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Submission

Submission bezeichnet die öffentliche Ausschreibung und Vergabe eines Auftrags durch das Gemeinwesen. Der Begriff kommt aus dem Recht des öffentlichen Beschaffungswesens, welches in Deutschland auch Vergaberecht genannt wird. Wenn der Staat eine Infrastruktur aufbaut und unterhält oder öffentlichen Bauten errichtet, so muss er sich dazu die notwendigen sachlichen Mittel beschaffen. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden verfügen deshalb seit Langem über Verfahren, welche diese Mittelbeschaffung regeln.

In den Kantonen bestanden bereits Ende des 19. Jahrhunderts vereinzelte Regelungen über die Submission – so beispielsweise der Landratsbeschluss des Kantons Basel-Landschaft betreffend das Submissionswesen vom 22. August 1887. Einzelne Kantone erliessen jedoch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein keine entsprechenden Normen. Auf Bundesebene verlangte ein politischer Vorstoss 1904, die Vergabe öffentlicher Arbeiten einheitlich zu regeln. Gestützt darauf wurde die Verordnung betreffend das Submissionswesen bei der Direktion der eidgenössischen Bauten vom 29. Dezember 1917 erlassen. Diese sah eine Vielzahl von Ausnahmen von der öffentlichen Vergabe vor. Der Zuschlag wurde dem Angebot gegeben, welches Gewähr für eine richtige Ausführung bot und zugleich preiswert war. Die inländischen Bewerber sollten den ausländischen und die Schweizer Staatsbürger den inländischen Bewerbern ausländischer Herkunft vorgezogen werden. Ein Rechtsmittel gegen Vergabeentscheide war nicht vorgesehen. Später stellte die Aufsichtsbeschwerde, die jedoch kein ordentliches Rechtsmittel ist, die einzige Beschwerdemöglichkeit dar. Die Verordnung wurde bereits nach einigen Jahren durch den Bundesratsbeschluss betreffend die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch die Bundesverwaltung vom 4. März 1924 ersetzt. Der befristete Beschluss wurde nach mehreren Verlängerungen 1931 schliesslich auf unbestimmte Zeit verlängert. Im Unterschied zur Verordnung galt er für die ganze Bundesverwaltung und nicht mehr nur für die Direktion für öffentliche Bauten. Später kam die Verordnung über das Einkaufswesen des Bundes (Einkaufsverordnung) vom 22. Mai 1962 dazu. Beide Verordnungen wurden in den 1970er Jahren durch die Verordnung über die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bei Hoch- und Tiefbauten des Bundes vom 31. März 1971 und die Verordnung über das Einkaufswesen des Bundes vom 8. Dezember 1975 ersetzt.

Ab den 1990er Jahren wurde das Beschaffungswesen stärker reglementiert. Der Auslöser dafür war der Abschluss des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994. Gestützt auf dieses Abkommen wurde das Submissionswesen auf Bundesebene im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, im Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 sowie in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 geregelt. Für das Verhältnis zur EU ist zudem das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 1999 massgeblich. Dieses dehnte den Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens weiter aus. Für die Kantone und die Gemeinden wurden die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 sowie ergänzende kantonale und kommunale Erlasse bestimmend.

Das zu Beginn des 21. Jahrhunderts angewendete Vergabeverfahren für Beschaffungen, welche gewisse Schwellenwerte überschreiten, ist offen oder selektiv. Es beruht auf den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung. Im Gegensatz zu früher erhält grundsätzlich das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Regional- oder beschäftigungspolitische Motive sind nicht mehr zulässig. Strittig ist, inwieweit Anstellungsbedingungen (z.B. die Anzahl der Lehrlinge, die ein Betrieb beschäftigt) oder weitere Produktionsbedingungen zulässige Kriterien für die Vergabe darstellen. Den unterliegenden Bewerbern steht mittlerweile ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In einem zweistufigen Verfahren wird zuerst der Zuschlag mittels einer Verfügung erteilt, welche angefochten werden kann. Gestützt darauf wird anschliessend mit dem ausgewählten Unternehmen ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen.

Quellen und Literatur

  • Das Vergaberecht der Schweiz, hg. von H. Stöckli, 72008
  • M. Oesch, «Entwicklung des Vergaberechts in der Schweiz», in Die Volkswirtschaft 83, 2010, H. 3, 5-9
Weblinks

Zitiervorschlag

David Rechsteiner; Rainer J. Schweizer: "Submission", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.12.2013. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013735/2013-12-03/, konsultiert am 29.03.2024.