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Waisen

Waisen sind Kinder, die einen leiblichen Elternteil (Halbwaisen) oder beide Elternteile (Vollwaisen) durch den Tod verloren haben. Waisen galten wie Findelkinder (Kindesaussetzung), vaterlose Familien oder elternlose verlassene Kinder schon im Mittelalter und in der frühen Neuzeit als würdige Bedürftige und erhielten Hilfe, während unwürdige Arme dem Schicksal überlassen blieben (Bettelwesen). Noch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein hatten Waisen einen höheren Status als etwa unehelich geborene Kinder und sogenannte Sozialwaisen aus zerrütteten Familien.

Mittelalter und frühe Neuzeit

Im Mittelalter verloren viele Kinder im unmündigen Alter durch die hohe Sterblichkeit einen oder beide Elternteile. Vollwaisen und vaterlose Halbwaisen wurden unter die Obhut eines Vogts gestellt, meist dem nächsten Verwandten väterlicherseits. Dieser hatte primär die vermögensrechtlichen Interessen des sogenannten Vogtkinds zu wahren. Die Vögte mussten schriftlich Rechenschaft ablegen (Vogtkinderrechnungsbuch, Vogteibücher).

Für die Versorgung der Waisen kamen im Mittelalter vor allem die weitere Familie (Ganzes Haus), die Verwandtschaft und die Nachbarschaft auf. Vollwaisen erhielten, falls sie gar keinen Platz fanden, von der kirchlichen Armenhilfe, insbesondere den Klöstern, Nahrung und Aufnahme (Fürsorge). Vaterlose, minderjährige Halbwaisen versorgte in erster Linie die Mutter und Witwe, sofern sie den Haushalt weiterführen konnte.

Ab dem 16. Jahrhundert waren in den Städten Armen- oder Almosenämter für die Unterstützung der Waisen verantwortlich. Vorgesehen war die Unterbringung im Spital oder ab dem 17. Jahrhundert im Waisenhaus, die Ausgabe der Armenspeise oder die Verdingung. Daneben schufen die Ämter spezielle Aufsichtsbehörden über die Waisen und ihre Vormünder (Waisenvögte, Vormundschaft). Waisen kamen ebenso wie ausgesetzte Neugeborene (Findelkinder) und elternlose, uneheliche und verlassene Kinder meist nur vorübergehend ins Spital. Säuglinge wurden dann gegen ein wöchentliches Entgelt, oft bis zum dritten Lebensjahr, einer Amme und Kleinkinder Pflegeeltern übergeben (Pflegekinder). Kinder ab etwa acht Jahren, die im Spital Arbeit leisteten, erhielten Unterkunft und Verköstigung (Kindheit, Kinderarbeit).

Gelegentlich gab es in den Spitälern eigentliche Kinderabteilungen, in denen eine sogenannte Kinder- oder Spitalmutter zuständig war. Oft aber wurden die Kinder gemeinsam mit den erwachsenen Bedürftigen – Pfründnern, Alten, Kranken, Wöchnerinnen – versorgt, was spätestens in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zunehmend auf Kritik stiess. Auch wegen schlechter hygienischer Verhältnisse wurde vielerorts die Erziehung und Versorgung in einer Pflegefamilie bevorzugt. Im 17. Jahrhundert entstanden in grösseren Städten Waisenhäuser als Zwangsarbeitsanstalten, zum Beispiel 1637 in Zürich und 1663 in St. Gallen. Die Anstalten (Anstaltswesen) sollten selbsttragend funktionieren, weshalb sie Manufakturen angegliedert wurden, in denen die Kinder arbeiteten. Daneben fand auch Schulunterricht statt. Der Tagesablauf war streng reglementiert.

Grundriss des Waisenhauses in Zürich von Architekt Gaetano Matteo Pisoni, um 1764 (Zentralbibliothek Zürich, Graphische Sammlung und Fotoarchiv).
Grundriss des Waisenhauses in Zürich von Architekt Gaetano Matteo Pisoni, um 1764 (Zentralbibliothek Zürich, Graphische Sammlung und Fotoarchiv). […]

Im 18. Jahrhundert kam es in Städten zur Gründung von separaten, von Zuchtanstalten oder Armenhäusern abgetrennten Waisenhäusern (Bern 1757, Zürich 1771). Oft war die Möglichkeit, ein Handwerk zu lernen, davon abhängig, ob ein Waise über ein eigenes Vermögen verfügte. In Genf lernten auch arme Waisen ein Handwerk. Sie erhielten bei ihrer Entlassung aus der Fürsorge von der zuständigen Instanz meistens eine kleine Aussteuer. Eine demografische Studie zur Gemeinde Jussy zeigt, dass trotz tiefer Lebenserwartung um 1800 nur etwa 1,4% der Kinder vor dem 15. Altersjahr Vollwaisen wurden. 13,2% waren Halbwaisen mütterlicherseits, 18,1% väterlicherseits.

19. und 20. Jahrhundert

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts fand ein allmählicher Übergang der Waisenhäuser von Produktionsbetrieben hin zu pädagogisch orientierten Einrichtungen mit eigener Schule, statt. Die Institutionen der Kinderfürsorge des 19. Jahrhunderts wurden bevorzugt als Landwirtschaftsbetriebe und fern der als schädlich eingestuften Einflüsse der Städte eingerichtet, wie zum Beispiel die Anstalt für Kinder in Hofwil, die auf Philipp Emanuel von Fellenberg zurückgeht.

Neben den Waisenhäusern existierten auf dem Land die aus privater Initiative entstandenen Armenerziehungsanstalten und sogenannte Rettungshäuser wie zum Beispiel die 1820 im südbadischen Schloss Beuggen bei Rheinfelden von Christian Friedrich Spittler und Christian Heinrich Zeller gegründete Rettungsanstalt. Diese waren oft pietistisch und von Johann Heinrich Pestalozzis pädagogischen Grundsätzen geprägt. Im Gegensatz zu den zentralisierten Waisenhäusern der Städte verbreitete sich auf dem Land das sogenannte Familiensystem als neues Konzept der Kinder- und Jugendfürsorge (Erziehungsheime), in dem Kinder unterschiedlichen Alters von ein bis zwei Erwachsenen in einer Art Ersatzfamilie betreut wurden (z.B. Bächtelen bei Bern, Sonnenberg bei Luzern, die Pestalozzi-Stiftung in Schlieren oder Serix in Palézieux).

Gemeinsames Ziel dieser Institutionen war es, die Kinder gemäss den Idealen der Aufklärung zu sittlich und religiös gebildeten, mündigen Bürgern zu erziehen. Nach wie vor waren aber viele Waisen nicht in einer Institution untergebracht. Sie wuchsen beim noch lebenden Elternteil, bei Verwandten oder in Pflegefamilien auf. Andere wurden als billige Arbeitskräfte verdingt.

Im 19. Jahrhundert wurde die Vormundschaftsbehörde (Waisenamt) aktiv, wenn eine unmündige Person entweder den Vater – den Inhaber der elterlichen Gewalt – oder beide Elternteile verloren hatte. Ihr unterstanden die formalen Kompetenzen, zum Beispiel die Vermögensverwaltung, die gemäss dem Prinzip der Territorialität wahrgenommen wurden. Mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1912 wurde das Privatrecht und somit auch die Vormundschaft auf eine schweizerische Basis gestellt. Artikel 274 ZGB legte fest, dass die elterliche Gewalt im Todesfall eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zukomme. Neu wurde damit auch einer Witwe die elterliche Gewalt über ihre unmündigen Kinder zugestanden (Familienrecht, Kindesrecht). Insbesondere Vollwaisen gehörten wie alle unmündigen Personen, die sich nicht unter elterlicher Gewalt befanden, gemäss Artikel 368 ZGB unter Vormundschaft. Die eigentliche Versorgung vermögensloser Waisenkinder wurde dagegen in den öffentlich-rechtlichen, kantonalen Armengesetzgebungen geregelt. Das Armenwesen der meisten Kantone beruhte auf dem Heimatprinzip. Diese Verzettelung der Kompetenzen gegenüber den Waisen führte nicht selten zu Komplikationen. Ergänzend zur öffentlichen Fürsorge leisteten private Stiftungen und Organisationen bis weit ins 20. Jahrhundert hinein Hilfe (Hilfsvereine, Krankenkassen). Die Alters- und Hinterlassenenversicherung brachte 1948 die finanzielle Unterstützung von Waisen in Form einer Rente, während vorher vermögenslose Waisen in der Regel bis zu ihrem vollendeten 16. Altersjahr Fürsorgeempfänger waren.

Aufgrund der allgemeinen demografischen Entwicklung sank seit dem Ende des 19. Jahrhunderts die Wahrscheinlichkeit, als minderjährige Person einen Elternteil zu verlieren (Demografie). Nach 1890 stieg die mittlere Lebenserwartung der 20-60-Jährigen stark an. Die Anzahl von Witwen und Witwern mit Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern verminderte sich dementsprechend. Zudem reduzierte sich sowohl der prozentuale Anteil von Minderjährigen in der Bevölkerung als auch die durchschnittliche Kinderzahl pro Familie. Der Tod eines Elternteils lässt in neuerer Zeit durchschnittlich weniger Kinder verwaisen als noch im 19. Jahrhundert.

AHV-Waisenrenten 1948-2012
AHV-Waisenrenten 1948-2012 […]

1980-2000 ging die Zahl der Bezüger einer Waisenrente zurück. Während 1980 noch 61'406 Personen eine einfache Waisenrente bezogen, waren es 1990 47'211 und 2000 41'856 Personen. Vollwaisenrenten bezogen 1980 1497 Personen, 1990 1061 und 2000 595 Personen.

Quellen und Literatur

Mittelalter und frühe Neuzeit
  • J.-F. Poudret, «Compétence et procédure en matière tutélaire d'après les sources genevoises et lausannoises de la fin du Moyen Age», in Justice et justiciables, 1994, 165-185
  • LexMA 8, 1934 f.
  • A. Perrenoud, «The coexistence of generations and the availability of kin in a rural community at the beginning of the nineteenth century», in The History of the Family 3, 1998, 1-15
  • L. Favre, «Tradition et évolution: le Code d'Aigle de 1770 et l'autorité parentale du parent survivant», in A cheval entre histoire et droit, hg. von E. Maier et al., 1999, 353-365
  • M. Crespo, Verwalten und Erziehen, 2001
  • G. Gerber-Visser, „dan mein muter wot nicht muter sein, und der vatter nicht vatter“: Findelkinder in Bern im 18. Jh., 2005
19. und 20. Jahrhundert
  • P.-L. Ladame, Les orphelinats de la Suisse, 1879
  • Aufwachsen ohne Eltern, hg. von J. Schoch et al., 1989
  • J.M. Niederberger, Kinder in Heimen und Pflegefam., 1997
  • S. Guinand, L'orphelinat cantonal de Neuchâtel, Fondation Borel, 1999
  • D. Lehmann-Piérart, L'orphelinat bourgeoisial de la ville de Fribourg (1868-1914), 2000
  • U. Hafner, Heimkinder, 2011
Weblinks

Zitiervorschlag

Gerrendina Gerber-Visser; Monika Imboden: "Waisen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 20.08.2013. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016588/2013-08-20/, konsultiert am 28.03.2024.