Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) Dictionnaire historique de la Suisse (DHS) Dizionario storico della Svizzera (DSS)

2 - Auf dem Weg zur Bundesarmee (1798-1874)

Das Postulat der unentgeltl. Ausrüstung in der ersten helvet. Verfassung von 1798 erwies sich als nicht finanzierbar. 1799 übertrug das helvet. Direktorium die Kosten für die Besoldung, Bewaffnung und Uniformierung der stehenden Truppen den Gem., was deren Finanzkräfte überstieg. Mit der Mediationsverfassung 1803 ging die Zuständigkeit für die R. auf die Kt. über. Deren Oberhoheit wurde auch durch den Bundesvertrag von 1815 kaum angetastet, so dass sich die neuen eidg. Richtlinien für eine einheitl. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung kaum durchsetzen liessen. Art. 8 des Bundesvertrags beauftragte die Tagsatzung, "im Einverständnis mit den Kantonsregierungen die Aufsicht über die Bildung und Ausrüstung des Militärcontingents" anzuordnen. Das Reglement von 1817 übertrug diese Kompetenz der Militär-Aufsichts-Behörde. Diese konnte aber nicht viel mehr tun, als der Tagsatzung regelmässig über den anhaltend niedrigen Stand der kant. Ausrüstung und Bewaffnung Bericht zu erstatten. Der ab 1815 ständig verfügbare Einfuhrzoll und die franz. Kriegskontributionen vergrösserten zwar die finanziellen Möglichkeiten der eidg. Orte. Die Kt., die in den 1820er Jahren neunmal und in den 1840er Jahren achtmal mehr für das Militär ausgaben als die Eidgenossenschaft, wandten aber weiterhin nur 9-14% ihres Gesamthaushalts für das Wehrwesen auf. Davon floss weniger als ein Zehntel in die R. Kein anderer europ. Staat gab in dieser Zeit pro Einw. so wenig für die Armee aus wie die Kt. und Eidgenossenschaft zusammen (1832: Schweiz 0.35 Fr., Württemberg 1.70 Fr., Spanien 3.10 Fr., Preussen 4.44 Fr., Frankreich 5.48 Fr., Niederlande 18.69 Fr.).

Mit der Gründung des Bundesstaats 1848 verschob sich die Verantwortung zur Sicherung der materiellen Bereitschaft von den Wehrpflichtigen zu den Kt. und von diesen zum Bund. Dieser wandte einen wachsenden Teil seiner Militärausgaben für die R. auf, in den 1850er Jahren 10-20%, 1861 40%, danach wieder weniger als 10%, 1867 68% und von da an 40-60%. Erst jetzt wurde R. auch in Friedenszeiten zur ständigen Staatsaufgabe, wobei das Konzept der Selbstausrüstung der Wehrpflichtigen und Truppen einflussreich blieb. Auch die Bundesverfassung von 1848 gestand dem Bund in Art. 20 nur ein Aufsichtsrecht zu, während die Kompetenz für "die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs" bei den Kt. blieb. Dementsprechend blieb in der Schweiz die R. quantitativ bescheiden, ohne wirksame Planung und Koordination. Erst in den 1860er Jahren setzte der Bund allmähl. eine Vereinheitlichung der Geschützkaliber durch und beschloss 1864 erstmals, unter Kostenteilung mit den Kt., die Infanterie mit einer neuen Waffe auszurüsten. Bis dahin hatten sich die Füsiliere mit Abänderungen ihrer z.T. noch aus dem 18. Jh. stammenden Flinten begnügen müssen, in die man 1842 Perkussionsschlösser eingebaut und deren Läufe man 1859 mit Rillen versehen hatte. Nur bei den Scharfschützen und Jägerbataillonen setzte der Bund 1850 die Beschaffung neuer Stutzer sowie, nach mehreren gescheiterten Vorlagen, 1856 die Erneuerung der Jägergewehre durch. Sie waren von den Kt. durch Vermittlung der eidg. Kriegsverwaltung zu beziehen, wobei sich der Bund zu zwei Dritteln an den Kosten beteiligte. Im Übrigen blieben Neuanschaffungen den Kt. oder den einzelnen Wehrpflichtigen überlassen, die das Kriegsgerät einzeln oder in Kleinstserien unter Wahrung äusserster Sparsamkeit durch Gelegenheitskäufe beizubringen pflegten. Aus Kostengründen gestand das Bundesgesetz von 1851 über die Beiträge der Kt. und der Eidgenossenschaft an Mannschaft, Pferden und Kriegsmaterial den Kt. weiterhin zu, mit ihrem alten, bunt zusammengewürfelten Material zum Bundesheer beizutragen. Nur bei Neubeschaffungen mussten sie sich an die eidg. Ordonnanz halten. Einer gesamtschweiz. Rüstungspolitik waren auch in personeller Hinsicht engste Grenzen gesetzt. Auch nach der Schaffung des eidg. Militärdep. blieb das Beschaffungswesen an Ad-hoc-Komm. delegiert. Noch 1858 bestand die "Verwaltung des Materiellen" im Militärdep. aus nur zwei Personen, dem Verwalter Rudolf Emanuel von Wurstemberger und dessen Gehilfen.

Autorin/Autor: Peter Hug