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Uhrenstatut

Im weiteren Sinn umfasst das Uhrenstatut alle rechtlichen Massnahmen, die der Bund seit der Zwischenkriegszeit getroffen hat, um die Uhrenindustrie zu schützen. Er beabsichtigte damit, den Preiszerfall sowie die sogenannte Chablonnage einzudämmen, das heisst den Verkauf von Uhrenwerkbestandteilen ins Ausland, um diese dort unter Umgehung der auf Fertigprodukten erhobenen Zölle zusammenzusetzen. 1934 wurde eine Export- und Fabrikationsbewilligung eingeführt und 1936 wurden die Tarife der Arbeitgeberorganisationen für bindend erklärt. Diese öffentlich-rechtliche Verfügungen erfuhren bis 1948 regelmässige Verlängerungen, erst 1952 trat mit der Tariffreiheit eine Änderung in Kraft. Ab 1962 unterwarf das Uhrenstatut im engeren Sinn die Exporte einer technischen Kontrolle (Contrôle Technique des Montres, CTM), seit 1972 unterstellt es sie einer Qualitätskontrolle (Swiss Made).

Quellen und Literatur

  • J. Boillat, Les véritables maîtres du temps, 2012
Weblinks

Zitiervorschlag

Johann Boillat: "Uhrenstatut", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 01.05.2012, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013790/2012-05-01/, konsultiert am 29.03.2024.