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Konstanzer Bund

Die zunehmenden Spannungen mit den süddt. Fürsten und Adelsbünden sowie das Bestreben, der österr. Expansion im oberdt. Raum entgegenzutreten, führten dazu, dass die eidg. Städte Zürich, Bern, Solothurn und Zug am 21.2.1385 in Konstanz ein Bündnis mit 51 Städten des Rhein. und des Schwäb. Städtebunds, darunter Basel, St. Gallen und Wil (SG), schlossen (Städtebünde). Indirekt war über eine Abmachung mit Zürich vom 28. Februar auch Luzern beteiligt, gegen dessen direkte Teilnahme Schwyz opponierte. Der K. war ein auf neun Jahre befristetes Bündnis zur gegenseitigen Hilfe bei Angriffen, wobei sich die Hilfeleistungspflicht der vier eidg. Orte auf das Gebiet zwischen Aare, Hoch- und Alpenrhein beschränkte. Der Umfang der Hilfspflichten wurde genau geregelt. Streitigkeiten zwischen den eidg. Städten und den andern Bündnispartnern sollten durch ein in Zürich zusammentretendes Schiedsgericht beigelegt werden. Kein Laie sollte den andern um weltl. Sachen vor ein geistl. Gericht, ein Hof- oder Landgericht laden.

Als es im Winter 1385-86 zu Übergriffen von Zürich gegen Rapperswil (SG), von Zug gegen die Herrschaft St. Andreas und von Luzern gegen Rothenburg kam, Luzern zudem Entlebuch und Sempach in sein Burgrecht aufnahm, brach der Konflikt mit dem österr. Hzg. Leopold III. von Habsburg offen aus. Luzern mahnte die Verbündeten am 14. Januar, doch suchten die schwäb. Städte zunächst zu vermitteln (Waffenstillstand am 22. Februar). Während die Eidgenossen dem Konflikt mit Habsburg-Österreich nicht auswichen (Sempacherkrieg), schlossen die an einem Krieg nicht interessierten süddt. Städte am 15.5.1386 mit Leopold einen Vergleich und liessen die Eidgenossen im Stich; der K. war damit zerbrochen.

Quellen und Literatur

  • HbSG, 258-261
  • GSS, 201 f.
  • Aegidius Tschudi, Chronicon Helveticum, Tl. 6, bearb. von B. Stettler, 1986, 128-140
Weblinks

Zitiervorschlag

Karl Heinz Burmeister: "Konstanzer Bund", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 30.10.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/017157/2008-10-30/, konsultiert am 28.03.2024.