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Urkunden

Urkunden sind schriftliche Aufzeichnungen, die einen rechtlichen Vorgang bezeugen. Sie sind aufgezeichnet unter Beachtung bestimmter Formen im Aufbau, in der Sprache und beim Inhalt sowie bezüglich Personen, Ort, Zeit und Sache. Zentraler Bestandteil der Urkunden ist die Beglaubigung (zum Beispiel durch ein Siegel oder eine Unterschrift), welche ihnen erst rechtliche Beweiskraft verleihen. Durch diese unterscheiden sich die Urkunden von anderen Quellengattungen wie Akten, Briefen oder persönlichen Aufzeichnungen.

Die Bezeichnung "Urkunde" erlangte ihre heutige Bedeutung als Begriff der Rechtssprache erst im Neuhochdeutschen. Davor diente das mittelhochdeutsche Wort brief der Übersetzung der verschiedenen mittellateinischen Bezeichnungen für Urkunden wie carta, diploma, documentum, mandatum, instrumentum, praeceptum und privilegium. Der alt- und mittelhochdeutsche Ausdruck urkund (eigentlich Zeugnis, Merkmal, Beweis) setzte sich ab dem späten Mittelalter durch, wobei das Wort "Brief" in Mischformen (zum Beispiel urkundbrief), Komposita (u.a. koufbrief, ehebrief und gültbrief für Kauf-, Ehe- und Gültverträge) und Paarformeln (zum Beispiel mit brief und siegel) bis ins 20. Jahrhundert überlebte.

Urkunden mit Nennung von Aussteller, Ort, Zeit und Beweisen ihrer Glaubwürdigkeit spielen als rechtsverbindliche Dokumente nach wie vor eine wichtige Rolle. Sie regeln im Alltag wichtige Sachfragen und Verhältnisse, sei es zivilrechtlicher Natur wie zum Beispiel Testamente, Kauf-, Ehe-, Erb- und Schuldverträge, sei es im Staats- und Völkerrecht als feierliche Chartas wie zum Beispiel die Gründungsurkunde des Internationalen Roten Kreuzes von 1863. Im Unterschied zu früher, als der Urkundsbeweis im Prozess noch weiterer Beweismittel (Eid, Zeugen) bedurfte, erbringen heute öffentliche Urkunden und öffentliche Register "für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist" (Artikel 9 ZGB). Trotz eines formalen Wandels sind im modernen Urkundenwesen die geschichtlichen Wurzeln noch zu erkennen, sowohl in der amtlichen Beurkundung durch eine Behörde (Zivilstandswesen) wie in derjenigen durch den öffentlich-beglaubigten Notar (Notariat).

Urkundenwesen und Überlieferung

Das Urkundenwesen der Schweiz ist besonders reich, weil sich in den einzelnen Kulturräumen verschiedene Erscheinungsbilder der Urkunden und Formen der Beurkundung entwickelt haben: Romanische Einflüsse in der Süd- und Westschweiz und deutsche in der Deutschschweiz reflektieren die ehemalige Zugehörigkeit zu den Rechtskreisen Italiens, Burgunds und Deutschlands. Der mittelalterlich-frühneuzeitliche Urkundenbestand bezeugt die Vielfältigkeit der Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den eidgenössischen Ständen, deren Oberschichtsangehörigen und Gebietskörperschaften, den weltlichen und geistlichen Fürsten, Kaisern, Königen und Päpsten. Erst infolge der Umbrüche der Revolutionszeit verloren diese Urkunden mehrheitlich ihre rechtliche Relevanz; sie wurden jetzt zu Geschichtsquellen, die in kantonalen, kommunalen, weltlichen und geistlichen Archiven aufbewahrt werden. Die Dokumente der bedeutenden eidgenössischen Bündnisse werden im Bundesbriefmuseum präsentiert.

Die mannigfaltigen kulturellen Einflüsse im schweizerischen Raum spiegeln sich in Unterschieden bezüglich des Beginns und der Dichte der Überlieferung. Das mittelalterliche Urkundenwesen basierte formal auf spätrömischen Traditionen; nur in Rätien ist allerdings eine direkte Kontinuität gegeben. Sonderfälle sind die dichten Urkundenbestände der Abtei St. Gallen (ab 700) und der Bischöfe von Chur (ab 764), welche Rätien und die Deutschschweiz vom Bodensee bis in den Aareraum bereits im Frühmittelalter historisch erschliessen. Urkunden der übrigen Bischöfe oder Klöster, des Adels, der Landschaften und Städte sind dagegen erst ab dem 12. Jahrhundert in nennenswerter Anzahl tradiert. Ihre Zahl nahm im späten Mittelalter und in der Frühneuzeit überall stark zu; erst vom 17. Jahrhundert an verlieren die Urkunden gegenüber anderen Quellengattungen (Bücher, Akten) an Bedeutung.

Überliefert sind Urkunden auf Papyrus, Pergament und Papier. Der Papyrus der Antike wurde im frühen Mittelalter durch das Pergament abgelöst. Diesem erwuchs erst vom 15. Jahrhundert an für die Beurkundung einfacherer Rechtsgeschäfte Konkurrenz im Papier. Auch andere Materialien wie Wachstafeln, Stein und Holz (Kerbhölzer, Tesseln) dienten als Schriftträger für die Fixierung rechtsverbindlicher Inhalte.

Urkunden sind als Konzept, Original – zum Teil in mehreren Ausfertigungen – oder Abschrift erhalten, und zwar als beglaubigte Abschrift (Vidimus), als Bei- (Transfix) oder Einfügung zu bzw. in anderen Urkunden (Insert, Transsumpt), als Einträge in Traditionsbüchern (vor allem 9.-12. Jahrhundert) oder in Kopial- (beim Empfänger) bzw. Missivenbüchern (beim Aussteller) überliefert. Ab dem 19. Jahrhundert wurden sie auch in speziellen Quellensammlungen oder in Faksimile-Ausgaben veröffentlicht. Während die Abschriften bis ins 19. Jahrhundert sprachlich oft modernisiert wurden, ist für die neueren kritischen Quelleneditionen die wort- bis buchstabengetreue Wiedergabe oberstes Gebot.

Die Urkundenlehre (Diplomatik)

In der Urkundenlehre, der sogenannten Diplomatik, entstand ein Wissenschaftszweig, der sich in erster Linie der formalen Eigenschaften der Urkunden annahm. Die Diplomatik entwickelte sich aus dem Bedürfnis, Fälschungen mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden nachzuweisen. Die Urkundenfälschung und die Verunechtung echter Urkunden durch Überschreibung radierter Stellen (Vollrasur: Palimpsest), durch Auslassung oder Zusätze (Interpolation) waren Mittel, auf die man vor allem im Mittelalter häufig zurückgriff, um politische oder wirtschaftliche Vorteile zu erzielen oder um Rechte und Besitzansprüche zu sichern, für die echte Urkunden fehlten. Zwar kämpfte man schon im Mittelalter gegen Fälschungen an, doch eine wissenschaftliche Methode bildete sich erst im 17. Jahrhundert heraus, massgeblich beeinflusst durch Jean Mabillons Werk "De re diplomatica" (1681), von dem sich der Begriff Diplomatik herleitet. Da es um den Nachweis von Delikten ging, war die Diplomatik anfänglich ein Zweig der Rechtswissenschaften und wurde erst im 19. Jahrhundert den historischen Hilfswissenschaften zugeordnet.

Die Diplomatik entwickelte bei der Verfolgung von Fälschungen und Fälschungsmotiven die Methode der wissenschaftlich-kritischen Überprüfung der inneren (Sprache, Formeln, Formular) und äusseren Merkmale von Urkunden (Beschreibstoff, Format, Linierung, Raumaufteilung, Schrift, Beglaubigungsmittel) durch systematischen Vergleich. Sie bezog von Anfang an weitere Hilfswissenschaften wie Paläografie (Schrift), Chronologie (Kalender) und Sphragistik ein und bediente sich auch der philologischen Textkritik. Sie definierte die Kriterien, nach denen bis heute Urkunden bezüglich Überlieferung, Typologie, Aufbau und Form, Beglaubigungsmittel sowie Schrift und Sprache untersucht werden.

Typologie, Aufbau und Form

Die Diplomatik unterscheidet zwischen öffentlichen Urkunden, zu denen die Urkunden der Päpste, Kaiser und Könige zählen, und den Privaturkunden. Unter die Letzteren fallen neben vielen anderen Urkundenarten trotz ihres öffentlichen Charakters auch die von Bischöfen oder Landesherren der Städte- oder Länderorte ausgestellten Urkunden; diesbezüglich ist die Terminologie verwirrend.

Das mittelalterliche Urkundenwesen übernahm spätrömische Urkundsformen – die Notitia (Breve) als einfache Beweisurkunde und die Charta als Geschäfts- und Dispositivurkunde. Die Notitia, in der dritten Person abgefasst, enthält nur die nötigsten Angaben zum Vollzug eines Rechtsgeschäftes und nennt Zeugen, die im Streitfall zuzuziehen waren. Als Instrument des öffentlichen Notariats galt sie als öffentliches Rechtsmittel. Die unter anderem im älteren Urkundenbestand des Klosters St. Gallen ab 700 überlieferten Vorurkunden (Vorakte) hatten dagegen trotz äusserer Ähnlichkeit mit der Notitia keine Beweiskraft. Die stichwortartigen Notizen, die auf der Rückseite oder am Rand der Urkunden zum Teil in Kurzschrift (Tachygrafie, Tironische Noten) angebracht wurden, waren blosse Gedächtnisstützen für den Schreiber. Die Recht begründende Charta, die meist in der ersten Person (Aussteller) abgefasst war, musste anders als die Notitia aus sich selbst glaubwürdig sein; sie war daher an strengere Formalien gebunden.

Bei öffentlichen Urkunden wird nach Rechtsinhalt und Form zwischen Diplomen und Mandaten unterschieden: Das Diplom (lateinisch diploma, praeceptum, privilegium) diente der feierlichen Verfügung und Verleihung von Privilegien dauernder Bedeutung, das Mandat der Regelung kurzfristiger Rechtsgeschäfte vor allem im juristischen und administrativen Bereich. Die Diplome umfassten praktisch alle Rechtsgeschäfte, darunter Schenkungen, Verleihungen von Markt-, Münz-, Zoll- und Stadtrechten an grössere Siedlungen, Flecken oder Städte. Diese sind der Form nach auch dann Diplome, wenn sie nicht vom Kaiser oder König, sondern von einem weltlichen oder geistlichen Stadtherrn ausgestellt wurden.

Der Inhalt erhielt im Diplom eine feste, dreiteilige Struktur. Das Eingangsprotokoll nannte die Namen und Titel der Aussteller und Empfänger, der Kontext beschrieb den Rechtsinhalt und im Schlussprotokoll oder Eschatokoll wurden die Unterschriften der Aussteller, der Zeugen und des Kanzleipersonals sowie das Datum angeführt. Die Privaturkunden übernahmen das in Kaiser- und Papsturkunden entwickelte Schema in vereinfachter Form. Einzelne Elemente wurden umgestellt; so wurde zum Beispiel das Datum in Gerichtsurkunden und Notariatsinstrumenten an den Anfang gesetzt.

Die in Briefform gehaltenen Mandate – diejenigen des Papstes werden als epistolae bezeichnet – kamen in der Kirchen-, Herrschafts- und Landesverwaltung auf. Ab dem 15. Jahrhundert bedienten sich ihrer Landesherren auch im schweizerischen Raum: Die Mandate wie zum Beispiel die Sittenmandate waren polizeiliche Verfügungen zur Ordnung des öffentlichen Lebens; sie wurden den Landvögten übersandt, denen die Publikation und Ausführung oblag. Solche Mandate sind als Originale wie auch als Abschriften der Verwaltung in sogenannten Mandatenbüchern erhalten.

Mittel der Beglaubigung, Sprache

Die Ausstellung durch einen autorisierten öffentlichen  Notar sicherte die Beweiskraft der Urkunden. Die Register dieser Notare – Verzeichnisse der Urkunden mit knapper Zusammenfassung des Rechtsinhalts der einzelnen Dokumente – sind in Italien vom 11./12. Jahrhundert und in der Süd- sowie der Westschweiz vom 14. Jahrhundert an tradiert. In der Deutschschweiz fehlen sie dagegen. Der bedeutendste Bestand an Registern stammt aus Freiburg, dem östlichsten Vorposten des römischen Rechts. Dort sind ab 1356 einzelne Verzeichnisse und ab 1388 ganze Verzeichnisfolgen erhalten. Die Register bewahrten auch viele Urkunden des alltäglichen Geschäftsverkehrs, die in den deutschschweizerischen Urkundenbeständen aus dieser Zeit in dieser Dichte nicht vorkommen.

Eine andere Form der Beglaubigung war das in schweizerischen Archiven eher seltene Chirograf (chirographum): Der Urkundentext wurde zweimal neben- oder untereinander geschrieben und der Zwischenraum mit einem Kennwort, mit Buchstaben oder Ornamenten versehen. Danach trennte man die beiden Teile in Wellen-, Zahn- oder geradem Schnitt voneinander ab, wobei man ihn durch die Kennwörter, die Buchstaben oder Ornamente führte; die Kontrahenten erhielten je eine Hälfte. Für den Echtheitsbeweis mussten die beiden Teile exakt aneinanderpassen; mit einer Hälfte allein war die Echtheit nicht zu belegen.

Praktikabler war das Siegel, das sich nach dem Ausscheiden der Unterschrift als Beweismittel im 13. Jahrhundert allgemein durchsetzte. Gegen Ende des Mittelalters kam die Unterschrift zur Beglaubigung wieder auf, zuerst in den städtischen Kanzleien, später auch in Landschreibereien. Die Unterschrift ergänzte, oft zusammen mit dem Schreibersignet, das Siegel; manchmal stand sie aber auch für sich allein. Das Siegel wird im Amtsverkehr heute noch gebraucht, so zum Beispiel bei der Erbschaftssiegelung (Artikel 474, 551 ff. ZGB), während im Privatbereich der früher auch als Petschaft dienende Siegelring zum Schmuckstück verkam. Der Beglaubigung dienten auch die Zeugen. Meist trug der Schreiber deren Namen in die Privaturkunden ein; nur selten leisteten die Zeugen die Unterschrift eigenhändig. Oft zeugten auch Behörden als Ganzes, wie zum Beispiel Räte oder Gerichtsversammlungen.

Die Urkundensprache, eine Rechtssprache, war lange ein je nach Bedeutung der Urkunden mehr oder weniger gepflegtes Latein, das die typisch mittellateinischen Abweichungen von der klassischen Sprache (zum Beispiel statt lateinisch charta, iustitia, laesus mittellateinisch carta, iusticia, lesus) aufwies und mit latinisierten Lehnwörtern (zum Beispiel werentes, treuga, feudum) durchsetzt war. Der Übergang zur Volkssprache begann in der Deutschschweiz in einfachen Geschäftsurkunden in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, während Westschweizer Notare für entsprechende Dokumente noch bis ins 15. Jahrhundert das Latein verwendeten.

Wichtige Urkunden wie Stadtrechte wurden bis ins 14. Jahrhundert lateinisch abgefasst; im deutschen Sprachraum wurden aber Übersetzungen angefertigt (so zum Beispiel von den Thuner Handfesten 1316), weil das feierliche Verlesen der Urkunden vor der Gemeinde einen Text in der Volkssprache voraussetzte. Trotz Anlehnungen an ihre lateinischen Vorbilder zeichnen sich diese Übersetzungen durch eigenständige rechtssprachliche Formulierungen aus; sie wiesen im 14. und 15. Jahrhundert oft noch Alemannismen auf, die später vom schriftsprachlichen Kanzleideutsch verdrängt wurden. Ausgeprägt war die Formelhaftigkeit, verpönt die individuelle Formulierung. Beliebt waren wiederkehrende, auch alliterierende Paarformeln mit teilweise tautologischem Inhalt (zum Beispiel wunn und weid, tritt und tratt, twing und bann, zoll und geleit).

Urkundeneditionen

Angeregt durch monumentale Quellensammlungen in Nachbarstaaten wie die "Monumenta Germaniae Historica" (MGH, ab 1823) in Deutschland entstanden auch in der Schweiz in zwei Schüben nach 1850 und 1930 umfassende Urkundeneditionen, die meist von kantonalen Geschichtsvereinen und der Allgemeinen Geschichtforschenden Gesellschaft der Schweiz (heute Schweizerische Gesellschaft für Geschichte) herausgegeben wurden. Diese Editionen enden oft mit Urkunden aus dem 14. oder 15. Jahrhundert. Sie sind als Quellenwerke einzelner religiöser Fürstentümer, einzelner Länder oder Städte, als gesamtschweizerische Editionen oder als Regestensammlungen konzipiert.

Auch Periodika wie die "Mémoires et documents publiés par la Société de la Suisse romande" (ab 1838), die "Mémoires et documents publiés par la Société d'histoire et d'archéologie de Genève" (ab 1840) und der "Innerschweizer Geschichtsfreund" (ab 1844) machten viele Urkunden einem breiten Publikum zugänglich. Die Editionsreihe "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen" (SSRQ, ab 1898) enthält Quellen bis 1798, gegliedert nach Stadtrechten und Rechten der Landschaft. Seit 2011 sind die über 100 retrodigitalisierten Bände im Internet als Arbeitsinstrumente frei verfügbar. Faksimilewerke wie zum Beispiel die "Chartae latinae antiquiores" (2 Bände über die Schweiz, 1954 und 1956) dienen dem diplomatischen Vergleich.

Schweizerische Urkundeneditionen (Auswahl)

Gesamtschweizerische EditionenErscheinungsjahr
Urkunden zur Schweizer Geschichte aus Oesterreichischen Archiven1899-1935
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Abt. Urkunden)1933-1964
Geistliche Herrschaften
Monuments de l'histoire de l'ancien Evêché de Bâle1852-1867
Urkundenbuch der Abtei St. Gallen1863-1955
Älteste Urkunden von Allerheiligen in Schaffhausen, Rheinau und Muri1883
Chartularium Sangallense1983-
Städte und Landschaften
Documents relatifs à l'histoire du Pays de Vaud1817
Matériaux pour l'histoire de Genève1829-1830
Urkunden für die Geschichte der Stadt Bern1853-1854
Documents relatifs à l'histoire du Valais1875-1898
Fontes rerum Bernensium1883-1956
Urkundenbücher der Stadt und Landschaft Zürich1888-1957
Urkundenbücher der Stadt Basel1890-1910
Aargauer Urkunden1930-1965
Solothurner Urkundenbuch1952-1981
Bündner Urkundenbuch1947-1997
Materiali e documenti ticinesi1975
Regesten
Régeste soit Répertoire chronologique de documents relatifs à l'histoire de la Suisse romande1862
Schweizerisches Urkundenregister1863-1877
Regeste genevois ... de la ville et du diocèse de Genève1866
Schweizerische Urkundeneditionen (Auswahl) -  Autorin

Quellen und Literatur

  • H. Foerster, Urkundenlehre in Abb. mit Erläuterungen und Transkriptionen, 1951
  • H. Bresslau, Hb. der Urkundenlehre für Deutschland und Italien, 2 Bde., 41968-69
  • P. Classen, «Fortleben und Wandel spätröm. Urkundenwesens im frühen MA», in Recht und Schrift im MA, 1977, 13-54
  • P. Rück, «Das öffentl. Kanzellariat in der Westschweiz (8.-14. Jh.)», in Landesherrl. Kanzleien im SpätMA, 1984, 203-271
  • E. Rieger, Das Urkundenwesen der Gf. von Kiburg und Habsburg, 1986
  • Pergament, hg. von P. Rück, 1991
  • Mabillons Spur, hg. von P. Rück, 1992
  • C. Santschi, «Les sociétés d'histoire et l'édition des documents», in Equinoxe 10, 1993, 159-173
  • LexMA 8, 1298-1323
  • HRG 5, 574-603
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Urkunden", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 14.01.2014. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/012803/2014-01-14/, konsultiert am 07.04.2024.