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Hochgericht

Das H. war im alten Freistaat der Drei Bünde, d.h. bis Ende des 18. Jh., ein Verwaltungsbezirk ohne eigene Kompetenzen und Organe. Im Grauen Bund gab es acht, im Gotteshausbund elf und im Zehngerichtenbund sieben H.e. Das H. diente lediglich als Einheit für die Verteilung der Einkünfte der Veltliner Ämter und des Gesamtstaates (Pensionen- und Kapitulationsgelder) sowie zur Stellung der Heereskontingente. Unter der Fahne des H.s rückte die wehrfähige Mannschaft in Landeskriegen oder -feldzügen aus. Mancherorts fielen die H.e räumlich mit den Gerichtsgemeinden zusammen (z.B. in Chur, Davos) und waren dann Verwaltungs- und Gerichtsbezirk zugleich.

Quellen und Literatur

  • P. Liver, F. Pieth, Verfassung für den Kt. Graubünden, 1949, 19-23
  • Pieth, Bündnergesch., 110
  • R.C. Head, Early Modern Democracy in the Grisons, 1995, 100 f.
Weblinks

Zitiervorschlag

Martin Bundi: "Hochgericht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 30.11.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010389/2006-11-30/, konsultiert am 17.04.2024.