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Arbeiterschutz

Karikatur aus dem Neuen Postillon, Oktober 1897 (Gretlers Panoptikum zur Sozialgeschichte, Zürich).
Karikatur aus dem Neuen Postillon, Oktober 1897 (Gretlers Panoptikum zur Sozialgeschichte, Zürich). […]

Unter Arbeiterschutz (auch Arbeitsschutz genannt) versteht man behördliche oder private Massnahmen, die unselbstständig Erwerbende vor bestimmten arbeitsbedingten körperlichen Risiken (wie Betriebsunfall, Berufskrankheit, Gesundheitsgefährdung und Gesundheitsschädigung, übermässige Anstrengung) bewahren. Ausserdem sollen sie Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Rechts- oder Interessenstreitigkeiten festlegen und dem Schwächeren erlauben, gleichberechtigt aufzutreten (Arbeitsrecht). Die Arbeiterschutzgesetzgebung verdankt ihre Entwicklung dem Einsatz von Philanthropen und Sozialreformern, den Forderungen der sich im Gefolge der Industrialisierung herausbildenden Arbeiterbewegung, religiösen Beweggründen (Heiligung des Sonntags) und nicht zuletzt der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts sich verbreitenden Einsicht, dass ein Eingreifen des Staates in die Arbeitsmarktbeziehungen ein notwendiges und erwünschtes Korrektiv zu den Risiken und möglichen Auswüchsen der individuellen Vertragsfreiheit darstelle (Arbeiterschutz im engeren Sinne).

Arbeiterschutzmassnahmen lassen sich in regulative und prohibitive Bestimmungen unterteilen. Erstere zielen darauf ab, die Unabhängigkeit der arbeitenden Person durch sichere und hygienische Arbeitsbedingungen, durch weitgehenden Ausschluss von Gesundheitsrisiken (Arbeitsmedizin), durch die Festlegung von Lohnansätzen (Lohn), durch die Beschränkung der täglichen und/oder wöchentlichen Arbeitszeit, die Regelung des Anspruchs auf Ferien und die Beschränkung der arbeitsrechtlich ordentlichen Kündigung (Kündigungsschutz) sowie durch die Einführung einer Krankenversicherung, einer Unfallversicherung und einer Haftpflicht-Versicherung zu garantieren. Prohibitive Bestimmungen sehen zeitliche und materielle Arbeitsbeschränkungen und Arbeitsverbote vor. Diese richten sich meist an bestimmte Personenkategorien, die von gewissen Arbeiten oder Produktionsvorgängen wenigstens zu bestimmten Zeiten ausgeschlossen werden sollen.

Historisch waren zwei Gruppen besonders von solchen Bestimmungen betroffen: Kinder und Jugendliche (Kinderarbeit) sowie Frauen (Frauenerwerbsarbeit). Dass sich zum Motiv des Schutzes auch dasjenige eines Ausschlussvorgangs von Frauen aus gewissen Tätigkeiten gesellte, wird seit einigen Jahren von der Geschlechtergeschichte kritisch konstatiert. Dieser Forschungszweig kommt zum Schluss, dass sich die Konsequenzen der Arbeiterschutzgesetzgebung nicht so sehr in direkten Verdrängungs- oder Exklusionsmechanismen von Arbeitnehmerinnen manifestierten, als vielmehr in der noch heute wirksamen geschlechtsspezifisch vertikalen und horizontalen Segregierung des Arbeitsmarktes mittels Schutzbestimmungen.

Die ersten Gesetze entstanden auf kantonaler Ebene, da der Bund gemäss der Verfassung von 1848 auf diesem Gebiet noch keine Kompetenz zum Legiferieren besass; erst mit der Revision von 1874 erhielt er die konstitutionelle Basis zum Erlass von Bestimmungen über den Einsatz von Kindern in den Fabriken, über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen und über den Schutz der Arbeiter in Gewerbebetrieben, die Gesundheit und Sicherheit gefährden (Artikel 34 alte Bundesverfassung, Artikel 110 Bundesverfassung 1999). In den 1840er bis 1870er Jahren verabschiedeten die Kantone Zürich, Glarus, St. Gallen, Bern, die beiden Basel, Schaffhausen, Aargau, Tessin und Schwyz Fabrikgesetze oder auf besonders gefährliche Betriebe (Zündhölzchenfabrikation) beschränkte Schutzgesetze. In der Mehrzahl regelten sie den Schutz der Kinder und Jugendlichen, in Glarus (1864) und der Basler Landschaft (1867) hingegen wurden zusätzliche Bestimmungen zur Beschränkung der Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden eingeführt (in Glarus 1872 durch den Elfstundentag ersetzt), die für alle Kategorien von Arbeitnehmenden galten. Glarus führte als erster Kanton ein sechswöchiges Arbeitsverbot vor und nach der Entbindung ein und untersagte ausserdem die Nachtarbeit nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer.

Kinderarbeit in einer Weberwerkstatt. Fotografie,  um 1900 (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern, Eidgenössisches Archiv für Denkmalpflege, Sammlung Wehrli).
Kinderarbeit in einer Weberwerkstatt. Fotografie,  um 1900 (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern, Eidgenössisches Archiv für Denkmalpflege, Sammlung Wehrli).

Das nach einem Referendum vom Souverän akzeptierte eidgenössische Fabrikgesetz vom 23. März 1877 führte den Elfstundentag, eine Haftpflicht der Unternehmer für körperliche Schädigungen (1881 durch das sogenannte Haftpflichtgesetz ersetzt) und ein Verbot der Fabrikarbeit für Kinder unter 14 Jahren ein. Die Überwachung des Arbeiterschutzes erfolgte durch Fabrikinspektoren. Das Gesetz übernahm von Glarus die Bestimmung zum Wöchnerinnenschutz (Mutterschaft), schrieb vor der Entbindung aber nur zwei Wochen Ruhe vor. Das gesamtschweizerisch neu eingeführte Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot wurde ― anders als in Glarus ― nur auf das weibliche Fabrikpersonal ausgedehnt, für männliche Arbeitnehmer bestanden zahlreiche Ausnahmeregelungen. Als weitere Sonderschutzbestimmungen sah das Gesetz eine halbstündige zusätzliche Mittagspause für Frauen vor, die einen Haushalt führten. Während der Schwangerschaft wurden ihnen schwere und gesundheitsschädigende Arbeiten untersagt.

Plakat gegen die Einführung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (KUVG), Abstimmung vom 4. Februar 1912 (Privatsammlung).
Plakat gegen die Einführung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (KUVG), Abstimmung vom 4. Februar 1912 (Privatsammlung). […]

Das Obligationenrecht (1881) schuf für die ganze Schweiz einheitliche Bestimmungen über den Dienstvertrag (1911 erweitert). Das revidierte Fabrikgesetz von 1914 bzw. 1919 brachte eine weitere Senkung der Normalarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche. Es stärkte zudem durch eine Reihe von Bestimmungen weiter den Schutz der Frauen (Verbot gefährlicher oder gesundheitsgefährdender Verrichtungen, freier Samstagnachmittag bei Besorgung eines Hauswesens), reduzierte aber andererseits den Schwangerschaftsurlaub auf die Zeit nach der Geburt. Nachdem die Lex Forrer (1899) zur gesamtschweizerischen Einführung einer obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, die eine obligatorische Wöchnerinnenversicherung für Industriearbeiterinnen gebracht hätte, am 20. Mai 1900 in einer Volksabstimmung verworfen worden war, blieb eine finanzielle Entschädigung der beurlaubten Wöchnerin aus. Es sei denn, sie hatte sich bei einer Krankenkasse auf Taggeld versichert, was seit der 1911 erfolgten Annahme einer neuen Vorlage zu einem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG), die das Wochenbett einer versicherten Krankheit gleichstellte, möglich geworden war. Die ausbezahlten Taggeldsätze reichten indes nicht an den ausgefallenen Verdienst heran, sodass Frauen des öftern ihre Arbeit vor Ablauf der gesetzlichen sogenannten Schonfrist wieder aufnahmen. Mehrmals wurde vergeblich versucht, diese Lücke im schweizerischen Sozialversicherungssystem zu schliessen. Erst seit 2005 verfügt auch die Schweiz im Rahmen der Erwerbsersatzordnung über eine Mutterschaftsentschädigung.

Während es nach Annahme des eidgenössischen Fabrikgesetzes weitgehend zu einem Stillstand in Sachen eines allgemeinen, für alle Kategorien von Erwerbstätigen gültigen Arbeiterschutzes kam, fand ein weiterer Ausbau des Sonderschutzes für das weibliche Geschlecht und für Lehrlinge vorab auf kantonaler Ebene statt. Arbeiterinnenschutzgesetze erliessen Basel-Stadt (1884, 1888, 1905), St. Gallen (1893, 1925), Zürich (1894), Luzern (1895), Solothurn (1896), Neuenburg (1896, 1901), Aargau (1903), Bern (1908) und Appenzell Ausserrhoden (1908). Mehr oder weniger dem eidgenössischen Fabrikgesetz nachgebildet, dehnten diese Gesetze die Schutzbestimmungen auf Arbeiterinnen in nicht fabrikmässigen Betrieben aus. Schutzgesetze, die sich ausschliesslich auf männliche Arbeiter bezogen, entstanden vor dem Ersten Weltkrieg in Obwalden (1887), Nidwalden (1888), Glarus (1892) und im Tessin (1912). Auf eidgenössischer Ebene folgte am 31. März 1922 ein Bundesgesetz über die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Personen im Gewerbe, das unter anderem diesen Arbeitnehmerkategorien Nachtarbeit verbot. Mit dieser Bestimmung passte sich die Schweiz nicht nur der internationalen Konvention von Bern von 1906 zum Verbot der Nachtarbeit von Frauen, sondern auch mehreren Übereinkommen der Ersten Internationalen Arbeitskonferenz in Washington von 1919 an. Die bundesrätliche Verordnung zur Festlegung der als unzulässig bezeichneten Arbeit erfolgte allerdings erst am 11. Januar 1944. Als erster Kanton führte 1890 Neuenburg eine Lehrlingsgesetzgebung ein, bald von weiteren Ständen gefolgt. Der Bund verabschiedete am 26. Juni 1930 ein Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, am 24. Juni 1938 ein Bundesgesetz über das Mindestalter der Arbeitnehmer.

Plakat für das Gesetz vom 6. März 1920 über die Arbeit in den Transportunternehmen, von Carl Scherer (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Plakat für das Gesetz vom 6. März 1920 über die Arbeit in den Transportunternehmen, von Carl Scherer (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1919 über die Ordnung des Arbeitsverhältnisses, das eine allgemeine Regelung der Arbeitsverhältnisse unter anderem über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen vorsah, und das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend Abänderung von Artikel 41 des Fabrikgesetzes, das dem Bund die Möglichkeit geben wollte, die wöchentliche Arbeitszeit bis auf 54 Stunden zu verlängern, wurden in der Volksabstimmung verworfen. Hingegen passierte das Arbeitszeitgesetz für Transportanstalten vom 6. März 1920 die Hürde des Souveräns. In der Zwischenkriegszeit entstanden zudem auf kantonaler Ebene eine Reihe allgemeiner Arbeiterschutzgesetze. Basel-Stadt verabschiedete ein Arbeitszeitgesetz (1920) und ein Feriengesetz (1931), das Wallis und die Waadt gaben sich allgemeine Arbeiterschutzgesetze (1933 bzw. 1944), das Tessin schuf 1936 (1953 ersetzt), Glarus 1947 ein umfassenderes Arbeiterschutzgesetz. Hingegen erfolgte die Schaffung eines seit der Annahme von Artikel 34ter der Bundesverfassung im Jahr 1908 angestrebten Bundesgesetzes über die Arbeit in Handel und Gewerbe erst 1964. Erste Entwürfe scheiterten 1918, 1935 und 1945. Die nach eingehenden Vernehmlassungen und Bereinigungen 1960 der Bundesversammlung unterbreitete Vorlage integrierte das eidgenössische Fabrikgesetz in das künftige Arbeitsgesetz. Das erstmals mit Ausnahme der Landwirtschaft für sämtliche Wirtschaftszweige geltende Gesetz legte hauptsächlich wöchentliche Höchstarbeitszeiten fest und führte bezahlte Ferien ein. Seine besonderen Bestimmungen zum Schutze der weiblichen Arbeitskräfte entsprachen im Wesentlichen der bisherigen Bundesgesetzgebung. Eine erste Neufassung wurde 1996 nach einem Referendum verworfen. Umstritten waren insbesondere die Definition und Kompensation der Nachtarbeit sowie die Regelung der Feiertage. Eine zweite Vorlage, die diesen Punkten Rechnung trägt, wurde 1998 angenommen.

Zum öffentlich-rechtlichen Arbeiterschutz gesellt sich derjenige auf betrieblicher, privat- und kollektivrechtlicher Ebene. Einen Ausbau erfuhr dieser vor allem dank der Verbreitung von Gesamtarbeitsverträgen nach 1945 und der 1947 dem Bundesrat mit der Revision der sogenannten Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung zugesprochenen Kompetenz ihrer Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Auf die Entwicklung in der Schweiz fördernd ― wenngleich oft mit einiger Verzögerung ― wirkten indessen auch die vornehmlich in der Hochkonjunktur der 1950er und 1960er Jahre gesteigerte sozialpolitische Tätigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation und ab 1993 zunehmend die Normen der Europäischen Union.

Quellen und Literatur

  • W.E. Rappard, La révolution industrielle et les origines de la protection légale du travail en Suisse, 1914
  • HSVw 1, (mit Bibl.)
  • H. Dällenbach, Kt., Bund und Fabrikgesetzgebung, 1961
  • J. Sommer, Das Ringen um soziale Sicherheit in der Schweiz, 1978
  • Ein Jahrhundert Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Österreich und der Schweiz, hg. von P.A. Köhler, H.F. Zacher, 1981
  • I. Mahrer, Die Sondervorschriften für weibl. Arbeitnehmer in der Schweiz, 1985
  • F.M. Rutschi, Der Sonderschutz der weibl. Arbeitnehmer nach schweiz. und nach internat. Arbeitsrecht, 1985
  • H.P. Tschudi, Schweiz. Arbeitsschutzrecht, 1985
  • Gruner, Arbeiterschaft
  • A. Berenstein, Labour Law in Switzerland, 1994
  • D. Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 1995
Weblinks

Zitiervorschlag

Brigitte Studer: "Arbeiterschutz", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 31.03.2016. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016583/2016-03-31/, konsultiert am 28.03.2024.