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Steuern

Unter Steuern werden heute Geldleistungen zur Deckung des Finanzbedarfs von Gemeinwesen verstanden, die juristische oder natürliche Personen wegen eines Besteuerungsgrunds und ohne Anspruch auf eine direkte Gegenleistung zu erbringen haben. Der letzte Punkt unterscheidet die Steuern von den Gebühren oder Kausalabgaben. Die Finanzwissenschaften fassen den Begriff weiter und schliessen sämtliche zwangsweisen Transfers von ökonomischen Ressourcen zugunsten des öffentlichen Sektors ohne direkte Gegenleistung ein, also insbesondere auch Lenkungsabgaben ohne Einnahmeerzielung des Gemeinwesens sowie Naturalleistungen inklusive Dienstleistungen (z.B. Wehrpflicht). Steuersysteme klassifizieren nach verschiedenen Kriterien, wobei die am meisten verbreiteten Unterscheidungen jene nach der Steuerhoheit – in der heutigen Schweiz dem föderalistischen Aufbau entsprechend in Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern – und nach der (vermeintlichen) Umwälzung in direkte und indirekte Steuern sind. Bei direkten Steuern ist der Steuerzahler mit dem Steuerpflichtigen oder Steuerschuldner identisch, bei indirekten nicht. Andere Systeme gliedern nach Steuerquelle (Ausgabensteuer, Einkommenssteuer, Vermögenssteuer), nach Berücksichtigung der persönlichen Umstände (Personen- und Ertragsteuern bzw. Subjekt- und Objektsteuern) oder nach Dauer der Erhebung (permanente, befristete, einmalige Steuern).

Mittelalter und frühe Neuzeit

Grundsätzliches

Für die Zeit vor 1800 kann die heutige Definition von Steuern nur mit Einschränkungen gelten. Viele Abgaben, die ihrem Charakter nach Steuern sind, wurden nicht als solche bezeichnet. Insbesondere der Zehnt ist jedoch mit der heutigen Einkommenssteuer vergleichbar. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren Steuern zudem nicht unbedingt Geldleistungen, obwohl mit der sich ausbreitenden Geldwirtschaft auch die Tendenz zur Monetarisierung der Steuererträge zunahm. Gerade der Zehnt fiel mehrheitlich weiterhin in Naturalien an, und in einigen Gebieten bestand zudem die Pflicht zum Frondienst zugunsten des Gemeinwesens (Feudallasten). Entsprechend dem Wesen ständischer Gesellschaften waren die Steuerleistungen einer Person von deren sozialer und politischer Stellung abhängig. So hatten zum Beispiel Juden den Leibzoll (Judensteuer), Ausbürger den Ursatz (Udel) zu entrichten.

Das "Äussere Tellbuch" von 1393, geöffnet auf der Doppelseite zu Rüeggisberg (Staatsarchiv Bern, B VII 2470).
Das "Äussere Tellbuch" von 1393, geöffnet auf der Doppelseite zu Rüeggisberg (Staatsarchiv Bern, B VII 2470). […]
Das "Äussere Tellbuch" von 1393, geschlossen mit dem Originaleinband (Staatsarchiv Bern, B VII 2470).
Das "Äussere Tellbuch" von 1393, geschlossen mit dem Originaleinband (Staatsarchiv Bern, B VII 2470).

Direkte Steuern auf dem Vermögen wurden im Gebiet der heutigen Schweiz ab dem Spätmittelalter erhoben; sie verschwanden jedoch im 16. und 17. Jahrhundert wieder in den meisten Orten – Ausnahmen diesbezüglich stellten das zum Reich zählende Fürstbistum Basel sowie Schaffhausen dar –, da die Einnahmen aus indirekten Steuern und den ausländischen Pensionenzahlungen zur Deckung der öffentlichen Ausgaben ausreichten. In den eidgenössischen Orten waren die Militärausgaben, die in den übrigen Staaten Europas zu einem starken Anstieg der Steuerlast führten, ausgesprochen niedrig; zeitweise ins Gewicht fielen einzig die Kosten für den Ausbau von Stadtbefestigungen (Zürich, Bern, Genf). Dank der Staatsüberschüsse war der finanzielle Spielraum für die Obrigkeiten in der heutigen Schweiz gross (Öffentlicher Haushalt). Eine gewisse lokale Steuerautonomie bestand und zahlreiche lokale und ständische Privilegien überdauerten trotz Versuchen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Steuertarife bis 1798. Auch Gemeinden in Untertanengebieten hatten das Recht, ihre Bürger zusätzlich zu besteuern und aus den Steuereinnahmen die Kosten für öffentliche Aufgaben (Armenfürsorge, Wegbau) zu bestreiten. Dasselbe galt für Klöster, die im katholischen Gebiet einen Grossteil der Zehnten bezogen. Eine gesamteidgenössische Steuer wurde bis zur Helvetik nicht erhoben. Trotz der formellen Zugehörigkeit zum Reich verweigerten die eidgenössischen Orte 1495 den Einzug des Gemeinen Pfennigs und entrichteten von da an keine Reichssteuern mehr.

Strukturelle Entwicklungen

Die Bedeutung der Steuern für den öffentlichen Haushalt war im Mittelalter geringer als in späteren Zeiten. Die Herrscher beglichen ihre (öffentlichen) Ausgaben in erster Linie aus dem Ertrag der herrschaftlichen Domänen. Einzig Städte finanzierten sich vorwiegend durch Abgaben auf Handel und Konsum (indirekte Steuern). Direkte Steuern waren zumindest in der Theorie nur für eine befristete Zeit zur Deckung unvorhersehbarer oder ausserordentlicher Ausgaben (Krieg, territoriale Erweiterung, Festungsbau, Schuldenabbau usw.) vorgesehen. Das republikanische Wallis zog in den Zenden überhaupt keine Steuern ein; es deckte seine bescheidenen Aufwände aus Einkünften aus Pensionen und Abgaben, die es in den Landvogteien erhob.

Nach der Reformation und der Säkularisation der Kirchengüter wurde der Zehnt als objektgebundene direkte Steuer für die reformierten Orte zu einer bedeutenden Einnahmequelle. Der Staat hatte jedoch damit auch für zusätzliche Aufgaben in Kirche, Schule und Armenfürsorge aufzukommen, die bis anhin weitgehend kirchliche Institutionen finanziert hatten. Trotzdem lag auch in reformierten Regionen die Steuerbelastung pro Kopf der Bevölkerung im städtischen Bereich grundsätzlich höher als im ländlichen. Obwohl die Steuern in der frühen Neuzeit tendenziell zurückgingen, hatten einzelne städtisch-protoindustrielle Wirtschaftssparten zunehmende Lasten zu tragen. Insgesamt war die steuerliche Pro-Kopf-Belastung im Gebiet der heutigen Schweiz gegen Ende der frühen Neuzeit bedeutend tiefer als im übrigen Europa.

Steuern boten oft Anlass zu Unruhen und Aufständen, in denen neben dem Postulat nach der Rücknahme oder Senkung der Steuern noch andere Forderungen – zum Beispiel nach mehr Partizipation der Landbevölkerung am politischen Entscheidungsprozess oder nach der Rückkehr zu idealisierten früheren gesellschaftlichen Zuständen – erhoben wurden, so zum Beispiel im Basler Rappenkrieg von 1591 oder im Bauernkrieg von 1653. Die Frage nach der gerechtesten Form der Besteuerung bewegte die politischen Denker seit jeher. Während die Kameralisten in der frühen Neuzeit für Ausgaben- und Verkehrssteuern (indirekte Steuern) eintraten, sahen die Naturrechtler in persönlichen Ertrags- und Vermögenssteuern (direkte Steuern) eine gerechtere Variante.

Direkte Steuern

Einkommenssteuern im heutigen Sinne waren im Mittelalter und in der frühen Neuzeit unbekannt. Direkte, meist zweckgebundene und befristete Steuern wurden meist als Vermögenssteuern auf dem Besitz der Bürger und Untertanen einer politischen Körperschaft erhoben. Kopfsteuern waren die Ausnahme, wurden aber mitunter als Ersatz für die Vermögenssteuer von jenen Bürgern eingezogen, die über kein ausreichendes Vermögen verfügten. Die direkten Steuern wurden im Mittelalter als "Rat und Hilfe" an den Herrscher betrachtet, der als Gegenleistung "Schutz und Schirm" gewährte. Daraus entwickelte sich allmählich das Steuerbewilligungsrecht der Landstände in der Waadt und im Fürstbistum Basel (Ständeversammlung) bzw. die Praxis einiger Städte, in ihren Untertanengebieten entsprechende Ämteranfragen durchzuführen, bevor die Räte über die Erhebung von Steuern befanden. Bereits ab dem 15. Jahrhundert wurden jedoch einigen Gebieten Steuern ohne jegliche Konsultation der Untertanen auferlegt; in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts setzte sich dann diese autoritäre Art der Besteuerung allgemein durch. Zu dieser Zeit waren allerdings bereits die meisten eidgenössischen Orte im Unterschied zum übrigen Europa vermögenssteuerfrei; nur in einzelnen Städten wie St. Gallen und Schaffhausen wurden noch regelmässig direkte Vermögenssteuern erhoben. Die geschuldete Summe beruhte auf der unter Eid abgegebenen Selbsteinschätzung des Vermögens, einem schon im Spätmittelalter üblichen Verfahren, wobei der degressive Steuersatz relativ gering war. In Schaffhausen betrug er zwischen 1517 und 1687 weniger als 1‰, in St. Gallen lag er höher. Als Luzern 1691-1702 zur Aufrüstung im Vorfeld des Zweiten Villmergerkriegs eine direkte Steuer einführte, wurde nach kameralistischen Grundsätzen eine Abgabe auf dem Vermögensertrag gewählt. Eine spezielle Art der Vermögenssteuer war der Abzug, eine Steuer auf ins Ausland infolge Wegzugs oder Vererbung verschobene Kapitalien (Abzugsrecht).

Ebenfalls zu den direkten Steuern zu zählen ist der Zehnt. Ursprünglich eine Abgabe auf dem Bruttoertrag der landwirtschaftlichen Produktion (v.a. von Getreide) zur Deckung der Kosten der (lokalen) kirchlichen und karitativen Infrastruktur, entwickelte er sich zu einer objektbezogenen Ertragssteuer als Element der Grundherrschaft. Zehntbezüger waren neben religiösen Institutionen zunehmend auch lokale Adlige und in den reformierten Gebieten nach der Verstaatlichung der Kirchengüter und Klöster schliesslich der Staat. Durch die ab dem Spätmittelalter erfolgte weitgehende Ablösung der Zehnten im voralpinen und alpinen Raum war diese Abgabe jedoch nur noch im Mittelland bedeutsam.

Indirekte Steuern

Bei indirekten Steuern handelt es sich um Ausgaben- und Verkehrssteuern (Akzisen), d.h. um Abgaben, die auf Markttransaktionen erhoben werden. Eine klare Abgrenzung von den Zöllen ist gerade für das Mittelalter und die frühe Neuzeit nicht möglich. Indirekte Steuern wurden auf beinahe sämtlichen auf dem Markt verkauften Waren erhoben. Besonders hoch besteuert waren alkoholische Getränke (Ungeld). Die Salzsteuer wurde nicht mehr beim Verkauf erhoben, wenn dieser durch ein Salzmonopol von der Obrigkeit kontrolliert wurde. Eine scharfe begriffliche Trennung zwischen Regalien und indirekten Steuern entspricht deshalb nicht den historischen Gegebenheiten. Einzelne indirekte Steuern wurden für eine spezifische vom Erbringer beanspruchte Dienstleistung geleistet, zum Beispiel das Geleit für den Schutz des jeweiligen Schirmherrn, die Fuhrleite für den Wegunterhalt oder der Marktzoll für den Verkauf am lokalen Markt. Sie sind somit nur schwer von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen.

Indirekte Steuern waren zunächst vor allem ein Instrument städtischer Fiskalpolitik, wurden aber mit dem Ausbau der Territorialherrschaft zunehmend auch auf dem Land eingeführt. Sie wurden während der frühen Neuzeit zur Finanzierung der eidgenössischen Staatswesen immer wichtiger und sicherten als ausbaubare Geldquelle ab dem 16. Jahrhundert vor allem den städtischen (Handels-)Orten beständige, wenn auch konjunkturabhängige Einkünfte. Während in den europäischen Monarchien die Möglichkeit, die ständische Mitbestimmung zu umgehen, ein wesentliches Motiv für die Erhebung indirekter Steuern darstellte, waren in der Alten Eidgenossenschaft vor allem die reichen Führungsschichten, die eine hohe direkte Besteuerung ihres Vermögens zu verhindern suchten, an einer indirekten Besteuerung interessiert. Zudem boten indirekte Steuern gemäss kameralistischer Doktrin dem Staatswesen die Möglichkeit, an den aufkommenden protoindustriellen und kommerziellen Tätigkeiten seiner Bürger und Untertanen mitzuverdienen und belohnten auf diese Weise auch die Anstrengung zur Förderung wirtschaftlicher Aktivitäten. Neben fiskalischen Zwecken dienten die indirekten Steuern mit ihrer Tarifstruktur auch der Lenkung des Konsums, indem auf gewissen von der Obrigkeit als schädlich betrachteten Gütern (z.B. Luxusgüter, Alkohol) hohe Abgaben erhoben wurden.

19. und 20. Jahrhundert

Von der Helvetik bis 1848

Die Helvetische Republik schuf 1798 die erste und bisher einzige zentralistische Steuergesetzgebung in der Schweiz. Die Vielzahl von tradierten Feudalabgaben wurde durch ein System direkter und indirekter Steuern ersetzt. Die neuen direkten Steuern wie die Kapitalsteuer oder die Güter- und Häusersteuer zogen als Bemessungsgrundlage das Vermögen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts heran und nicht den Bodenbesitz. Mit der Aufteilung der Handelsabgabe in eine Umsatzsteuer für den Handel und eine Gewinnsteuer für die Fabrikanten und Banquiers gelang der Helvetik der Einbruch des Steuerwesens in die Bereiche der industriellen Produktion und des Geldhandels auf breiter Basis. Eine Besteuerung des Einkommens erfolgte aber nicht. Um die Ausfälle aufgrund der weggefallenen Feudalabgaben auszugleichen und die Sonderbelastungen infolge des Krieges zu finanzieren, wurden bis 1803 vier Kriegssteuern erhoben. Diese sowie die Steuergesetzrevision von 1800 konnten aber den Bedarf nicht decken, nicht zuletzt, weil der Vollzug nur mangelhaft funktionierte.

In der Mediationszeit erfolgte die Rückkehr zur kantonalen Steuerhoheit; die verschiedenartigen kantonalen Steuersysteme und ein Teil der abgeschafften Feudalabgaben wurden wieder eingeführt. Die Einnahmen des Bundes stammten während der Mediation vor allem aus den kantonalen Finanzkontingenten sowie aus Importzöllen.

Auch unter dem Bundesvertrag von 1815 erhob der Bund keine Steuern. Die eidgenössische Kriegskasse wurde vor allem aus Kapitalerträgen und Einfuhrzöllen gespiesen. In den Kantonen wurden neben den Regaleinkünften in erster Linie indirekte Steuern auf den Verbrauch sowie Zölle und Weggelder eingezogen. Mit dem Ausbau der Staatstätigkeit in der Regenerationszeit wuchs auch der Finanzbedarf der Kantone. Dabei wurde primär die Besteuerung des Vermögens ausgebaut. 1840 erhob Basel-Stadt erstmals progressive Einkommenssteuern.

Im Bundesstaat des 19. Jahrhunderts

Bis Mitte des 19. Jahrhunderts diente die Besteuerung gemäss liberaler Doktrin fast ausschliesslich fiskalischen Zwecken. Mit einem proportionalen Steuersatz oder allenfalls geringer Progression wurde dem Grundsatz, den geschuldeten Betrag nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen anzusetzen, Rechnung getragen. Die Abgaben an den Staat seien so zu bemessen, dass der durch sie bedingte Verzicht auf private Bedürfnisbefriedigung für jeden ein in etwa gleich grosses Opfer darstelle. Angesichts grosser Einkommens- und Vermögensunterschiede kam aber immer mehr die Forderung auf, mit der Besteuerung seien auch sozialpolitische Ziele der Umverteilung zu verfolgen. Die steuerpolitischen Auseinandersetzungen verliefen nicht nur entlang dieser ordnungs- und sozialpolitischen Konfliktlinie, sondern blieben auch weiterhin vom Gegensatz zwischen Föderalismus und Zentralismus geprägt.

Die Bundesverfassung von 1848 beliess das Recht zur Besteuerung der Bürger bei den Kantonen, übertrug dem Bund aber neben dem Post- und dem Pulverregal die Zolleinnahmen. Da damit gleichzeitig eine Einschränkung der indirekten Besteuerung durch die Kantone verbunden war, wichen diese vermehrt auf die direkten Steuern aus. So stieg deren Anteil an den gesamten Steuererträgen der Kantone von 1856 bis 1886 von 30 auf knapp 50%. Dabei rückte die Besteuerung des Vermögens in den Vordergrund. Noch Anfang des 20. Jahrhunderts besteuerten die Kantone Schwyz, Nidwalden, Glarus, Appenzell Innerrhoden und Genf nur das Vermögen, nicht aber das Einkommen. In den meisten Kantonen wurde das Vermögen und das Erwerbseinkommen getrennt besteuert, jedoch blieb die Erfassung des Gesamteinkommens oft rudimentär.

Basel-Landschaft und Solothurn führten nach dem Beispiel von Basel-Stadt eine progressive Besteuerung des Gesamteinkommens ab Ende des 19. Jahrhunderts ein, weitere Kantone folgten erst im oder nach dem Ersten Weltkrieg. Ausserdem wurden in der Mehrzahl der Kantone auch Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie Hundesteuern erhoben. Daneben zogen einzelne Kantone auch Vermögensverkehrssteuern (Handänderungssteuer, Börsen- und Stempelsteuer) sowie Verbrauchssteuern (bis 1887 Ungeld, seither Alkoholmonopol des Bundes; Tabaksteuer; Luxussteuer; kantonale Anteile an den Grenzzöllen) ein. Noch Anfang des 20. Jahrhunderts kannten zudem verschiedene Kantone Kopfsteuern, erhoben auf alle Einwohner oder bloss auf die Aktivbürger (Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau).

Steuereinnahmen von Bund und Kantonen 1856-1910
Steuereinnahmen von Bund und Kantonen 1856-1910 […]

Ab 1878 bezog der Bund mit der – zuvor zweimal abgelehnten – Militärpflichtersatzabgabe auch erstmals eine direkte Steuer, wobei den Kantonen die Hälfte des Ertrags zufloss. Haupteinnahmequelle des Bundes blieben aber die Zölle, die bis zum Ersten Weltkrieg in der Regel etwas über 80% der Bundeseinnahmen ausmachten. Um 1900 überstiegen die Gesamteinnahmen des Bundes erstmals jene der Kantone. Verglichen mit anderen europäischen Staaten lag die Steuerlast pro Kopf in der Schweiz auch im 19. Jahrhundert deutlich unter dem Mittel.

Zeit der Weltkriege

Der im Ersten Weltkrieg kurzfristig massiv erhöhte Finanzbedarf des Bundes erforderte die direkte Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen durch den Bund. 1915 stimmte das Volk der Einführung einer ersten Kriegssteuer als Vermögenssteuer mit Erwerbsabgabe zu, wobei die Kantone für die Veranlagung und den Bezug 20% des Ertrags erhielten; erhoben wurde diese Steuer ab 1916/1917. Der dadurch beschleunigte Umbau des schweizerischen Steuersystems aktivierte föderalistische Vorbehalte, die bis heute die dauerhafte Verankerung der direkten Besteuerung in der Bundesverfassung verhinderten. 1919 entschieden sich die Stimmbürger für eine zweite Kriegssteuer, die 1921-1932 eingezogen wurde. Ihr folgte die 1933 beschlossene und 1934-1940 erhobene Krisenabgabe, die wiederum von der Ende 1940 per Bundesratsbeschluss geschaffenen und ab 1941 eingezogenen Wehrsteuer abgelöst wurde.

Ausserdem wurde 1916 zur Deckung der Mobilisationskosten eine Kriegsgewinnsteuer eingeführt, die rückwirkend ab 1915 und bis 1920 erhoben wurde. Ab 1918 ging die Kompetenz zum Einzug der Vermögensverkehrssteuern von den Kantonen auf den Bund über, der seither Stempelabgaben erheben kann.

Politisch warf die Steuerpolitik nach dem Ersten Weltkrieg hohe Wellen. Auf der einen Seite blieben vor allem liberale und föderalistische Kreise in der Westschweiz skeptisch gegenüber dem wachsenden Gewicht des Bundesstaats. Demgegenüber standen andererseits die Forderungen der Linken nach mehr Umverteilungswirkung; 1918 wurde die Initiative der Sozialdemokratischen Partei für eine direkte Bundessteuer knapp und 1922 diejenige für die einmalige Vermögensabgabe massiv abgelehnt. Das wegen der Wirtschaftskrise und dem Auslaufen der Kriegssteuer notwendige Finanzprogramm des Bundes von 1933 brachte nicht nur neue Verbrauchssteuern auf Tabak und 1934 auf Getränken (v.a. Bier), sondern eben auch die Krisenabgabe, die das Vermögen und den Kapitalertrag stärker belastete als die vorherige Kriegssteuer.

Aufruf an die Bürger, ihre Steuererklärungen auszufüllen. Plakat von Alois Carigiet, 1945 (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Aufruf an die Bürger, ihre Steuererklärungen auszufüllen. Plakat von Alois Carigiet, 1945 (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).

Im Zweiten Weltkrieg musste der Bund weitere Finanzquellen erschliessen. In zwei Auflagen wurde 1940 und 1942 das sogenannte Wehropfer auf das Vermögen beschlossen. An die Stelle der Krisenabgabe trat ab 1940 als progressive direkte Einkommens- und Vermögenssteuer die Wehrsteuer. Als neue Verbrauchssteuer wurde ab 1941 auch eine Warenumsatzsteuer (Wust) erhoben, wobei die Ausklammerung der Grundnahrungsmittel aus der Steuerpflicht eine sozialpolitische Entlastung der unteren Einkommenskategorien gewährleistete. Die Wust wurde rasch zur wichtigsten Einnahmequelle des Bundeshaushalts neben den Zöllen.

Nachkriegszeit

In der Verteilung der gesamten Steuereinnahmen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden zeichnete sich im 20. Jahrhundert eine Gewichtsverschiebung zum Bund ab. 1900 kam jeder Ebene je etwa ein Drittel zu, 2000 erhielt der Bund fast die Hälfte aller Steuereinnahmen, die Kantone 30% und die Gemeinden 25%. Die bedeutendste Neuerung im schweizerischen Steuersystem nach dem Zweiten Weltkrieg war die Ablösung der Wust durch die Mehrwertsteuer (MWSt) 1995. Die Einführung dieser Verbrauchssteuer, die auch Dienstleistungen erfasst, war zuvor dreimal in Volksabstimmungen abgelehnt worden.

Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden 1900-2009
Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden 1900-2009 […]

Heftig umstritten, vom Volk 1964 abgelehnt, 1968 dann doch angenommen und 1969 realisiert, war eine Steueramnestievorlage, die dem Abbau der Steuerhinterziehung dienen sollte. 1971 wurde der Ausgleich der kalten Progression verfassungsmässig verankert. In der politischen Debatte wurde seit den 1970er Jahren immer wieder das Instrument einer Lenkungsabgabe diskutiert. Der 1993 im Umweltschutzgesetz verankerten Lenkungsabgabe kommt aber wegen der durch Kompensation zu realisierenden Einnahmenneutralität kein steuerlicher Charakter zu. Eine Initiative, die mit ähnlicher Zielsetzung eine Energiebesteuerung zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangte, wurde 2001 ebenso abgelehnt wie die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer.

Kantonale Steuerbelastungen 1984, 1994 und 2004
Kantonale Steuerbelastungen 1984, 1994 und 2004 […]

Merkmal des schweizerischen Steuersystems blieb auch im 20. Jahrhundert die kantonale Vielfalt des Steuerföderalismus, der Bemühungen um eine rationale Ausgestaltung des Steuersystems stets im Ansatz erstickte. Vielmehr entstand durch die Mobilität des Kapitals aber auch durch die demografische Mobilität ein sich verschärfender Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen. Einzelne Kantone wandelten sich durch die von den 1980er Jahren an einsetzende Abschaffung der kantonalen Erbschaftssteuern und insbesondere durch günstige Tarifgestaltung (Domizilprivilegien) zu sogenannten Steuerparadiesen (Zug, Schwyz, Nidwalden, seit 2006 Obwalden). Die Unterschiede in der Steuerbelastung vergrösserten sich; im Kanton Zug betrug der Gesamtindex der Steuerbelastung 2004 bloss ein Drittel von demjenigen in den Kantonen Jura, Obwalden oder Uri. Diese Entwicklung sowie die zunehmende Komplexität des Steuerrechts führten nicht nur zur Einrichtung und zum Ausbau des Finanzausgleichs (1959 Verankerung in der Verfassung, 2004 umfassende Systematisierung), sondern auch zu anhaltenden Bemühungen um eine Vereinfachung und formelle Harmonisierung der schweizerischen Steuersysteme; der entsprechende Verfassungsauftrag besteht seit 1977. Die politische Linke erhebt darüber hinaus den Ruf nach einer materiellen Steuerharmonisierung.

Im internationalen Vergleich weist die Schweiz auch Anfang des 21. Jahrhunderts eine deutlich geringere Steuerquote auf als die meisten Länder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); diese betrug 2001 22,4% des Bruttoinlandprodukts, die Fiskalquote (inklusive Sozialversicherung) 30,1%, während der OECD-Schnitt bei 36,9% liegt. Trotz der 1999 beschlossenen Erhöhung der Mehrwertsteuer ist die relativ niedrige Steuerbelastung in erster Linie auf die vergleichsweise tiefen indirekten Steuern zurückzuführen.

Quellen und Literatur

Mittelalter und frühe Neuzeit
  • F. de Capitani, "Untersuchungen zum Tellbuch der Stadt Bern von 1389", in Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde 39, 1977, 73-100
  • M. Körner, Luzerner Staatsfinanzen 1415-1798, 1981
  • K. Schmuki, Steuern und Staatsfinanzen, 1988
  • J. Stark, Zehnten statt Steuern, 1993
  • Staatsfinanzierung und Sozialkonflikte (14.-20. Jahrhundert), hg. von S. Guex et al., 1994
  • M. Körner, "Steuern und Abgaben in Theorie und Praxis im Mittelalter und in der frühen Neuzeit", in Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 114, 1994, 53-76
  • N. Bartlome, S. Hagnauer, "Abschöpfung und Umverteilung: Zu den Finanzhaushalten bernischer Ämter im 16. und 17. Jahrhundert", in Stadt und Land in der Schweizer Geschichte, 1998, 157-179
  • M. Körner, "The Swiss Confederation", in The Rise of the Fiscal State in Europe, c. 1200-1815, hg. von R. Bonney, 1999, 327-357
  • R. Gerber, Gott ist Burger zu Bern, 2001
19. und 20. Jahrhundert
  • G. Schanz, Die Steuern der Schweiz in ihrer Entwicklung seit Beginn des 19. Jahrhunderts, 5 Bde., 1890
  • H. Oechslin, Die Entwicklung des Bundessteuersystems der Schweiz von 1848 bis 1966, 1967
  • J. Tanner, Bundeshaushalt, Währung und Kriegswirtschaft, 1986
  • M. van Orsouw, Das vermeintliche Paradies, 1995
  • S. Guex, L'argent de l'Etat, 1998
  • Die Finanzen des Bundes im 20. Jahrhundert, 2000
Weblinks

Zitiervorschlag

Stefan Altorfer; Ruedi Brassel-Moser: "Steuern", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 24.01.2013. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013763/2013-01-24/, konsultiert am 28.03.2024.