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Flexible Wechselkurse

Unter F.n (Floating) versteht man Wechselkurse, die durch Angebot und Nachfrage auf den Devisenmärkten bestimmt werden. Sie unterscheiden sich von fixen Wechselkursen, die von den Währungsbehörden durch Käufe bzw. Verkäufe von Devisen oder Gold in bestimmten Bandbreiten gehalten werden. Sind diese weit, verwischt sich der Unterschied zwischen fixen und F.n. Intervenieren die Währungsbehörden bei F.n zwecks Kurspflege am Devisenmarkt, spricht man von unsauberem Floating.

In der Schweiz setzte die erste Periode flexibler Kursbildung mit dem Zusammenbruch des internat. Goldstandards am Vorabend des 1. Weltkriegs ein, als der Bundesrat die Schweiz. Nationalbank (SNB) am 30.7.1914 von der Verpflichtung enthob, Banknoten auf Verlangen gegen Metallgeld (Gold und Silber) einzutauschen. Sie endete mit der offiziellen Erklärung der SNB vom 17.6.1925, von nun an den Franken wieder innerhalb der Goldpunkte zu halten. Eine nächste, kurze Phase F. dauerte vom 15.8. bis zum 19.12.1971, nachdem die Vereinigten Staaten das feste Austauschverhältnis zwischen Gold und Dollar suspendiert hatten. Zwei Jahre später, am 23.1.1973, stellte die SNB ihre Dollarkäufe erneut ein. Kurz darauf folgten die meisten anderen Industrieländer diesem Schritt. Damit endete das 1944 geschaffene internat. Abkommen von Bretton Woods. Während die meisten europ. Länder später durch die Europ. Währungsschlange bzw. das Europ. Währungssystem zu einem Fixkurssystem zurückkehrten und die EU 1999 den Euro einführte, blieb die Schweiz bei F.n. Deren Hauptvorteil besteht darin, dass sie einem Land eine vom Ausland weitgehend unabhängige Geldpolitik zu führen ermöglichen. Als Nachteil gelten die unter Umständen starken Schwankungen der Wechselkurse.

Quellen und Literatur

  • K.W. Dam, The Rules of the Game, 1982
  • M. Bernegger, Die Schweiz unter F.n, 1988
Weblinks

Zitiervorschlag

Eveline Ruoss: "Flexible Wechselkurse", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 04.12.1998. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013745/1998-12-04/, konsultiert am 19.03.2024.