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Jagd

Die Jagd bildete zusammen mit der allerdings bedeutenderen Sammelwirtschaft während Hunderttausenden von Jahren die Grundlage der Nahrungsbeschaffung. Auf schweizerischem Gebiet finden sich die ältesten Belege jagender Menschen bei Chur, im Säntis-, Churfirsten- und Rigigebiet, im Simmental und im Jura. Sie reichen ca. 200'000 Jahre zurück. Im Paläolithikum wurde vor allem auf Mammut und Wollnashorn Jagd gemacht, später waren Ren, Wisent, Wildpferd, Rot- und Schwarzwild wohl die Hauptbeute. Bär, Steinwild, Gemse, Murmeltier und Schneehuhn zogen sich mit dem Rückgang der Gletscher in den engeren Alpenraum zurück (Fauna). Das Wild wurde zumeist in Fallgruben gefangen oder mit Waffen (Speer, Keule, Schleuder), vermutlich auf Treib- oder Drückjagden, erlegt. Mit dem Aufkommen von Ackerbau und Viehwirtschaft im Neolithikum verlor die Jagd an Bedeutung; sie ergänzte von nun an die produzierende Wirtschaftsweise und diente auch dazu, Herden, Pflanzungen und Menschen vor Wildtieren zu schützen.

Die Entwicklung der Jagd bis zum Bundesgesetz von 1875

Eines der 105 Medaillons in der Kathedrale von Lausanne, 1205-1232 (Fotografie Claude Bornand).
Eines der 105 Medaillons in der Kathedrale von Lausanne, 1205-1232 (Fotografie Claude Bornand). […]

In frühgeschichtlicher Zeit galt das selbst vom späteren Grundeigentum unabhängige Recht des freien Tierfangs, das die keltisch-helvetische Besiedlung unseres Raums, die römische Kolonisation und die Landnahme der Alemannen, Burgunder und Langobarden überdauerte. Unter merowingischer Herrschaft und vor allem unter Karl dem Grossen kam es auch in der Schweiz zu einer immer grösseren Beschneidung der freien Jagd. Durch die «Einforstung» herrenloser Wälder sicherten sich die fränkischen Könige Rodungs- und Jagdrechte in grossen Teilen des Reichs. Zusätzlich wurde in ganzen Territorien der Wildbann ausgesprochen, d.h. die Jagd auf bestimmte Wildarten der Herrschaft vorbehalten. Im Hoch- und Spätmittelalter gingen die Jagdrechte wie die meisten anderen Regalien im Rahmen des Feudalisierungsprozesses allmählich von den Königen auf niedrigere Herrschaftsträger über. In den monarchisch (Adel, Lehnsherren, Stifte und Klöster) und oligarchisch (reichsunmittelbare Städte wie Zürich, Bern, Solothurn) regierten Gebieten blieb es ein herrschaftliches Privileg, während in den Länderorten und in einigen Gebirgsgegenden die freie Jagd erhalten blieb. Gewisse Zwistigkeiten sind auch dort bekannt: So beanspruchte das Kloster Einsiedeln in einem Schiedsgerichtsverfahren gegen die Leute von Schwyz 1311 (im Verlauf des Marchenstreits) Wildbann und Falknerei im Wägital für sich. In Graubünden waren Rot- und Schwarzwild gebannt, im Oberengadin und im Rheinwald die Gemse, im Prättigau der Steinbock. In den Ilanzer Artikeln von 1526 wurde mit dem Zusammenschluss der Drei Bünde die freie Volksjagd eingeleitet, obwohl die gekauften Wildbannrechte – im Gegensatz zu den geschenkten des Bischofs von Chur – noch einige Zeit erhalten blieben, bis sie von den Gerichtsgemeinden aufgekauft werden konnten.

Das Jagdrecht wird in den erhaltenen Urkunden eher selten erwähnt; 1242 wird festgehalten, dass die Jagd auf den Sefinen im Lauterbrunnental zur Propstei Interlaken gehöre. Um 1400 erwarben die eidgenössischen Orte mit der hohen und niederen Gerichtsbarkeit auch die Rechte der hohen und niederen Jagd in den betreffenden Gebieten, so zum Beispiel Bern 1388 für das linksseitige Aaregebiet vom Grafen von Nidau und 1406 für das rechtsufrige Gebiet von den Kyburgern. Die Stadt Zürich beanspruchte 1425 den Wildbann in ihrem Herrschaftsgebiet; die Erlaubnis zur Hochwildjagd wurde ausschliesslich Stadtbürgern erteilt.

Herren auf der Jagd. Wandmalerei an der ehemaligen Herberge in Vaas (Lens), die Ende des 16. Jahrhunderts erbaut wurde (Fotografie Jean-Marc Biner).
Herren auf der Jagd. Wandmalerei an der ehemaligen Herberge in Vaas (Lens), die Ende des 16. Jahrhunderts erbaut wurde (Fotografie Jean-Marc Biner).

Über den spätmittelalterlichen Jagdbetrieb gibt die um 1300 entstandene Manessische Handschrift anschaulich Aufschluss; neben Hetzjagden auf Hirschwild, Wildsauen, Hasen und Füchse werden verschiedene Arten der Vogeljagd, besonders auch die Jagd mit abgerichteten Falken, die sogenannte Beize, dargestellt. Auch im Berner Oberland wird die Falkenzucht bereits 1281 erwähnt. Als Jagdwaffe auf hohes und niederes Wild (Hasen, Füchse und gewisse Vogelarten) trat ab dem 13. Jahrhundert zunehmend die Armbrust in Erscheinung, die erst im späten 17. Jahrhundert von den Feuerwaffen verdrängt wurde. Daneben waren in unserem Land Schwert und Knebelspiess gebräuchlich.

Ein Jäger zerlegt kunstgerecht ein Wildschwein. Illustration aus dem Familienbuch der Herren von Eptingen, um 1480 (Päuli Pfirter-Stiftung, Pratteln).
Ein Jäger zerlegt kunstgerecht ein Wildschwein. Illustration aus dem Familienbuch der Herren von Eptingen, um 1480 (Päuli Pfirter-Stiftung, Pratteln).

Die Jagd wurde in Spätmittelalter und früher Neuzeit durch eine stetig wachsende Zahl von Jagd- oder Jägerverordnungen, Ratserlassen und Jagdmandaten geregelt. In den Länderorten finden sich die jagdrechtlichen Bestimmungen vor allem in den Landbüchern (z.B. Glarus: Altes Landbuch 1448). In den Verordnungen wurden Jagd- und Schonzeiten festgelegt, Abschuss- und Fangverbote für bestimmte Tierarten erlassen, der Gebrauch von unerwünschten Waffen und Hilfsgeräten untersagt, der Einsatz von Hunden geregelt, Schuss- und Fangprämien für die Bekämpfung schädlicher Tiere wie Bären, Wölfe und Wildschweine festgesetzt. Zur Erhaltung des Wildbestands wurden gewisse Berge oder Wälder gebannt oder «gefreit», d.h. mit einem totalen Jagdverbot oder einem auf gewisse Wildarten beschränkten Verbot belegt. Bereits 1511 entstand ein Bannbezirk in Unterwalden, 1533 freite man den Blattenberg im Oberhasli und 1548 bannten die Glarner den Kärpf, der unverändert bis heute «Freiberg» geblieben ist.

Die Aufsicht über das gesamte Jagdwesen oblag seit dem 17. Jahrhundert vorwiegend den Jagdkammern, Jägermeistern und Jägerkommissionen, die Jagdpatente und -erlaubnisse vergaben, Prämien für Raubtierfänge und Beiträge an Wolfsgarne ausrichteten, Verbote überwachten, Strafen bei Jagdvergehen aussprachen und auch den Verkauf des Wildbrets kontrollierten.

Gesellige Zusammenkunft von Jägern im Hotel Krone in Lichtensteig. Gemälde eines unbekannten Künstlers, um 1830 (Toggenburger Museum, Lichtensteig; Fotografie A. & G. Zimmermann, Genf).
Gesellige Zusammenkunft von Jägern im Hotel Krone in Lichtensteig. Gemälde eines unbekannten Künstlers, um 1830 (Toggenburger Museum, Lichtensteig; Fotografie A. & G. Zimmermann, Genf).

Mit der Helvetischen Republik ging die Zeit der herrschaftlichen Privilegien auch im Jagdwesen zu Ende. Im Jahre 1800 wurde die Jagd allgemein freigegeben und lediglich ein Jagdverbot bis zum 15. September des Jahres verhängt; die Munizipalitäten hatten die Patentgebühren zu erheben. Eine Kommission wurde mit der Ausarbeitung eines einheitlichen schweizerischen Jagdgesetzes betraut; der Entwurf wurde vom Grossen Rat der Republik gutgeheissen, scheiterte aber im Senat. Mit der Mediation wurde die Jagdhoheit den Kantonen übertragen. Die Folge war eine Fülle von kantonalen Jagdgesetzen und Verordnungen, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts erlassen wurden. 1803 führte der Aargau als einziger Kanton die Revierjagd ein. Auch dieses erste Gesetz zur Revierjagd hielt wie alle späteren schweizerischen und kantonalen Jagdgesetze am Jagdregal des Kantons fest: Wild ist eine herrenlose Sache, die unter der Hoheit des Staates steht; das Jagdrecht ist nicht an das Grundeigentum gebunden.

Der Rückgang der Wildbestände offenbarte das Ungenügen der kantonalen Gesetze. Konkordaten zwischen einzelnen Kantonen war kein dauerhafter Erfolg beschieden. Die Notwendigkeit zum Erlass einheitlicher Vorschriften für das gesamte Gebiet der Eidgenossenschaft war unbestritten. Die Grundlage dazu bot Artikel 25 der Bundesverfassung (BV) von 1874, der den Bund ermächtigte, gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes sowie zum Schutze der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel zu treffen. Das auf diesem Artikel beruhende Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wurde am 17. September 1875 erlassen.

Von 1875 bis heute

Dieses erste Bundesgesetz über die Jagd enthielt eine ganze Reihe von Bestimmungen, welche die künftige Entwicklung von Wildtierbeständen und der Jagd massgeblich prägten. Hervorzuheben sind insbesonders die für die damalige Zeit sehr strengen Artenschutzbestimmungen. So wurde die früher sehr lange Jagdzeit auf das Hochwild auf nur noch 14 Tage in der Zeit vom 1. Septemper bis 15. Oktober beschränkt. Ebenso wurde der Abschuss von Mutter- und Jungtieren vollständig verboten. Man wollte damit die Bestände von gewissen Wildarten anheben, die Ende des 19. Jahrhunderts zum Teil völlig aus der Schweiz verschwunden waren (Rothirsch, Steinbock) oder nur noch in ganz kleinen Beständen überlebten (Reh, Gemse). Dem Schutz der jagdbaren Wildtiere lag nicht der Gedanke des Tierschutzes zugrunde – die einheimischen Raubtiere Bär, Wolf, Luchs, Fischotter, Adler und Bartgeier wurden weiterhin verfolgt und ausgerottet -, es ging lediglich darum, die Jagdbestände zu erhalten, nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen (Patentgebühren, Pachtzinsen).

Von ebenso grosser Tragweite war die Schaffung einer grösseren Zahl von sogenannten eidgenössischen Jagdbanngebieten in den Alpen, Gebieten von teilweise über 100 km2 Fläche, in denen alles Wild mit Ausnahme des Raubwildes streng geschützt war. Diese Gebiete wurden der Aufsicht von zunächst teilamtlichen, später vollamtlichen Wildhütern anvertraut, die vor allem die Wilderei bekämpfen sollten.

Mit der starken Einschränkung der Jagdzeiten, dem Schutz der Mutter- und Jungtiere, der Ausscheidung grosser Schutzgebiete und der Einführung der staatlichen Wildhut waren die jagdrechtlichen Voraussetzungen gegeben, welche die ausserordentliche Entwicklung von Rehen, Gemsen, Hirschen und Steinböcken in der Schweiz in den letzten 100 Jahren bestimmten. Besonders ausgeprägt war dies in den Banngebieten der Fall. Die Wildbestände wuchsen so stark, dass auch Gebiete ausserhalb der Schutzzonen immer mehr besiedelt wurden. Dass allerdings am Ende des 20. Jahrhunderts 150'000 Rehe, über 100'000 Gemsen, zwischen 30'000 und 40'000 Rothirsche und 16'000 Steinböcke in unserem Land lebten, war nur möglich, weil auch die Wälder, die Hauptlebensräume des Wildes, geschützt wurden. 1876 wurde das Forstpolizeigesetz erlassen (Forstgesetze). Im Lauf des 20. Jahrhunderts nahm die Waldfläche hauptsächlich durch Aufforstungen massiv zu.

Im ausgehenden 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts organisierte sich die schweizerische Jägerschaft in vier Verbänden: die Revierjäger im Allgemeinen Schweizerischen Jagdschutz-Verband (ASJV), die Deutschschweizer Patentjäger im Schweizerischen Patentjäger- und Wildschutzverband (SPW), die Westschweizer Patentjäger in der Diana Suisse und die Tessiner Jäger in der Federazione dei cacciatori ticinesi (FCTI). 1985 haben sich diese vier Verbände zum Dachverband der Schweizerischen Jagdverbände (CHJV) zusammengeschlossen. Mit Ausnahme des Aargaus kannten alle Schweizer Kantone um 1875 das Patentsystem. Bei diesem System konnte jedermann, der gewisse Minimalvoraussetzungen (Leumund, bürgerliche Ehren, Bezahlung der Steuern) erfüllte, ein Jagdpatent lösen und damit im ganzen Kanton auf die Jagd gehen. Im Reviersystem wurden und werden ganz bestimmte Gebiete in der Grössenordnung von 500 bis 1000 ha an eine bestimmte Jagdgesellschaft verpachtet, die dieses Gebiet dann exklusiv bejagt. Während das Patentsystem als die «Jagd des kleinen Mannes» bezeichnet wurde, galt die Revierjagd als «Herrenjagd». Die Übergänge der Kantone Schaffhausen (1915, aber 1921 teilweise rückgängig gemacht), Zürich (1929), Thurgau (1930), Solothurn (1933), Luzern (1941), St. Gallen (1950), Basel-Landschaft und Basel-Stadt vom Patent- zum Reviersystem waren zum Teil von heftigen politischen Auseinandersetzungen begleitet. In den übrigen Kantonen hat sich das Patentsystem gehalten, bis auf Genf, in welchem staatliche Wildkontrolleure die Jagd ausüben.

Während die Teilrevision des Jagdgesetzes von 1925 vor allem der Verbesserung des schon 1875 eingeschlagenen Weges diente, wurden 1962 wegen der zunehmenden Wildschäden und des Rückgangs verschiedener wildlebender Tiere substanzielle Änderungen vorgenommen. Man hielt zwar am Grundsatz, die Bestände von Rehen, Gemsen, Hirschen und Steinböcken anzuheben, fest, führte aber gleichzeitig Bestimmungen zur Schadensabwehr und zur Vergütung von Wildschäden ein. Auch der Gedanke des Naturschutzes fand nun Eingang: Luchs, Bär, Biber, Fischotter, Auerhuhn, Haselhuhn und Adler wurden geschützt.

Die Totalrevision von 1986 führte zu einem neuen Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, in welchem nun als erstes Ziel die Erhaltung der Artenvielfalt genannt wurde. Die Forderung nach der Hebung der Bestände der vier stark verbreiteten Huftierarten wurde fallen gelassen. Diese sollten im Sinne der nachhaltigen Nutzung bejagt und reguliert werden. Ausserdem wurde angestrebt, Schäden durch Wildtiere auf ein tragbares Mass zu reduzieren und bedrohte Tierarten zu schützen. Der Bund hat sich im Rahmen der Aufgabenteilung vor allem mit Fragen des Schutzes der Fauna zu befassen, den Kantonen obliegt die Regelung der Jagd.

In den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts ist die Kritik an der Jagd aus Kreisen des Tierschutzes stärker geworden. In den Kantonen Genf und Waadt wurden in den 1970er Jahren Initiativen zur Abschaffung der Jagd lanciert (Genf 1974 angenommen, Waadt 1977 abgelehnt), im Tessin gelangte 1992 ein Volksbegehren zur Aufhebung der Niederwildjagd zur Abstimmung, das aber abgelehnt wurde. Nicht zuletzt als Folge solcher jagdkritischer Tendenzen hat sich die Legitimation der Jagd gewandelt. Die Jäger stehen heute – wie Jagdverbände und Jagdverwaltungen betonen – im Dienst des Ökosystems, weil sie die Wildpopulation regulieren und so zur Erhaltung der Artenvielfalt beitragen. Der Streit um die Ausbreitung von Luchs und Wolf zeigt allerdings, dass die Allianz zwischen Jagd und Ökologie auch wieder Risse bekommen kann.

Quellen und Literatur

  • Schweizer Museum für Wild und Jagd, Schloss Landshut (mit Bibliothek)
  • Die Jagd im Kt. Solothurn, 1883
  • M. Kaegi, Das schweiz. Jagdrecht, 1911
  • W. Merz, Zur Gesch. der Jagd im Aargau, 1925
  • L. Blanc, Le régime de la chasse dans le canton de Fribourg, 1930
  • W. Hämmerli, Das zürcher. Jagdrecht, 1940
  • K. Lindner, Die Jagd im frühen MA, 1940
  • G. Schmid et al., Die Jagd in der Schweiz, 1952
  • A. Lutz, Die Zürcher Jagd, 1963
  • P. Ott, Zur Sprache der Jäger in der dt. Schweiz, 1970
  • G. Bianconi, Roccoli del Ticino, 1976
  • E. Thürer, Gesch. des Jagdwesens und der Jagdbanngebiete im Kt. Glarus, 1979
  • Die Jagd in Graubünden vom MA bis 1913, Ausstellungskat. Chur, 1989
  • Y. Lenggenhager, La législation neuchâteloise sur la chasse du Moyen Age à la loi de 1863, Liz. Neuenburg, 1992
  • P. Salvadori, La chasse sous l'Ancien Régime, 1996
  • A. Scheurer, Animaux sauvages et chasseurs du Valais, 2000
  • Vocabolario dei dialetti della Svizzera italiana 4, 2000, 236-242
Weblinks

Zitiervorschlag

Kurt Müller; Hans-Jörg Blankenhorn: "Jagd", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 28.01.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013942/2008-01-28/, konsultiert am 28.03.2024.