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Forstgesetze

Vorläufer eigentlicher Wald- und Forstgesetze (Wald) sind sowohl die Bannbriefe zur Nutzungsregelung und Abwehr von Naturgefahren (Bannwald) als auch viele Dorfordnungen und Einzugsbriefe, welche die dörfliche und ländliche Waldnutzung im Bereich der Allmend regelten. Schon im Hoch- und Spätmittelalter sicherten sich die Städte Waldgebiete in ihrer Umgebung und erliessen für diese Schutz- und Nutzungsordnungen. Die städtischen Obrigkeiten versuchten durch Mandate vor allem gegen Rodung und Holzfrevel die Versorgung mit Brenn- und Nutzholz sicherzustellen.

Umfassender sind die Berner und Zürcher Waldungsmandate vor allem aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, die teilweise auch noch im 19. Jahrhundert in Kraft waren. Eine Vorbildwirkung dürften nicht nur die Forstordnungen des benachbarten Auslandes, sondern auch die «Hochfürstlich-Baslische Wald- und Forst-Policey Ordnung» von 1755 gehabt haben, die nicht nur als Forstpolizeiordnung, sondern auch als Anleitung für die Forstwirtschaft von Bedeutung war.

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts begannen zahlreiche Kantone Forstgesetze zu erlassen und ermöglichten so den Übergang zur «geregelten Forstwirtschaft». Unter dem Einfluss von Agrarmodernisierung und Industrieller Revolution wurden die sogenannten Nebennutzungen (z.B. die Waldweide) unterbunden, damit der Wald in nachhaltiger Produktion den steigenden Bedarf an Brenn- und Bauholz decken konnte (Holzwirtschaft).

Titelseite des von Elias Landolt 1862 verfassten Berichts zu den schweizerischen Hochgebirgswaldungen, der dazu führte, dass dem Bund die Oberaufsicht über die Wälder übertragen wurde (Schweizerische Nationalbibliothek).
Titelseite des von Elias Landolt 1862 verfassten Berichts zu den schweizerischen Hochgebirgswaldungen, der dazu führte, dass dem Bund die Oberaufsicht über die Wälder übertragen wurde (Schweizerische Nationalbibliothek).

Die Bundesverfassung (BV) von 1848 enthielt – im Gegensatz zur Gesetzgebung der Helvetik – keine Bestimmungen über den Wald und die Waldnutzung. Die Aufklärungskampagnen über die Zusammenhänge zwischen der Entwaldung im Gebirge und den seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zunehmend als Bedrohung empfundenen Überschwemmungen sowie die durch den 1843 gegründeten Schweizerischen Forstverein angeregten und vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Berichte über die Gebirgswaldungen (Elias Landolt, 1862) und die Wildbäche im Gebirge (Carl Culmann, 1864) führten dazu, dass die Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei 1874 dem Bund übertragen wurde (Artikel 24 BV 1874). Die ganz oder teilweise zum Eidgenössischen Forstgebiet gehörenden Kantone hatten im Anschluss an die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Forstpolizei im Hochgebirge von 1876 (FpolG) Forstdienste aufzubauen und Vollziehungsvorschriften zu erlassen, was in vielen Kantonen zu Widerständen führte. Im Zentrum des FpolG stand das Erhaltungs- bzw. Vermehrungspostulat für Schutzwälder sowie die Sicherung der Nachhaltigkeit der Nutzung. Mit der Streichung der Einschränkung «im Hochgebirge» im Artikel 24 der BV wurden 1897 die Bundesvorschriften auf die ganze Schweiz ausgedehnt und 1902 ein neues FpolG erlassen. Dieses wurde 1991 durch das Bundesgesetz über den Wald (WaG) abgelöst, das den vor allem in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zunehmenden gesetzlichen Regelungen im Umweltbereich (Raumplanung, Natur-, Landschaftsschutz) besser Rechnung trägt. In der BV von 1999 werden die Fragen um den Wald im Artikel 77 behandelt. Das FpolG von 1902 wurde 1903 und 1965 durch Vollziehungsverordnungen, das WaG von 1991 durch die Waldverordnung (WaV) von 1992 konkretisiert.

Quellen und Literatur

  • L. Weisz, «Entstehung und Bedeutung der bischöfl.-baselschen Waldordnung von 1755», in ZSG 15, 1935, 144-166
  • H. Grossmann, «Forstgesetzgebung und Forstwirtschaft in der 1. Hälfte des 19. Jh., 1803-1848», in Schweiz. Zs.f. Forstwesen 99, 1948, 379-393
  • L. Weisz, «Forstpolitik und Forstverwaltung in der Helvetik», in Schweiz. Zs.f. Forstwesen 99, 1948, 187-211; 242-269
  • G. Bloetzer, Die Oberaufsicht über die Forstpolizei nach schweiz. Bundesstaatsrecht, 1978
  • P. Witschi, Zürcher. Forstpolitik und Landesverwaltung im Ancien Régime, 1981
  • H. Kasper, Der Einfluss der eidg. Forstpolitik auf die forstl. Entwicklung im Kt. Nidwalden in der Zeit von 1876 bis 1980, 1989
  • R. Bill, Die Entwicklung der Wald- und Holznutzung in den Waldungen der Burgergem. Bern vom MA bis 1798, 1992
  • T. Kuonen, Histoire des forêts de la région de Sion du Moyen-Age à nos jours, 1993
  • I. Ceschi, Il bosco del Cantone Ticino, 2006
Weblinks

Zitiervorschlag

Anton Schuler: "Forstgesetze", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 17.08.2007. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013802/2007-08-17/, konsultiert am 28.03.2024.