de fr it

Grundzinsen

Unter Grundzinsen (lateinisch census) versteht man alle Abgaben, die aus der Verleihung von Grundbesitz zwecks Nutzung durch (bäuerliche) Abhängige resultierten. Als Natural- und/oder Geldabgaben bildeten die Grundzinsen mit den Frondiensten einen Teil des vielfältigen Rentensystems der Grundherrschaft. Besonders im Mittelland blieben sie bis zur Ablösung der Feudallasten im 19. Jahrhundert bestehen.

Mittelalter

Die Anknüpfung grundherrlicher Abgabenstrukturen im Frühmittelalter an das spätrömische Steuerwesen ist in der Forschung umstritten. Im Zentrum aller Fragestellungen stehen die frühmittelalterlichen Güterverzeichnisse (Urbare), die allerdings für die Schweiz weitgehend fehlen. Neben Urkunden belegen Quellen wie das Churrätische Reichsgutsurbar (wohl Mitte 9. Jahrhundert) oder ein Zinsrodel des Zürcher Fraumünsters (9.-11. Jahrhundert) eine vielfältige Verwendung des Begriffs census (bäuerliche Abgaben, Königszinsen, Gültzinsen usw.), die frühe Umrechnung von Naturalleistungen in Geldbeträge sowie das Nebeneinander von Grundzinsen und Arbeitsdiensten.

Letzteres war vor allem für die Villikationsverfassung (Fronhof) typisch, wo die hörigen Bauern Abgaben von den Erträgen ihrer Hofstellen, der Huben, sowie Frondienste auf dem herrschaftlichen Salland leisteten. Allgemein wird von einem Rückgang dieser klassischen Form der Grundherrschaft vom Hochmittelalter an und von einer Verdrängung der Frondienste vor allem durch Geldzinsen ausgegangen. Doch ist auch für das Spätmittelalter nicht überall mit reiner Rentengrundherrschaft, basierend lediglich auf Abgaben, zu rechnen.

Grundzinsen richteten sich nach den Bedürfnissen der Herrschaft, dem rechtlichen Status der Abhängigen und der Leihegüter, waren aber auch an gewohnheitsrechtliche und vor allem wirtschaftliche Voraussetzungen gebunden (Rentenlandschaften). Gemäss spätmittelalterlichen Zinsverzeichnissen, Urbaren und Hofrechten lasteten sie in erster Linie auf der Getreideproduktion. Hinzu kamen weitere Ackerfrüchte, Wein, Erträge der Viehwirtschaft und anderes mehr: Zinsen für die Schweinemast in herrschaftlichen Wäldern (Schweinegült), Hühner, Wachs, Pfeffer usw. Oft ist nicht leicht zu bestimmen, welche Abgaben eigentliche Grundzinsen darstellten, also der grundherrschaftlichen Landleihe entsprangen, und welche leib- oder gerichtsherrlichen Ursprungs waren (Leibeigenschaft, Twing und Bann).

Wo spätmittelalterliche Zinsverzeichnisse neben Soll-Werten auch effektive Abgaben liefern, ist oft die Ersetzung vorgesehener Naturalleistungen durch andere Abgaben und damit ein Auseinanderklaffen von Sollzins und landwirtschaftlicher Produktion zu erkennen. Zudem gewannen im Zuge der Ausbreitung von Handel und Marktwesen vom 12. Jahrhundert an die Geldzinsen gegenüber den Naturalien an Bedeutung. Dies geschah unterschiedlich rasch: Während im 15. Jahrhundert der Bischof von Basel die Grundzinsen der Propstei Saint-Ursanne in Geld erhob, kam es in der Grundherrschaft des Basler Cluniazenserklosters St. Alban vor 1500 kaum zur Umwandlung von Naturalzinsen. Im Surbtal dürfte Geld selten mehr als 10% des Werts der grundherrschaftlichen Abgaben ausgemacht haben.

Grundzins- und Zehntansprüche des Fraumünsters Zürich 1466-1549
Grundzins- und Zehntansprüche des Fraumünsters Zürich 1466-1549 […]

Grundzinsen waren meist jährlich zu regional unterschiedlichen Terminen zu leisten. Die Betragshöhe war grundsätzlich fixiert. Neben ereignisbedingten Abweichungen (Ernteverluste, Kriege usw.) lassen sich zum Teil auch regelmässige zyklische Schwankungen erkennen, die durch die Rotation des Anbaus (z.B. in der Dreifelderwirtschaft) bedingt waren. Die Entwicklung der Kernen- und Hafererträge des Fraumünsters Zürich ab dem 15. Jahrhundert zeigt eine auffällige Stagnation der Grundzinsen, während die proportional zum Ertrag festgelegten Zehnten stark schwankten und generell markant zunahmen. Mangelnde Anpassungsmöglichkeiten und verminderte Durchsetzbarkeit herrschaftlicher Zinsforderungen führten in Berggebieten bereits im Spätmittelalter zur Ablösung einzelner Grundzinsen (z.B. in Bleniotal 1202 und 1457, in Glarus Ende 14. Jahrhundert, in Saanen 1448). Im Mittelland blieben sie bis weit über das Mittelalter hinaus bestehen. Sie verloren aber allmählich ihren herrschaftlichen Charakter, weil die Grundherrschaft von der Territorialherrschaft und kommunalen Organisationsformen zurückgedrängt wurde.

Frühe Neuzeit

Im Unterschied zu den Zehnten waren die Grundzinsen mengenmässig fixiert: Ihr Anteil an der langfristig wachsenden Agrarproduktion ging deshalb im Lauf der frühen Neuzeit zurück. Zwar wurden von den städtischen Obrigkeiten, teilweise sogar von Gemeinden, neue Bodenzinsen eingeführt, wenn Neuland auf Allmenden und in herrschaftlichen Wäldern gewonnen wurde, im Vergleich zu den alten Grundzinsen grundherrschaftlicher Herkunft waren diese insgesamt bescheiden. Weil die Grundzinsen in nachmittelalterlicher Zeit nicht mehr in direktem Zusammenhang mit der Produktionsstruktur der bäuerlichen Betriebe standen, gaben sie weniger Anlass zu Konflikten als die Zehnten: Die Änderung der Bewirtschaftung eines Grundstückes, etwa die Einhegung eines Ackers zur Wiese, berührte den Grundzinsbezüger kaum, sofern der Bauer weiterhin imstande war, den feststehenden Getreidezins auf einer anderen Fläche zu erwirtschaften (Einschlagsbewegung). Wegen ihres eher statischen Charakters sind die Grundzinsen für die frühneuzeitliche Agrargeschichte weniger interessant als die Zehnten: Sie erlauben kaum Rückschlüsse auf die Entwicklung der Getreideproduktion und liefern nur selten Hinweise auf den Kulturwechsel.

Dynamik gab es im Bereich der Grundzinsen dennoch, weil sich die grundzinspflichtigen Güter stets veränderten. Im 16. Jahrhundert kam es infolge der starken Bevölkerungszunahme erneut zu einer ausgeprägten Zerstückelung der Güter. Die Grundherren riskierten die Kontrolle über ihre Rechte zu verlieren und mussten deshalb neue, detailliertere Urbare anlegen. Grundsätzlich hätten Teilung und Verkauf nur mit Bewilligung der Grundherren erfolgen dürfen. Aber die vorherrschende Erbleihe – sie hatte sich in der spätmittelalterlichen Agrarkrise durchgesetzt – gab den Bauern starke Besitzrechte (Leihe). Entgegen obrigkeitlicher Vorschriften behandelten sie ihre Höfe immer mehr als Eigentum, das sie nach eigenem Gutdünken veräusserten, teilten und hypothekarisch belasteten. Die Grundherren sanken allmählich zu Grundzinsbezügern herab, deren Obereigentum (dominium directum) am bäuerlichen Gut mehr gelehrter Theorie als rechtlicher Praxis entsprach.

Um die nachteiligen Folgen der Güterzerstückelung aufzufangen, führten im 16. und 17. Jahrhundert viele Grundzinsinhaber die sogenannte Tragerei ein. Dabei wurden die alten Höfe als Bodenzinseinheiten erhalten. Der Besitzer des Kernstückes des alten Hofes wurde zum Trager bestimmt, der gegen eine bescheidene Entlöhnung von allen Parzellen des ehemaligen Hofes die entsprechenden Zinsteile einsammeln musste und gegenüber dem Zinsherrn für den ganzen Grundzins verantwortlich war. Das Institut der Tragerei, das es in Ansätzen schon im Spätmittelalter gegeben hatte, wurde später für das Hypothekarwesen übernommen. Bodenzinsrenovationen von ― für die damalige Zeit ― radikaler Systematik führte die Berner Obrigkeit in den Ämtern Lenzburg (1667-1677) und Schenkenberg (ab 1687) durch: Die Grundzinsen wurden auf der Basis der Getreidezinsen vereinheitlicht und unter Berücksichtigung der Bodenqualität gleichmässig auf die Parzellen verteilt; durch Abtausche reduzierte man die Zahl der Zinsherren pro Dorf. Arrondierungstendenzen sind im 18. Jahrhundert auch in der Umgebung von Genf festzustellen: Grundherren kauften in ihrem Bezirk gelegene fremde Lehen- und Allodgüter auf, während solche, auf denen sie nur einen Teil der Rechte hatten, abgestossen wurden. Allerdings galt das Hauptinteresse dem Ehrschatz, nicht den Grundzinsen. Letztere waren rückläufig, weil eine beträchtliche Anzahl Bauern sich bereits vor der Helvetik davon loskaufte.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der Grundzinsen lässt sich – wie bei den anderen Feudallasten – ein starkes Gefälle zwischen Gebirgs- und Flachlandregionen (Mittelland, südliches Tessin) ausmachen. In den Berggebieten setzte sich die Tendenz zur Ablösung der Grundzinsen oder zu deren Umwandlung in Geldzinsen auch in der frühen Neuzeit fort. Geldzinsen unterlagen der Geldentwertung und waren bald viel weniger Wert als die Naturallasten, welche die Bauern der Getreidebaugebiete zu entrichten hatten. Trotz grosser regionaler Unterschiede kann davon ausgegangen werden, dass die Grundzinsbelastung auch dort, wo die Feudalabschöpfung noch intakt war, tiefer war als diejenige durch die Zehnten. Im Kanton Thurgau betrugen die Grundzinsen in der Helvetik etwa 3-7% des Bruttoertrags der bäuerlichen Betriebe. Für die Klöster und Stifte in der katholischen Schweiz und die Obrigkeiten der reformierten Orte waren die Grundzinsen, die vergleichsweise geringe Eintreibungskosten verursachten, von grosser Bedeutung. In Zürich machten sie 1789/1790 knapp ein Viertel der Staatseinnahmen aus und übertrafen damit sogar die Zehnteinkünfte.

Quellen und Literatur

Mittelalter
  • P. Champoud, Les droits seigneuriaux dans le pays de Vaud d'après les reconnaissances reçues par Jean Balay de 1403 à 1409, 1963
  • H.-J. Gilomen, Die Grundherrschaft des Basler Cluniazenser-Priorates St. Alban im MA, 1977
  • C. Köppel, Von der Äbtissin zu den gnädigen Herren, 1991
  • A. Zangger, Grundherrschaft und Bauern, 1991
  • B. Meier, D. Sauerländer, Das Surbtal im SpätMA, 1995
  • J.-P. Prongué, La prévôté de Saint-Ursanne du XIIIe au XVsiècle, 1995
  • Wirtschaft und Herrschaft, , hg. von T. Meier, R. Sablonier, 1999
Frühe Neuzeit
  • J.J. Siegrist, Beitr. zur Verfassungs- und Wirtschaftsgesch. der Herrschaft Hallwil, 1952
  • A. Schluchter, Das Gösgeramt im Ancien Régime, 1990
  • A. Giudici, M. Respini, L'abolizione delle gravezze feudali in Ticino nel XIX secolo, Liz. Bern, 1992
  • J. Mathieu, Eine Agrargesch. der inneren Alpen, 1992
  • D. Zumkeller, Le paysan et la terre, 1992
  • J. Stark, Zehnten statt Steuern, 1993
  • A. Ineichen, Innovative Bauern, 1996
Weblinks

Zitiervorschlag

Sebastian Grüninger; Andreas Ineichen: "Grundzinsen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.02.2007. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013712/2007-02-26/, konsultiert am 28.03.2024.