Die SNB wurde 1905 gegr. und nahm 1907 ihre Tätigkeit auf. Die meisten anderen europ. Staaten hatten im Verlauf des 19. Jh. eigene nationale Zentralbanken errichtet oder bestehende private Banken in solche umgewandelt: Frankreich 1800 (Banque de France), Österreich 1816 (Privilegierte Österreichische Notenbank), Deutschland 1875 (Reichsbank), Italien 1893 (Banca d'Italia). Zusammen mit den USA, die erst 1913 das Federal Reserve System schuf, war die Schweiz einer der letzten Industriestaaten, der eine nationale Zentralbank schuf.
1 - RechtsgrundlagenDie SNB übt das ausschliessl. Recht zur Ausgabe von Banknoten aus. Nach Art. 99 BV (Art. 39 aBV) kommt ihr die Aufgabe zu, eine dem Gesamtinteresse des Landes dienende Geld- und Währungspolitik zu führen und aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden (Zahlungsverkehr). Ihr Reingewinn geht zu mind. zwei Dritteln an die Kantone. Der eng begrenzte Geschäftskreis und das Pflichtenheft der Bank wurden im Einzelnen durch das Nationalbankgesetz von 1953 geregelt, das 1978 letztmals revidiert wurde, bevor eine Totalrevision des Gesetzes 2001 in der Vernehmlassung auf Zustimmung stiess. Seit 2003 besteht das neue Bundesgesetz über die SNB. Eine Reihe weiterer Erlasse, welche die eidg. Staatsgelder, das Münzwesen (Münzen), die Banken und Sparkassen usw. betreffen, enthalten ebenfalls Bestimmungen zur Mitwirkung der SNB.
Die schweiz. Zentralbank wurde nicht als staatseigenes Institut, sondern formell als AG konstituiert. Als öffentl.-rechtl. Institution unterliegt sie jedoch der Mitwirkung und Aufsicht des Bundes. Aktionäre werden nur Bürger, Unternehmen und staatl. Körperschaften aus der Schweiz. Der rechtl.-administrative Sitz der Bank ist Bern, der Sitz des Direktoriums, der obersten geschäftsführenden Behörde, Zürich. Die Zentralverwaltung ist auf Bern (ein Departement) und Zürich (zwei Departemente) verteilt. In grösseren Schweizer Städten unterhält die SNB Zweiganstalten mit eigenen Direktionen, an einigen Orten ferner teils von Kantonalbanken geführte Agenturen sowie ein weit verzweigtes Netz von mehreren hundert Bankenkorrespondenten.
Als Aufsichtsorgane fungieren die Generalversammlung (GV) der Aktionäre (die Kantone, Kantonalbanken und weitere öffentl.-rechtl. Körperschaften verfügen über die Mehrheit), der Bankrat (40 Mitglieder), der Bankausschuss und eine Reihe von Lokalkomitees. Der Bundesrat entscheidet über die Besetzung der Führungs- und Aufsichtsgremien und genehmigt die wichtigsten Berichte und Beschlüsse; die Bundesversammlung muss den Beschlüssen der GV bei Erhöhung des Grundkapitals der Bank zustimmen. Die polit. Instanzen verfügen jedoch nicht über ein Weisungsrecht gegenüber der SNB, so dass diese auch nie in die Rolle des subalternen Bundesbankiers geriet.
| Präsident Direktorium | Amtsdaten | Präsident Bankrat | Amtsdaten |
|---|---|---|---|
| Heinrich Markus Kundert | 1907-1915 | Johann Daniel Hirter | 1906-1923 |
| August Burckhardta | 1915-1924 | Paul Emil Usteri | 1923-1927 |
| Gottlieb Bachmann | 1925-1939 | Alfred Sarasin | 1927-1935 |
| Ernst Weber | 1939-1947 | Gustav Schaller | 1935-1939 |
| Paul Viktor Keller | 1947-1956 | Gottlieb Bachmann | 1939-1947 |
| Walter Schwegler | 1956-1966 | Alfred Müller | 1947-1959 |
| Edwin Stopper | 1966-1974 | Brenno Galli | 1959-1978 |
| Fritz Leutwiler | 1974-1984 | Edmund Wyss | 1978-1986 |
| Pierre Languetin | 1985-1988 | François Schaller | 1986-1989 |
| Markus Lusser | 1988-1996 | Peter Geber | 1989-1993 |
| Hans Meyer | 1996-2000 | Jakob Schönenberger | 1993-1999 |
| Jean-Pierre Roth | 2001-2009 | Eduard Belser | 1999-2002 |
| Philipp Hildebrand | 2010- | Hansueli Raggenbass | 2002- |
Autorin/Autor: Jakob Tanner
2 - Historische EntwicklungDie Notwendigkeit eines zentralen Instituts, das geld-, kredit- und währungspolit. Aufgaben zu erfüllen imstande ist, wurde nach 1850 zunehmend erkannt. Im Bundesstaat war mit der Münzreform von 1850-51 zwar eine einheitl. Frankenwährung geschaffen geworden, doch die münzpolit. Abhängigkeit vom Ausland blieb bestehen. Als Mitglied der Lateinischen Münzunion war die Schweiz ab 1865 faktisch eine Währungsprovinz Frankreichs; der Banque de France kam praktisch die Rolle einer Zentralbank zu. Unter diesen Bedingungen nahmen bei herrschender Unsicherheit Unregelmässigkeiten bei der Geldversorgung immer wieder krisenhaft zu.
Die gravierende Geldkrise im Gefolge des Dt.-Franz. Kriegs von 1870-71 förderte die Durchsetzung des Papiergeldes als Zahlungsmittel. Damit gewannen die Befürworter einer Zentralbank an Boden, die 1874 das Recht des Bundes durchsetzten, in diesem Bereich zu legiferieren. Anhaltende Probleme bei der Geldversorgung ("Silberdrainage" nach Frankreich) und mangelhafte Elastizität des Notenumlaufs bereiteten den Durchbruch vor: 1891 wurde das Notenmonopol zwar im revidierten Art. 39 BV verankert, doch der konfliktreiche Gesetzgebungsprozess mündete erst 1905 in eine Kompromisslösung, die unverkennbar die Handschrift der erstarkten Wirtschaftsverbände trug.
Mit der Gründung der SNB wurde das bis dahin durch 36 "Zeddelbanken" praktizierte Notenemissionsrecht in einem einzigen Institut zentralisiert (Notenbanken). Das SNB-Gesetz schrieb vor, dass die (inländ.) Golddeckung mind. 40% des Notenumlaufs betragen musste (Goldwährung); diese Bestimmung war Ausdruck einer konservativen Geschäftsmaxime und des Willens zur Hartwährung. Die Banknoten, für welche die SNB die volle Verantwortung trägt, fungierten anfänglich nur als "Geldsurrogat", d.h. sie hatten keine gesetzl. Zahlkraft und waren prinzipiell in Gold einlösbar. Bei Ausbruch des 1. Weltkriegs und anlässlich der Abwertung 1936 um 30% wurde die Noteneinlösungspflicht ausser Kraft gesetzt, durch das Bundesgesetz von 1953 gänzlich aufgehoben.
Während des Zweiten Weltkriegs übernahm die SNB von den Alliierten zum Transfer Goldbestände im Wert von 1,823 Mrd. Fr. und von der Dt. Reichsbank solche im Wert von 1,655 Mrd. Fr. ("Nazi-Raubgold"). Nach dem Krieg vereinbarte die Schweiz im Washingtoner Abkommen die Abgabe von Gold im Wert von 250 Mio. Fr. an die drei westl. Siegermächte. Ab 1996 kam sie wegen der Goldtransfers international in die Schlagzeilen. In den Nachkriegsjahrzehnten wurde der Bedeutungsverlust der traditionellen Diskont- und Lombardpolitik kaum durch den Ausbau alternativer Instrumentarien (u.a. Offenmarktpolitik, Festsetzung von Mindestreserven für Privatbanken) kompensiert.
Autorin/Autor: Jakob Tanner
3 - Übergang zum Floating und aktuelle ProblemfelderBis zum Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems (Abkommen von Bretton Woods) zu Beginn der 1970er Jahre waren der SNB im Gold- und Devisengeschäft die Hände weitgehend gebunden; der ausländ. Kapitalzufluss in die Schweiz alimentierte ein expansives, zusehends inflationär wirkendes Wachstum der Geldmenge. Nach dem Übergang vom System fester Wechselkurse zum Floating 1973 erhielt auch die SNB ihre Aktionsfähigkeit im Bereich der Geld- und Währungspolitik vorerst zurück.
In den 1980er und 90er Jahren machten sich v.a. zwei Probleme bemerkbar: Erstens verschärfte sich im Zeichen einer strukturellen Wirtschaftskrise der Zielkonflikt zwischen "Finanzplatz" und "Werkplatz" Schweiz. Die seit den 1970er Jahren relativ restriktive Geldpolitik der SNB ermöglichte einen Höhenflug des Frankens, der die Internationalisierung schweiz. Grossunternehmen förderte und umgekehrt die Absatzprobleme der einheim. Exportindustrie verschärfte. Die SNB geriet damit in ein innenpolit. Spannungsfeld, in dem v.a. die Gewerkschaften Kritik an ihrer Hartwährungspolitik übten. Zweitens erwies sich der durch den Übergang zu flexiblen Wechselkursen erzielte Gewinn an nationalstaatl. Handlungsspielraum im Bereich der Geld- und Währungspolitik als vorübergehend. Die Globalisierung der Geld- und Finanzmärkte setzt einer "volkswirtschaftlich" ausgerichteten Zentralbankpolitik engere Grenzen denn je. Der suprastaatl. Kooperationsbedarf zeigt sich immer zwingender. Durch die Entstehung einer europ. Währungsunion hatte sich auch die SNB auf die Jahrtausendwende hin mit völlig neuen geldpolit. Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen.
Durch die neue BV sowie das neue Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel von 1999 wurde per 1.5.2000 die Goldbindung des Frankens gelöst und damit eine Neubewertung der Goldbestände der SNB möglich. Diese zeigte, dass die SNB 1300 t Gold im Wert von rund 19 Mrd. Fr. nicht mehr für die Erfüllung ihres geldpolit. Auftrags benötigte. Über die Verwendung dieses Sondervermögens (u.a. Stiftung solidar. Schweiz, AHV, Bildung, Kantone) entspann sich eine polit. Debatte.
Autorin/Autor: Jakob Tanner
Quellen und LiteraturAutorin/Autor: Jakob Tanner