz und als rendita vitalizia in der Südschweiz war sie bis ins 19. Jahrhundert die wichtigste Form privater Altersvorsorge der ländlichen Ober- und Mittelschicht. Reiche Bauern verpfründeten sich auch in städtischen Spitälern; Arme waren dagegen auf Fürsorge angewiesen.

Bäuerliche Leibdingverträge – im Voraus als Teil des Ehevertrags, während der Ehe errichtet oder nachträglich im Erbteilungsvertrag integriert – sicherten vor allem den Unterhalt der Witwe. Eine Leibrente konnten sich aber auch Eltern oder der Vater bei vorzeitiger Hofübergabe an den Sohn oder beim Hofverkauf an Fremde anstelle der Kaufsumme einhandeln. Bestand beim Tod des Mannes kein Leibdingvertrag, so regelten ursprünglich Familien und Nachbarn die Witwenrente, vom 17. Jahrhundert an zunehmend die Behörden in Absprache mit den Erben. Bei Erbteilungen sicherte man die Rente als Hypothek auf dem Hof. Das ländliche Leibding bot dem Alternden in der Regel ein dem Vermögen angemessenes, genau festgelegtes Wohnrecht und Nahrung im angestammten Haus: eine heizbare Stube mit Kochgelegenheit, bei Reichen auch mehrere Stuben oder einen separaten Wohnsitz (Stöckli), dazu Lebensmittel oder Pflanzland zum Eigenbau. Kranke verpfründeten sich bei Angehörigen gegen Wohnrecht, gekochte Speise und Pflege.

1798 bis heute

Öffentlich-rechtlich geregelte Formen der Altersvorsorge, aber auch betriebliche Rentenkassen blieben bis weit ins 20. Jahrhundert die Ausnahme, und sie beschränkten sich vorerst auf wenige ausgewählte Berufsgruppen. Die individuelle Vorsorge war und blieb die wichtigste Vorsorgeform für die Wechselfälle des Lebens. Renten- oder Pensionsregelungen für höhere Amtsträger, Beamte oder Offiziere begannen, nach französischem Vorbild, erst Ende des 18. Jahrhunderts und Anfang des 19. Jahrhunderts häufiger zu werden. 1783 wurde in Genf erstmals für Offiziere und Soldaten der Republik ein Rentenreglement eingeführt. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde das System von Soldaten- und Beamtenpensionen allmählich auf private Angestellte und ausgewählte Arbeitergruppen ausgedehnt. Nach 1860 gründeten auch schweizerische Unternehmen ― in Kooperation mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt ― vermehrt kollektive Renten- bzw. Pensionskassen. Die Rentenkassen dienten unter anderem der Bindung der Arbeiter an das Unternehmen. 1888 richtete Basel-Stadt als erster Kanton für seine Beamten eine Versicherungskasse ein. 1893 folgte der Kanton Genf. Ein Gesetz über die Pensionierung von Bundesbeamten wurde hingegen 1891 vom Volk verworfen. Mit der Verstaatlichung der Eisenbahnen gewannen die Eisenbahner 1907 als erste Bundesangestellte eine Rentenkasse. Die Eidgenössische Versicherungskasse (später Pensionskasse des Bundes, seit 2003 Publica) wurde 1919 eingeführt. Betriebliche Renten- und Pensionskassen ― von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanziert ― fanden Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts ebenfalls eine starke Verbreitung, aber sie umfassten zumeist nur ausgewählte Arbeitskräfte (langjährige Arbeiter, Angestellte im Monatslohn). Dabei wurde der Grundsatz, dass der Arbeitgeber beim Aufbau und bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge für seine Arbeitnehmer mitwirkt, im Arbeitsvertragsrecht verankert, und 1916 wurde die berufliche Vorsorge von der Steuerpflicht befreit. Eine rasche zahlenmässige Ausweitung erfuhr sie in der Hochkonjunktur der Nachkriegszeit (betriebliche Pensionskassen). Ende der 1960er Jahre verfügten jedoch erst zwei Drittel der Arbeitnehmer und lediglich ein Viertel der Arbeitnehmerinnen – insgesamt rund 50% der unselbstständig Erwerbstätigen – über eine berufliche Vorsorge.

Auch Formen einer gesetzlichen Altersvorsorge (Rentenversicherung) entwickelten sich nur langsam. Als erste förderten die drei Westschweizer Kantone Genf (1849), Neuenburg (1898) und Waadt (1907) freiwillige Volksversicherungen, der die Wohnbevölkerung des Kantons sowie auswärts lebende Kantonsbürger beitreten konnten. Als erster Kanton genehmigte Glarus an der Landsgemeinde von 1899 eine obligatorische Alters- und Invalidenversicherung (Gesetz 1916 angenommen). 1925 folgte Appenzell Ausserrhoden, 1931 Basel-Stadt.

Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten gelang die Durchsetzung einer bundesweiten Regelung der gesetzlichen Altersvorsorge in der Schweiz – und damit der endgültige Wandel von der Fürsorge zur Altersvorsorge – erst spät. Die föderalistische Struktur und die Referendumsdemokratie verlangsamten die Ausarbeitung und Einführung einer landesweiten Lösung. Obwohl die verfassungsmässige Grundlage für eine gesetzliche Altersversicherung schon 1925 gelegt wurde, dauerte es danach noch 23 Jahre, bis eine allgemeine Altersversicherung in Kraft treten konnte. Ein erstes, bescheidenes Gesetz zur Einführung einer Altersversicherung (Lex Schulthess) wurde 1931 abgelehnt. Die Verwirklichung der Idee der sozialen Sicherung gelang erst, als unter dem Druck des Zweiten Weltkriegs für die wirtschaftliche Sicherheit der Wehrmänner und ihrer Familie gesorgt werden musste. Mittels Vollmachtenrecht wurde eine Lohn- und Verdienstersatzordnung (LVEO, heute Erwerbsersatzordnung) geschaffen. Deren Erfolg ebnete einer durch Lohnprozente finanzierten staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) den Weg. 1947 wurde das Gesetz deutlich angenommen, 1948 trat es in Kraft.

Abstimmungsplakat zur Volksinitiative "für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters" vom 27. September 1998 (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Abstimmungsplakat zur Volksinitiative "für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters" vom 27. September 1998 (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste). […]

1964 wurde in der Botschaft des Bundesrats zur 6. AHV-Revision erstmals ein Dreisäulenkonzept der Altersvorsorge formuliert. 1972 wurde dieses Prinzip in der Verfassung verankert: obligatorische AHV als 1. Säule, obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) als 2. Säule, steuerlich begünstigtes privates Sparen als 3. Säule. 1985 trat ― nach jahrelangen Verzögerungen ― das Obligatorium der beruflichen Vorsorge in Kraft. Diese soll, zusammen mit der AHV und der seit 1960 bestehenden Invalidenversicherung (IV), im Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfall die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise garantieren. Im Gegensatz zur AHV/IV basiert die berufliche Vorsorge nicht auf einem Umlageverfahren, sondern auf einem Kapitaldeckungsverfahren, wodurch die 2. Säule von Veränderungen der Altersstruktur weniger direkt betroffen ist als die AHV. Im Oktober 2003 wurde eine 1. BVG-Revision verabschiedet, die neben einer besseren Koordination mit den Bestimmungen der AHV auch einen besseren Schutz von Teilzeitbeschäftigten brachte. Gleichzeitig wurde – als Reaktion auf die steigende Lebenserwartung von Altersrentnern – auch der BVG-Umwandlungssatz (in % des Alterskapitals festgelegter Satz zur Berechnung der Altersrente) zwischen 2005 und 2014 schrittweise gesenkt (von 7,2% auf 6,8%). Da sich die berufliche Vorsorge immer noch in der Aufbauphase befindet, stieg das angesparte Kapital bis 2007 auf 605 Mrd. Franken. Die Wirtschaftskrise 2008/2009 hat hingegen bei mehreren Pensionskassen zu einer erhöhten Unterdeckung geführt.

Insgesamt hat sich in der Schweiz – wenn auch langsam und im Vergleich zu anderen Ländern vielfach später – ein diversifiziertes System der Altersvorsorge verankert, das die wirtschaftliche Existenz der älteren Bevölkerung absichert. Die Zukunft der Altersvorsorge wird kontrovers beurteilt. Demografisch bedingte steigende Kosten der Altersvorsorge führten einerseits zu Diskussionen zur Erhöhung des Rentenalters. Andererseits bewirkten wirtschaftliche Umstrukturierungen mehr Frühpensionierungen. Eine gewerkschaftliche Volksinitiative "Für ein flexibles AHV-Alter" wurde am 30. November 2008 mit 59% Nein-Stimmen abgelehnt.

Quellen und Literatur

Mittelalter bis 1798
  • R. Vögeli, Das Leibding, 1949
  • W. Ogris, Der ma. Leibrentenvertrag, 1961
  • A.-M. Dubler, «Der Emmentaler Schleiss», in SAVk 85, 1989, 332-362
1798 bis Anfang des 21. Jahrhunderts
  • Altern in der Schweiz, 1995
  • Drei-Säulen-Ber., 1995
  • Ageing in OECD Countries, 1997
  • S. Möckli, Die demograph. Herausforderung, 1999
  • W. Nussbaum, Das System der berufl. Vorsorge in den USA im Vergleich zum schweiz. Recht, 1999
  • M. Leimgruber, Solidarity Without the State?: Business and the Shaping of the Swiss Welfare State, 1890-2000, 2008
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler; François Höpflinger: "Altersvorsorge", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 20.08.2012. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/025624/2012-08-20/, konsultiert am 28.03.2024.