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Gleichstellung

Die Gleichstellung geht von der grundsätzlichen Gleichheit der Menschen aus und impliziert das Engagement gegen die im Recht verankerte und alle gesellschaftlichen Institutionen prägende Vorstellung, dass Frauen und Männer vom Wesen her verschieden und daher ungleich zu behandeln seien. Die Gleichstellung zielt auf eine Verbesserung der Stellung der Frauen im Verfassungs-, Arbeits-, Bürger- und Stimmrecht sowie in der Zivil- und Sozialgesetzgebung ab. Sie bezieht sich aber ebenso auf die tatsächliche Stellung der Frauen bzw. Mädchen in Familie, Bildung, Ausbildung, Beruf und Politik (Politische Rechte), weil die formalrechtliche Gleichstellung nicht automatisch auch die faktische garantiert.

Anfänge

In der Aufklärung wurde mit dem Rekurs auf das Naturrecht einerseits die Gleichheit aller Menschen postuliert, andererseits wurden aber auch die Geschlechterdifferenzen als wesenhafte neu konstruiert (Geschlechterrollen, Anthropologie). Konkret stellte sich die Frage nach der Gleichstellung der Geschlechter 1789 mit der Erklärung der Menschenrechte und der Abschaffung der ständischen Privilegien, die in aufgeklärten Kreisen rezipiert wurden. Schweizerische Gelehrte gaben sich gegen Ende des 18. Jahrhunderts unter Berufung auf die «alten Väter» der Eidgenossenschaft zwar als überzeugte Verfechter der Gleichheit, beharrten als Republikaner jedoch auf dem traditionellen Ausschluss der Frauen aus den politischen Institutionen. In der Helvetik wurden die Männer dann aus der hausväterlich-ständischen Vormundschaft entlassen und einander rechtlich gleichgestellt, während den Frauen die zivilrechtliche Mündigkeit weiterhin verweigert wurde. Dass die Kantone nach dem Scheitern der Helvetischen Republik wiederum die verfassungsmässige Zuständigkeit für die Setzung des Privatrechts erlangten, war der Emanzipation nicht förderlich. Exemplarisch dafür steht das vom Staatsrechtler Johann Caspar Bluntschli in den 1850er Jahren entworfene zweibändige Privatrecht für den Kanton Zürich. Es schrieb die dem Ehemann untergeordnete Stellung der Frau im Familien- und Eherecht sowie ihre Benachteiligung in allen Vormundschafts- und Erbfragen fest und beeinflusste sowohl die Gesetzgebung anderer Kantone als auch das eidgenössische Zivilgesetzbuch von 1912.

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts strebten Frauen aufgrund ihrer Einbindung in die herkömmliche Familienwirtschaft zunächst weder individuelle Rechte noch die Zulassung zu Berufen an, obwohl in den Debatten über die kantonalen Verfassungsrevisionen, die während der Regeneration geführt wurden, einzelne Männer auf ihre Ungleichbehandlung hinwiesen. Ab 1846 informell organisiert, forderten auch Frauen in Petitionen persönliche Handlungsfähigkeit und zivilrechtliche Gleichstellung (Frauenbewegung). Im Vorfeld der ersten Revision der Bundesverfassung (BV) 1872 verlangte die Bernerin Julie von May die umfassende Gleichberechtigung der Frauen.

Die Gleichstellungsdebatte bis zum Ersten Weltkrieg

Die allgemeine Schulpflicht, die auf kantonaler Ebene mit Beginn des 19. Jahrhunderts und auf Bundesebene 1874 verankert wurde (Schulwesen), galt auch für Mädchen. In der Sekundarschule wurden die Mädchen, je nach Kanton in unterschiedlichem Masse, noch nach dem Zweiten Weltkrieg auf Kosten anderer Fächer zum Unterricht in Handarbeit und Hauswirtschaft verpflichtet (Mädchenerziehung). In den meisten Kantonen – mit Ausnahme des Tessins, der Waadt und Berns – wurde Frauen die Ausbildung zu Lehrerinnen erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts ermöglicht. Damals öffneten auch gymnasiale Lehrgänge, die den höheren Töchterschulen angegliedert wurden, oder der Besuch der bis anhin Knaben vorbehaltenen Gymnasien den Frauen die Türen zur Universität (Studenten) und zum Polytechnikum. Während für Männer die Berufslehre subventioniert war, wurde für Frauen nur gerade die hauswirtschaftliche Ausbildung vom Staat unterstützt.

Spezifische Artikel im eidgenössischen Fabrikgesetz von 1877 dienten ebenso dem Schutz der Frauen wie der Zementierung der «Sonderkategorie Frau» auf dem Arbeitsmarkt, mit der Arbeitgeber eine hierarchische Arbeitsteilung und eine grosse Lohnungleichheit rechtfertigten (Lohn). Bereits vor der Jahrhundertwende forderten Arbeiterinnenvereine (Schweizerischer Arbeiterinnenverband, SAV) und einzelne Frauenorganisationen vergeblich «Gleichen Lohn für gleiche Arbeit». Die erste Juristin der Schweiz, Emilie Kempin-Spyri, zog ihren Anspruch auf Ausübung des Anwältinnenberufs aufgrund der verfassungsmässig garantierten Gleichheit aller Schweizer bis ans Bundesgericht, das diese erste Gleichstellungsklage 1887 ablehnte. Erfolge verbuchten die Frauenverbände dagegen mit ihrer Intervention beim Schweizerischen Kaufmännischen Verband (SKV), der 1899 gezwungen wurde, die Frauen zur Lehre zuzulassen.

Die Geschlechtervormundschaft für volljährige alleinstehende Frauen blieb in einzelnen Kantonen bis zur Einführung des eidgenössischen Gesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit von 1881 bestehen. Für verheiratete Frauen galt sie sogar bis 1987. Auch die Einführung des Zivilgesetzbuchs 1912 änderte nichts an ihrer grundsätzlichen Unterordnung unter den Ehegatten, obwohl die lokalen Frauenorganisationen und der Bund Schweizerischer Frauenorganisationen (BSF) schon während der Vorberatung die Gleichstellung der Geschlechter in der Ehe verlangt hatten.

Der lange Weg zur rechtlichen Gleichstellung

Nach dem Ersten Weltkrieg verstärkten die Frauen die Anstrengungen zur Verbesserung ihrer beruflichen Stellung. 1930 wurden auch weibliche gewerbliche Berufe dem eidgenössischen Berufsbildungsgesetz unterstellt. Die Ausbildungsgänge in den sogenannten Frauenberufen wie Sozialarbeit oder Krankenpflege (Pflegepersonal) unterstanden allerdings bis Ende des 20. Jahrhunderts nicht der Oberaufsicht des Bundes. Der Zugang zu höheren Fachschulen blieb für Frauen limitiert; die Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt dauerte weiter an. Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), das die unterzeichnenden Staaten zu einem Abbau der Unterschiede zwischen den Männer- und den Frauenlöhnen verpflichtete, wurde in den 1950er Jahren vom eidgenössischen Parlament abgelehnt und erst 1973 ratifiziert.

«Ja zu gleichen Rechten in Familie, Ausbildung und Arbeitswelt». Plakat für die Abstimmung über den bundesrätlichen Gegenentwurf «Gleiche Rechte für Mann und Frau» vom 14. Juni 1981 (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
«Ja zu gleichen Rechten in Familie, Ausbildung und Arbeitswelt». Plakat für die Abstimmung über den bundesrätlichen Gegenentwurf «Gleiche Rechte für Mann und Frau» vom 14. Juni 1981 (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).

Verlust und Erwerb des Schweizer Bürgerrechts regelten de facto die Kantone. Frauen verloren in der Rechtspraxis ihre Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Ausländer heirateten. Diese Rechtsungleichheit – bei Männern galt das Prinzip der Unverlierbarkeit des Schweizer Bürgerrechts – verschärfte der Bund in seiner Praxis während des Ersten und Zweiten Weltkriegs im Zuge angestiegener Gesuche ehemaliger Schweizerinnen auf Wiedereinbürgerung. Erst mit dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts von 1952, auf welches die Frauenvereine massgeblich einwirkten, konnten Frauen ihr Bürgerrecht behalten, wenn sie eine entsprechende Erklärung bei der Heirat abgaben.

Plakat für den nationalen Frauenstreiktag vom 14. Juni 1991, von Agnes Weber (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Plakat für den nationalen Frauenstreiktag vom 14. Juni 1991, von Agnes Weber (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste). […]

1971 wurde das Frauenstimmrecht auf eidgenössischer Ebene eingeführt. Der Vierte Schweizerische Frauenkongress im von den Vereinten Nationen (UNO) ausgerufenen Internationalen Jahr der Frau 1975 forderte die Einsetzung einer geschlechterparitätisch zusammengesetzten Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen (EKF), die 1976 vom Bundesrat ernannt wurde. Ausgehend vom Gleichstellungsartikel der UNO-Deklaration der Menschenrechte lancierte der Kongress zudem die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Mann und Frau» in Gesellschaft, Familie, Arbeitswelt und Ausbildung. Sie wurde 1976 eingereicht, doch später zugunsten des mit Ausnahme der Lohngleichheit moderateren Gegenvorschlags des Bundesrats zurückgezogen. Diesem stimmten Volk und Stände am 14. Juni 1981 zu. Die Formulierung «Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» in Artikel 4 der alten Bundesverfassung (Artikel 8 der BV von 1999) zog eine grosse Zahl Lohnklagen insbesondere im Bereich des öffentlichen Gesundheits- und Erziehungswesens nach sich. Zudem prozessierten Gewerkschafterinnen gegen frauenfeindliche Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen. Während Lohnklagen langwierige Verfahren nach sich zogen, schienen rechtliche Vorstösse gegen Diskriminierungen im Bildungsbereich zunächst schneller von Erfolg gekrönt. Gleichwohl hatte 1991 noch nicht die Hälfte aller Kantone die Ungleichbehandlung von Mädchen und Knaben im Lehrplan aufgehoben.

Die Institutionalisierung der Gleichstellungspolitik ging ab Mitte der 1980er Jahre zügig voran. Dem 1988 eröffneten Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) folgten ähnliche Institutionen in einzelnen Kantonen und öffentlichen Verwaltungen, aber auch Grossunternehmen wie Swissair, Schweizerische Kreditanstalt (SKA) und Asea Brown Boveri (ABB) schufen Fachstellen für die innerbetriebliche Frauenförderung. Die unter dem Stichwort Gender-Mainstreaming entwickelten Massnahmen zielten in erster Linie auf die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt. Auf politischer Ebene erzeugte der 1991 ausgerufene Frauenstreik den notwendigen Druck zur Umsetzung des Gleichstellungsartikels von 1981. Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann trat 1996 in Kraft und ahndet verschiedene Formen der Diskriminierung im Wirtschaftsleben, darunter auch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Das neue Kindesrecht (1978) ebenso wie das neue Eherecht (1988), das den Müttern die elterliche Sorge zubilligte und die innerfamiliäre Gleichstellung der Geschlechter festschrieb, waren umstritten. 1985 wurde das Eherecht nur dank der klaren Befürwortung der Frauen angenommen, während die Männer die Vorlage deutlich ablehnten. Seit dem revidierten Bürgerrechtsgesetz von 1992 behalten Schweizerinnen bei der Heirat mit einem Ausländer automatisch ihre Staatsbürgerschaft.

Die verschiedenen, im Zuge der Neuen Frauenbewegung (Frauenbefreiungsbewegung, FBB) unternommenen Versuche zur Realisierung einer Mutterschaftsversicherung – der Familienartikel, der die Schaffung einer solchen Institution vorsieht, datiert aus dem Jahr 1945 (Artikel 34quinquies alte BV) – wurden an der Urne 1984, 1987 und 1999 verworfen. 2004 hiess die Stimmbevölkerung die Revision des Erwerbsersatzgesetzes und damit eine Entschädigung der Mutterschaft gut (in Kraft seit 2005). Bis 1996 blieben Frauen in den Krankenkassen diskriminiert. Der von Frauenorganisationen erstmals 1964 geforderte Anspruch auf eine individuelle Rente für Ehefrauen wurde mit der 1997 in Kraft getretenen 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) dank Einführung des Splittings und der Betreuungsgutschrift für unentgeltlich geleistete Kinderbetreuung realisiert. Zur Wahrung der sogenannten Kostenneutralität erhöhte der Bund aber auch das Rentenalter der Frauen von 62 auf 64 Jahre. Seitdem sind die AHV-Ansprüche von Männern nur noch gering höher als die der Frauen. Das tiefere Rentenalter von Frauen, ebenso wie teilweise noch bestehende Begünstigungen bei der Witwenrente, wurden damit begründet, dass Frauen den weitaus grösseren Anteil unentgeltlicher Haus- und Betreuungsarbeit leisten, wie die seit 1995 durchgeführte schweizerische Arbeitskräfteerhebung Sake zeigt.

Aufgrund ihrer durchschnittlich niedrigeren Löhne und verstärkt durch den bedeutenden Anteil an Teilzeitstellen sind Frauen in der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse benachteiligt. Zwar verbesserte sich ihre Stellung im Ruhestand teilweise durch den im neuen Scheidungsrecht von 2000 verankerten Rentenanspruch (Ehescheidung). Gleichzeitig entlastete die Revision aber die Ehemänner bei der Alimentenzahlung. Seit 2000 ist die Teilung des elterlichen Sorgerechts im Scheidungsfall möglich, seit 2014 der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Kinder werden seither häufiger dem Vater zugesprochen.

Als Menschenrechts- und Gleichstellungsfrage wird seit 1980 auch die Gewalt gegen Frauen thematisiert. Dies führte zur allmählichen Sensibilisierung öffentlicher Institutionen wie Fürsorge und Polizei, zur Anpassung des Opferhilfegesetzes sowie zur strafrechtlichen Ahndung der Vergewaltigung in der Ehe, der das Volk 1992 in der Abstimmung über die Revision des Sexualstrafrechts zustimmte. Seit 2004 werden Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft (einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) von Amts wegen verfolgt.

Mit Verweis auf den Grundsatz «gleiche Rechte, gleiche Pflichten» stellte sich seit der Einführung des Frauenstimmrechts die Frage nach der Einbindung der Frauen in die Landesverteidigung. 1985 nannte sich der Frauenhilfsdienst (FHD) neu Militärischer Frauendienst (MFD) und passte die Dienstgrade jenen der Männer an. 1995 erfolgte seine Integration in die Armee. Seit 2004 können Soldatinnen Waffen tragen, sind in Ausbildung sowie Dienstdauer gleichgestellt und zu Auslandeinsätzen zugelassen. Der Wehrdienst von Frauen ist freiwillig, eine Wehrpflichtersatzabgabe wie bei Männern entfällt (Wehrpflicht).

Stand zu Beginn des 21. Jahrhunderts

Als eines der letzten Länder ratifizierte die Schweiz 1997 das wichtigste Menschensrechtsinstrument für Frauen, das Übereinkommen der UNO zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) von 1979. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, regelmässig Rechenschaft über die Umsetzung der Konvention abzulegen. 1999 publizierte das vom Bundesrat beauftragte EBG den Aktionsplan der Schweiz, der die Umsetzung der Beschlüsse der Vierten UNO-Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 vorgibt. Die Bundesverfassung von 1999 verlangt ausdrücklich die tatsächliche Gleichstellung und verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. 2021 verabschiedete der Bundesrat erstmals eine nationale Strategie zur Förderung der Gleichstellung (Gleichstellungsstrategie 2030). Gleichgeschlechtliche Paare sind seit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes 2007 und der «Ehe für alle» 2022 heterosexuellen Paaren gleichgestellt; der Vorrang des Ehemanns beim Namensrecht und bei der Weitergabe des Bürgerrechts an die Kinder wurde 2011 vom Parlament abgeschafft.

Anne Seydoux-Christe in der Beratung des Ständerats vom 19. Juni 2019 zum Artikel 734f des Obligationenrechts, in dem Richtwerte zur Vertretung der Geschlechter in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten grosser börsenkotierter Unternehmen festgelegt werden (Parlamentsdienste; parlament.ch).
Anne Seydoux-Christe in der Beratung des Ständerats vom 19. Juni 2019 zum Artikel 734f des Obligationenrechts, in dem Richtwerte zur Vertretung der Geschlechter in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten grosser börsenkotierter Unternehmen festgelegt werden (Parlamentsdienste; parlament.ch). […]

Damit verfügt die Schweiz über gute gleichstellungspolitische Rahmenbedingungen. Konkrete Umsetzungen stossen gleichwohl auf Widerstand: Das in der Schweiz von der feministischen Ökonomie ab 1994 postulierte Gender-Budgeting, das Ausgaben und finanzpolitische Massnahmen in ihren Auswirkungen auf Frauen und Männer analysiert, kam nur in wenigen Kantonen zur Anwendung und verschwand weitgehend aus den Finanzverwaltungen. Die in den 1990er Jahren lancierte Quoteninitiative für die gerechtere Vertretung von Frauen in Bundesbehörden wurde 2000 an der Urne deutlich verworfen. 2010 besetzten erstmals drei Frauen als Bundes-, Ständerats- und Nationalratspräsidentinnen die höchsten Ämter in der Schweiz. Im Bundesrat stellten Frauen für einige Monate sogar die Mehrheit. Trotzdem sind sie in politischen Institutionen, Hochschulen und Fachhochschulen sowie im Kader von Verwaltungen und Unternehmen untervertreten – obwohl sie seit der Jahrtausendwende häufiger als junge Männer die Matura absolvieren und seit 2009 auch im Studium die Mehrheit bilden. Umgekehrt sind Migrantinnen und Frauen ohne höhere Ausbildung überdurchschnittlich von Gewalt und Armut betroffen.

Ansteckknopf zur zweiten Ausgabe des schweizweiten Aktionstags Equal Pay Day vom 11. März 2010 (Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich, F Ob-0002-270).
Ansteckknopf zur zweiten Ausgabe des schweizweiten Aktionstags Equal Pay Day vom 11. März 2010 (Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich, F Ob-0002-270). […]

Seit 2003 ermöglicht ein eidgenössisches Gesetz die staatliche Anschubfinanzierung ausserfamiliärer Kinderbetreuung, so dass sich Gemeinden und Städte in diesem Bereich vermehrt engagieren. Bis 2018 wurden 57'400 neue Betreuungsplätze geschaffen. Unter dem Stichwort der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und wegen des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften unterstützen auch Arbeitgeber diese Massnahmen. Teilzeitstellen in traditionell männlichen Branchen sowie Kaderstellen im Jobsharing sind jedoch selten. Neben der Vereinbarkeit wird die Lohnungleichheit als Haupthindernis der Gleichstellung betrachtet: 2005 verdienten Frauen durchschnittlich 21% weniger als Männer, 2020 waren es 18%. 2002 wurde erstmals in der Privatwirtschaft eine Beschwerde wegen Lohndiskriminierung gutgeheissen; seit 2009 setzt der Equal Pay Day ein symbolisches Zeichen gegen die Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen. Den von Frauenorganisationen unterstützten bundesrätlichen Vorschlag für Lohnkontrollen schwächte das Parlament 2018 mit seiner 2020 in Kraft getretenen Fassung ab. Versuche, das Rentenalter der Frauen an jenes der Männer anzugleichen, scheiterten 2004, 2013 und 2017; 2022 wurde die Erhöhung beschlossen (AHV 21). Mit dem Zweiten Frauenstreik von 2019, der landesweit rund eine halbe Million Menschen mobilisierte, zeigten viele Frauen und solidarische Männer, dass die Forderung nach faktischer Gleichstellung in all ihren Facetten zu Beginn der 2020er Jahre auf der Tagesordnung bleibt.

Quellen und Literatur

  • Bundesamt für Statistik (Hg.): Auf dem Weg zur Gleichstellung? Frauen und Männer in der Schweiz aus statistischer Sicht, 1993.
  • Schnegg, Brigitte; Simon, Christian: «Frauen in der Helvetik. Die Helvetik in frauen- und geschlechtergeschichtlicher Perspektive. Überlegungen zu einem brachliegenden Forschungsgebiet», in: Simon, Christian (Hg.): Sozioökonomische Strukturen. Frauengeschichte – Geschlechtergeschichte, 1997, S. 131-149 (Dossier Helvetik, 2).
  • Joris, Elisabeth: «Geschlechtshierarchische Arbeitsteilung und Integration der Frauen», in: Studer, Brigitte (Hg.): Etappen des Bundesstaates. Staats- und Nationsbildung der Schweiz, 1848-1998, 1998, S. 187-201.
  • Bühler, Elisabeth: Frauen- und Gleichstellungsatlas Schweiz, 2001.
  • Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (Hg.): Frauen Macht Geschichte. Zur Geschichte der Gleichstellung in der Schweiz 1848-2000, 2001 (mit Bibliografie).
  • Studer, Brigitte; Sutter, Gaby; Wecker, Regina: Die «schutzbedürftige Frau». Zur Konstruktion von Geschlecht durch Mutterschaftsversicherung, Nachtarbeitsverbot und Sonderschutzgesetzgebung, 2001.
  • Gysin, Nicole: Angst vor Frauenquoten? Die Geschichte der Quoteninitiative 1993-2000, 2007.
  • Schweizerischer Verband für Frauenrechte (Hg.): Der Kampf um gleiche Rechte, 2009.
  • Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (Hg): Frauen Macht Geschichte. Frauenpolitik und Gleichstellung in der Schweiz 2001-2017, 2017 (mit Bibliografie).
  • Fuchs, Gesine: Gleichstellungspolitik in der Schweiz. Einführung in ein umstrittenes Politikfeld, 2018.
  • Angehrn, Céline: Arbeit am Beruf. Feminismus und Berufsberatung im 20. Jahrhundert, 2019.
  • Kiani, Sarah: De la révolution féministe à la Constitution. Mouvement des femmes et égalité des sexes en Suisse (1975-1995), 2019.
  • Bundesamt für Statistik (Hg.): Erwerbsbeteiligung der Frauen 2010-2019. Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), 2020.
  • Seitz, Werner: Auf die Wartebank geschoben. Der Kampf um die politische Gleichstellung der Frauen in der Schweiz seit 1900, 2020.
  • Kradolfer, Sabine; Roca i Escoda, Marta (Hg.): Femmes et politique en Suisse. Luttes passées, défis actuels, 1971-2021, 2021.
Weblinks

Zitiervorschlag

Elisabeth Joris: "Gleichstellung", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 01.05.2023. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016499/2023-05-01/, konsultiert am 28.03.2024.