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Arbeiterkommissionen

Betriebskommissionen

Arbeiterkommissionen, auch Fabrik- oder Betriebskommissionen genannt, sind Organe der Mitwirkung vor allem von Arbeitern im Betrieb, bis gegen Ende des 20. Jahrhunderts seltener von Angestellten. Sie beruhten in der schweizerischen Privatwirtschaft anfänglich auf freiem Willen von Unternehmern, seit den 1930er Jahren zum Teil auf kollektiven Vereinbarungen und erst seit 1993 auf gesetzlicher Grundlage. Die Mitglieder wählt die Belegschaft; früher wurden sie zum Teil durch das Management ernannt. Ursprünglich als Konkurrenz zu den Gewerkschaften gedacht und bis zum Ersten Weltkrieg von diesen abgelehnt, wurden Arbeiterkommissionen später weitgehend von diesen besetzt. Arbeiterkommissionen dienen Management und Belegschaft, um Fragen der Betriebsorganisation, Unfallverhütung, Ausbildung, Klagen, Vorschläge, Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, Entlassungen, Streitigkeiten usw. zu besprechen und sehr beschränkt mitzuentscheiden.

Erste bekannte Arbeiterkommissionen ist die der Rotfärberei Neftenbach 1872. Die eigentliche Entwicklung setzte aber erst mit Eduard Sulzer ein, der nach deutschem Vorbild 1890 eine Arbeiterkommissionen schuf und vor allem in der Maschinenindustrie Nachahmer fand (1890 Escher Wyss & Cie., 1897 Lokomotivfabrik Winterthur, 1898 Georg Fischer, 1899 Brown Boveri & Cie.). Zunächst blieb jedoch die Verbreitung bescheiden. Von den 1944 erfassten 615 Arbeiterkommissionen wurden vor 1900 5, 1900-1919 73, 1920-1938 124 und 1939-1944 196 gegründet (übrige undatiert). 1952 konnten 61% der Fabrikarbeiter eine Arbeiterkommissionen wählen, davon in Betrieben mit über 1000 Angestellten 100%, mit 501-1000 86%, mit 201-500 83%, mit 101-200 71% und mit 51-100 53%. Es führte die Chemie mit 84% vor der Maschinen- mit 82% und der Textilindustrie mit 77%. Nur 18% waren es in der Uhrenindustrie. Nach einer Studie von 1973 kannten ca. 25-30% aller Beschäftigten eine Arbeiterkommissionen, in der Produktion 43%, bei den Dienstleistungen 17%. Die 1976 abgelehnte Initiative der Gewerkschaften wollte statt wenig verbindlichen Arbeiterkommissionen Mitbestimmung in Betrieb, Unternehmen und Verwaltung. Das Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 übernahm EU-Minimalstandards und gibt mindestens 50 Beschäftigten das Recht auf eine Vertretung mit bescheidenen Kompetenzen.

Quellen und Literatur

  • W. Kellerhals, Arbeiterkommissionen, ihre Entwicklung und Bedeutung, unter besonderer Berücksichtigung der schweiz. Verhältnisse, 1949
  • B. Müller, Innerbetriebl. Mitbestimmung durch die Betriebskomm., 1980
Weblinks

Zitiervorschlag

Bernard Degen: "Arbeiterkommissionen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 19.11.2009. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016537/2009-11-19/, konsultiert am 29.03.2024.