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Ehebruch

Mann und Frau im Bett. Miniaturmalerei aus dem Jahr 1460 am Rand der Postilla in Numerum et Deuteronomium von Nikolaus von Lyra (Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern, Sondersammlung, Ms. 41, Fol. 233v).
Mann und Frau im Bett. Miniaturmalerei aus dem Jahr 1460 am Rand der Postilla in Numerum et Deuteronomium von Nikolaus von Lyra (Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern, Sondersammlung, Ms. 41, Fol. 233v). […]

Der E., die Verletzung der in der Ehe gelobten Treue, und die Sanktionen, mit denen er geahndet wird, spiegeln die gesellschaftl. Bedingtheit von Recht, Religion und Moral wider. Die Haltung der Gerichte und Kantone änderte sich während des Ancien Régime grundlegend. Ab Ende des 16. Jh. wurden die Sanktionen allgemein verstärkt: Ehebrüchige hatten höhere Bussen, Gefängnisstrafen und endgültigen oder vorübergehenden Ausschluss von öffentl. oder ehrenamtl. Aufgaben zu gewärtigen. Im Wiederholungsfall, im Allgemeinen beim dritten oder vierten Mal, wurde E. mit lebenslängl. Verbannung wie in Neuenburg oder wie in Bern und Zürich (hier ab 1609) gar mit dem Tod bestraft. Ab dem 17. Jh. zeichnete sich zudem eine geschlechtsspezif. Differenzierung der Strafe auch in den Regionen ab, in denen Männer und Frauen bezüglich des E.s gleich behandelt worden waren; in Zürich und Basel wurde der E. von Frauen strenger geahndet. Bis ins 19. Jh. wurde in den meisten Kantonen in Gesetzgebung und Praxis unterschieden zwischen dem einfachen, von Verheirateten mit Ledigen begangenen E., und dem doppelten, von zwei Verheirateten ausgeübten E. Ledige Schuldige wurden häufig gleich bestraft wie jene, die der Unzucht überführt worden waren.

Bis zum Beginn des 20. Jh. fiel die strafrechtl. Beurteilung des E.s auf dem Gebiet der heutigen Schweiz unterschiedlich aus. Während das Delikt im Kt. Genf 1875 aufgehoben wurde, zog es in den Kt. Freiburg, Waadt und Zürich eine Busse nach sich, die z.T. mit einer Gefängnisstrafe verbunden war. Die repressiven Gesetzgebungen teilten sich in zwei Gruppen: die eine sah die Strafverfolgung ausschliesslich auf Antrag der geschädigten Partei vor, die andere betrachtete den E. als Offizialdelikt, das gegen Anzeige oder bei blosser Offenkundigkeit zu ahnden war. Im eidg. Strafgesetzbuch von 1938 wurde der E. als strafbare Handlung verankert. Bis 1989 war er auf Antrag der geschädigten Partei mit der Verurteilung der schuldigen Partei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr oder einer Busse zu bestrafen. Noch heute ist der E. einer der sekundären Gründe für eine Ehescheidung. Das eidgenössisch vereinheitlichte Zivilstands- und Ehegesetz von 1874, das bis 1912 gültig war, konnte den Ehebrechern wohl eine Wartefrist auferlegen, untersagte aber die Wiederverheiratung nicht. Im Ancien Régime stritten sich ca. 1% der Ehepaare, die vor den Eherichter gelangten, wegen E.s (Sittengerichte). Ende des 19. und in der 1. Hälfte des 20. Jh. wurde dieses Delikt bei 11% der Scheidungen als Grund angegeben; zu Beginn der 1990er Jahre waren es noch 2%. Seit dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsgesetzes im Jahr 2000, das auf das Prinzip der ehel. Schuld verzichtet, kann der E. nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.

Quellen und Literatur

  • R. M. Kingdon, Adultery and Divorce in Calvin's Geneva, 1995
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Lise Head-König: "Ehebruch", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 12.06.2002, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016108/2002-06-12/, konsultiert am 19.03.2024.