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Menschenrechte

Entwurf für eine Menschenrechtserklärung von Joseph-Michel-Antoine Servan, gedruckt in Lausanne im August 1789 (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern).
Entwurf für eine Menschenrechtserklärung von Joseph-Michel-Antoine Servan, gedruckt in Lausanne im August 1789 (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern). […]

Erste Ansätze zur Schaffung von Menschenrechten im modernen Sinn sind im Mittelalter feststellbar. England kodifizierte 1215 die Magna Charta Libertatum, welche den englischen Baronen gewisse Rechte gegenüber dem König einräumte. Im 17. Jahrhundert folgten die Petition of Right (1628), die Habeas Corpus Akte (1679), die vor willkürlicher Verhaftung schützte, und schliesslich die Bill of Rights von 1689, die einen ersten Grundrechtskatalog enthielt. Die Staatsphilosophen Hugo Grotius, Samuel Pufendorf und John Locke entwickelten in Europa den Gedanken der Menschenrechte weiter (Naturrecht). 1776 gab der amerikanische Kongress den Menschenrechten einen ersten Ausdruck in der Unabhängigkeitserklärung, in der deklariert wurde, «dass alle Menschen gleich geboren sind; dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräusserlichen Rechten ausgestattet sind; dass zu diesen Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit gehören». Die alleinige Tatsache des Menschseins begründet demnach unveräusserliche Rechte, die das Gemeinwesen in jedem Fall respektieren muss. Aus der Erfahrung der Unterdrückung durch die Staatsgewalt waren die Menschenrechte zunächst als Abwehrrechte konzipiert: Sie bezweckten die Abwehr von Staatseingriffen in die Individualsphäre und umfassten ursprünglich Glaubens- und Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, rechtliche Gleichheit, Unschuldsvermutung, strafprozessuale Garantien und Schutz des Eigentums. In den Grundrechtskatalogen des 20. Jahrhunderts wurden die Menschenrechte stark ausdifferenziert und erweitert.

Französische Revolution und Helvetische Republik

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 durch die französische Nationalversammlung verwendete als Erste den Begriff «Menschenrechte» und drückte dadurch deren Allgemeingültigkeit aus. Allerdings wurden die Menschenrechte zu dieser Zeit lediglich als objektivrechtliche Grundsätze verstanden; sie richteten sich an den Gesetzgeber. Das Individuum hatte verfahrensrechtlich keine Möglichkeit, sich gegen Verletzungen seiner Menschenrechte durch Klage oder Beschwerde zu wehren. Die französische Eroberungspolitik verbreitete die Idee der Menschenrechte in Europa und auch in der Schweiz. Mit dem Einmarsch französischer Truppen 1798 (Franzoseneinfall) und der Errichtung der Helvetischen Republik nach französischem Vorbild erhielt die Schweiz ihren ersten, freilich oktroyierten Grundrechtskatalog. Die Helvetische Verfassung von 1798 glich der französischen Direktorialverfassung vom 22. August 1795 und enthielt neben eigentlichen Menschenrechten Menschenpflichten und moralische Verpflichtungen. Immerhin hielt diese Verfassung an unveräusserlichen Menschenrechten fest: «Die natürliche Freiheit des Menschen ist unveräusserlich. Sie hat keine andere Grenze als die Freiheit jedes andern und gesetzmässig erwiesene Absichten eines allgemein nothwendigen Vortheils» (Artikel 5, Absatz 1). Das Intermezzo der Helvetischen Republik war 1803 vorbei; der französische Einmarsch hatte indessen die Idee der Menschen- und Freiheitsrechte in der Schweiz bekannt gemacht (Freiheit).

Freiheits- und Menschenrechte in der Schweiz

Die Mediationsakte und die darin enthaltenen Kantonsverfassungen von 1803 stellten den Zustand des Ancien Régime teilweise wieder her. Entsprechendes gilt auch für den Bundesvertrag von 1815 und die Kantonsverfassungen aus jener Zeit. Gewisse Rudimente französischen Ursprungs konnten sich jedoch in jenen Texten halten, so etwa die freie Loskäuflichkeit der Feudallasten und eine gewisse Gleichberechtigung auf dem Gebiet der politischen Rechte sowie vereinzelte Freiheitsrechte. Die Idee der Menschenrechte wurde erst in der Regeneration (1830-1848) wiederbelebt und verfassungsrechtlich umgesetzt. Die liberale Bewegung (Liberalismus) erreichte in einzelnen Kantonen eine politische Erneuerung und insbesondere eine grundlegende Neugestaltung des kantonalen Verfassungsrechts. In diesem Sinne garantierte etwa die Verfassung des Kantons Tessin von 1830 die Handels- und Gewerbefreiheit (Artikel 6), die persönliche Freiheit (Artikel 10), die Pressefreiheit (Artikel 11) und das Petitionsrecht (Artikel 12). Innert sieben Monaten änderten 1831 zehn Kantone ihre Verfassungen im Sinne der Regeneration, nämlich Solothurn, Luzern, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Aargau, Freiburg, Schaffhausen, Waadt und Bern. Diese kodifizierten die Freiheitsrechte; von zentraler Bedeutung war die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit. Allerdings schützten diese Rechte vornehmlich die Staatsangehörigen und nicht unbedingt alle Menschen. In dem Sinne waren es weniger Menschenrechte als vielmehr Freiheitsrechte oder in heutiger Terminologie Grundrechte.

Eine grundlegende Neuorientierung brachte die erste Bundesverfassung (BV) von 1848. Diese enthielt einen Katalog von Freiheitsrechten. Gegen Verletzungen dieser in den Verfassungen von Bund und Kantonen garantierten Freiheitsrechte war neu die Beschwerde (Staatsrechtliche Beschwerde) an den Bundesrat und letztinstanzlich an die Bundesversammlung möglich. Die Freiheitsrechte waren nicht mehr nur als objektivrechtliche Grundsätze, d.h. allgemeine Richtlinien an den Gesetzgeber, sondern zugleich als subjektive Rechte konzipiert. Im Fall einer Verletzung konnten sie mit einer Individualbeschwerde durchgesetzt werden. Die verfassungsmässigen Rechte wurden durch die Gewährung der Niederlassungsfreiheit für die jüdische Bevölkerung 1866 (Judentum), den Ausbau der Freiheitsrechte durch die Totalrevision der Bundesverfassung 1874, die verfassungsmässige Eigentumsgarantie 1969 und die Einführung des Frauenstimmrechts 1971 ergänzt. 1874 übertrug der Bundesgesetzgeber die Rechtsprechung über verfassungsmässige Rechte immer mehr dem Bundesgericht, welches nach 1911 nahezu allein zuständig wurde. Die bestehenden Lücken im System der geschriebenen Verfassung füllte das Bundesgericht ab 1959 durch die Anerkennung weiterer ungeschriebener Rechte der Bundesverfassung (die persönliche Freiheit, die Sprachen-, die Versammlungs- und die Meinungsäusserungsfreiheit) aus. Darüber hinaus leitete das Bundesgericht aus der Rechtsgleichheit (Artikel 4 alte BV) eine Reihe von Verfahrensgrundsätzen ab, die in der Praxis äusserst wichtig sind, so etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf unentgeltliche Rechtspflege. In der Bundesverfassung von 1999 wurden die Grundrechte der alten Bundesverfassung, die durch die Bundesgerichtsentscheide bestätigten, ungeschriebenen und die auf internationalen Vereinbarungen beruhenden Rechte in einem ausführlichen Katalog zusammengefasst und systematisiert. Auch die neueren Kantonsverfassungen enthalten meist Grundrechtskataloge, die aber im Allgemeinen nicht über die Rechte der neuen Bundesverfassung hinausgehen; einzig der Kanton Jura anerkennt auch das Recht auf Arbeit.

Universeller und regionaler Menschenrechtsschutz

Die Greuel des Zweiten Weltkriegs haben zur Einsicht geführt, dass die universelle Beachtung der Menschenrechte eine wichtige Voraussetzung für den Weltfrieden darstellt. In der Charta der Vereinten Nationen (UNO) von 1945 verpflichteten sich die Mitglieder, die Menschenrechte zu achten. 1948 verabschiedete die Generalversammlung der UNO die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Diese stellt zwar keinen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag dar; ihr Inhalt wird gleichwohl grösstenteils dem zwingenden Völkergewohnheitsrecht (Völkerrecht) zugeordnet. Diese Erklärung war einerseits wichtige Leitlinie für die Abfassung der universellen und regionalen Menschenrechtsabkommen, andererseits hat sie die Verfassungsgeber in vielen Staaten direkt beeinflusst. Die UNO, der die Schweiz aufgrund eines Plebiszits 2002 beitrat, hat 1966 die beiden Weltpakte für bürgerliche und politische Rechte sowie für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beschlossen. Sie traten zehn Jahre später in Kraft. Daneben wurden im Rahmen der UNO und des Europarates zahlreiche weitere Abkommen geschlossen, welche spezielle Aspekte des Menschenrechtsschutzes betreffen, so etwa die UNO-Konvention gegen die Folter von 1984. Auf europäischer Ebene sind die Europäische Sozialcharta von 1961 und die 1953 in Kraft getretene Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erwähnen. Die Schweiz hat die Konvention – nicht zuletzt auch infolge des bis 1971 nicht realisierten Frauenstimmrechts – erst 1974 ratifiziert; von da an bis 2019 wurden 7357 Beschwerden am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen sie eingereicht und in 115 Urteilen  Verstösse gegen die EMRK festgestellt.

Vor allem auf internationaler und teilweise auch auf nationaler Ebene haben die Menschenrechte heute zwei neue Dimensionen erhalten. Sie dienen nicht nur der Abwehr staatlicher Eingriffe in die Individualsphäre; vielmehr werden zusätzlich auch gewisse Sozialrechte anerkannt, wie das Recht auf Bildung, das Recht auf Wohnung oder das Recht auf Arbeit. Diese Sozialrechte schaffen die Voraussetzungen für wirtschaftliche Bedingungen, die erlauben, dass alle in den Genuss der traditionellen Menschenrechte gelangen können. In der Schweiz steht die Mehrheit den Sozialrechten kritisch gegenüber. Aus diesem Grund sind in der Bundesverfassung von 1999 nur Sozialziele (Sozialpolitik) aufgenommen worden, die als Richtschnur für den Gesetzgeber dienen, nicht aber einklagbare Rechte darstellen. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts wurde ein neuer Typus von Menschenrechten diskutiert, die sogenannten Gruppenrechte. Diese schützen nicht mehr das Individuum, sondern bestimmte Gruppen von Menschen als Kollektiv. Die neuen Entwicklungen von Sozial- und Gruppenrechten dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die zentrale Aufgabe der Menschenrechte die Abwehr staatlicher Eingriffe in die Sphäre der Individuen ist und bleibt.

Schweizerische Menschenrechtspolitik

Die Schweiz setzt sich auf verschiedenen Ebenen für die Menschenrechte ein. Sie hat zahlreiche multilaterale Abkommen zum Schutze der Menschenrechte abgeschlossen (Aussenpolitik). Dazu kommen spezielle Abkommen, welche die Folter, die Sklaverei, sowie den Frauen-, Mädchen- und Kinderhandel verbieten. Von grosser Bedeutung ist auch das humanitäre Kriegsvölkerrecht, welches in den vier Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 sowie den beiden Zusatzprotokollen von 1977 verankert ist. Die Schweiz ist Sitzland des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sowie Depositarstaat dieser Abkommen (Rotes Kreuz). Der Bundesrat hat letztmals mit dem Bericht von 2017 gemäss Artikel 40 des Weltpaktes für bürgerliche und politische Rechte umfassend Rechenschaft über die Lage der Menschenrechte im Land abgelegt. Im Auftrag des Bundes wurde ausserdem 2011 das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte eingerichtet. Als Pilotprojekt konzipiert und vorläufig bis 2022 befristet, fördert es die Umsetzung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen in der Schweiz und unterstützt dabei Behörden, Nichtregierungsorganisationen und Unternehmen.

Die schweizerische Menschenrechtspolitik sucht die Menschenrechte nicht nur im Inland, sondern insbesondere auch im Ausland zu verbessern. Dies geschieht bilateral durch Demarchen an Regierungen, welche in schwerer Weise die Menschenrechte verletzen. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit steht dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein Kredit zur Förderung der Menschenrechte zur Verfügung. Das EDA unterstützt damit Aktionen zur Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat. Davon profitieren insbesondere Russland und die Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion sowie Entwicklungsländer. Mit dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte wurden diese Massnahmen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die bilateralen ökonomischen Beziehungen werden zunehmend – so die Forderungen von Entwicklungshilfeorganisationen – an die Einhaltung der Menschenrechte gekoppelt, insbesondere die Beschränkung der Kriegsmaterialausfuhr. Es hat sich gezeigt, dass nicht nur die Aufrechterhaltung, sondern auch die begrenzte Einschränkung der wirtschaftlichen Beziehungen eine Einflussnahme zum Schutz der Menschenrechte erlaubt.

Die Bundesbehörden verhalten sich allerdings zurückhaltend und erhielten durch Volksabstimmungen verschiedentlich Rückendeckung. So scheiterten am 29. November 2020 zwei diesbezügliche Volksinitiativen. Der Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» stimmten beachtliche 42,5% der Stimmenden (sowie 3 ½ Stände) zu. Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» erreichte zwar das Volksmehr (50,7% Ja-Stimmen-Anteil), scheiterte aber am Ständemehr (14 ½ Nein gegen 8 ½ Ja). Damit wird ein indirekter Gegenvorschlag in Kraft treten, der von den Unternehmen eine Berichterstattung über die betroffenen Aktivitäten im Ausland fordert.

Die schweizerische Menschenrechtspolitik erhält durch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eine weitere wichtige, politische Dimension. In der rechtlich unverbindlichen Charta von Paris von 1990 haben die west- und die osteuropäischen Staaten sich zu den Menschenrechten bekannt. Die OSZE kennt darüber hinaus einen Hochkommissar für nationale Minderheiten. Dieser hat zwar keine hoheitlichen Befugnisse über die Staaten, kann aber Informationen sammeln und auf Problemlagen hinweisen. Das jährliche Treffen der OSZE-Staaten führt zur diskursiven Behandlung von Menschenrechtsverletzungen. Schliesslich unterhält die OSZE in Krisengebieten langfristige Missionen, welche vor Ort informieren, Unterstützung leisten und bei Konflikten zu vermitteln versuchen. Im Rahmen der OSZE besteht die Civic Solidarity Platform (CSP), die über 90 Menschenrechtsorganisationen (z.B. die Schweizerische Helsinki Vereinigung SHV) aus zahlreichen OSZE-Teilnehmerstaaten vereint. Die CSP setzt sich für die Menschenrechte vor allem beim jeweiligen Vorsitzstaat ein, führt NGO-Konferenzen zu aktuellen Problemen durch und zeichnet für die jährliche NGO-Parallelkonferenz verantwortlich, die Empfehlungen an den OSZE-Ministerrat formuliert.

Die Schweiz engagiert sich auch im Rahmen der UNO für die Stärkung der Menschenrechte. Der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte und der neue Menschenrechtsrat haben ihren Sitz in Genf. Die Schweiz hatte sich insbesondere für die Schaffung des Menschenrechtsrats eingesetzt und verhalf dem Anliegen mit anderen Staaten zum Durchbruch. Der 47-köpfige Rat, in dem die Schweiz vertreten ist, nahm seine Tätigkeit an Stelle der aufgelösten Menschenrechtskommission 2006 auf. Die Schweiz versucht, den Rat auf eine möglichst unabhängige Politik zu verpflichten, da die Vorgängerinstitution wegen ihrer Parteilichkeit diskreditiert war.

Quellen und Literatur

  • Ermacora, Felix: Menschenrechte in der sich wandelnden Welt, Bd. 1, 1974 (mit Bibliografie).
  • «Bericht über die schweizerische Menschenrechtspolitik vom 2. Juni 1982», in: Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1982, S. 729-790.
  • Müller, Jörg Paul: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 1985 (20084).
  • Riedel, Eibe: «Menschenrechte der dritten Dimension», in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift, 16, 1989, S. 9-21.
  • Kölz, Alfred: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der alten Eidgenossenschaft bis 1848, 1992.
  • Riklin, Alois; Haug, Hans; Probst, Raymond (Hg.): Neues Handbuch der schweizerischen Aussenpolitik, 1992.
  • Auer, Andreas; Malinverni, Giorgio; Hottelier, Michel: Droit constitutionnel suisse, 2 Bde., 2000 (20062).
  • Knöpfel, Carlo et al.: Sozialrechte und Chancengleichheit in der Schweiz, 2000.
Weblinks

Zitiervorschlag

Andreas Kley: "Menschenrechte", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 18.02.2021. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013979/2021-02-18/, konsultiert am 19.03.2024.