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Treueeid

Als Treueeid wird der Schwur bezeichnet, mit dem Einzelpersonen oder politische Verbände versprechen, einer Person und der durch diese repräsentierten Herrschaft oder einer politischen Körperschaft treu zu sein. Die Treuezusage war Bestandteil zahlreicher Versprechenseide des Mittelalters und der frühen Neuzeit, insbesondere des Lehnseids der Vasallen an ihre Lehnsherren (Lehnswesen), der Grundholden bzw. Untertanen an ihre Grund- und Gerichtsherren bzw. Landesherren (Grundherrschaft, Territorialherrschaft), aber auch des Eides der Stadtbürger gegenüber der Stadt oder des Eides der Landleute der Landsgemeindeorte gegenüber dem Land (Landsgemeinde, Gemeindeversammlungen).

Das Oberhasli leistet Bern im Jahr 1334 den Treueeid. Illustration aus der Spiezer Chronik von Diebold Schilling, 1485 (Burgerbibliothek Bern, Mss.h.h.I.16, S. 198).
Das Oberhasli leistet Bern im Jahr 1334 den Treueeid. Illustration aus der Spiezer Chronik von Diebold Schilling, 1485 (Burgerbibliothek Bern, Mss.h.h.I.16, S. 198). […]

Im ersten geschworenen Brief der Stadt Zürich 1336 gelobten Gemeinde und Bürger «dem burgermeister und dem rate gehorsam ze sinne, [...] und súln ouch dar zu sweren, disen gegenwúrtigen brief [...] stête ze halten mit guten trúwen». Johann von Adlikon sollte Petermann von Raron schwören, diesem «von des Lehens wegen getrúw, dienstbar und gewártig [zu] sin, als dann ein Lehenman sinem Lehenhern nach Lehenrecht pflichtig ist ze tuond» (1443). Laut ihrer Offnung von 1478 schwor die Gemeinde Niederhasli, ihrem Vogtherrn «trúw und warheitt zu leisten». Die Bewohner von Estavayer huldigten 1484 Herzog Karl von Savoyen und anerkannten damit, «esse bonos, probos, legales et fideles subdictos» («gute, rechtschaffene, gesetzestreue und treue Untertanen zu sein»). Die bernischen Untertanen verpflichteten sich nach dem Bauernkrieg 1653, der Stadt Bern «als ihrer natürlichen oberkeit treüw und warheit zeleisten [...] und sonst alles das zethun, zerstatten und zevolbringen, so frommen und getreüwen underthanen» zustand. (Ge)treues Verhalten wurde auch in Eiden von Amtsträgern gegenüber ihren Dienstherren gefordert; so schworen die Basler Bannwarte, dem Burgermeister sowie Rat und gemeiner Stadt «getrúw und hold ze sind» (1491). Die formelhafte Anrede als «getreue Untertanen» erinnerte an die Treuebindung. Die Treuezusage zielte in sehr allgemeiner, kaum konkretisierter Weise auf die Zusicherung von pflichtgemässem Verhalten durch den Schwörenden im Rahmen des jeweiligen Herrschafts-, Dienst- oder Rechtsverhältnisses (Herrschaftsrechte). In den Eiden lautete die Formulierung häufig, die Schwörenden sollten Nutzen und Ehre der Stadt (der Herrschaft, des Landes) fördern und Schaden abwenden. Die Treuezusage wurde in den Eidesformeln gewöhnlich durch die Pflicht zum Gehorsam gegen den Herrn, die Obrigkeit oder die Vorgesetzten der Gemeinden bzw. des Landes sowie durch weitere konkretisierte Amts- und Leistungspflichten ergänzt. Treue, Eid und Ehre standen als rechtliche und moralische Kategorien in engem Zusammenhang, Treulosigkeit zog Ehrlosigkeit nach sich.

Die spezifischen Rechtsfolgen des Treueeids und damit auch der mit dem Eidbruch verbundenen Treulosigkeit sind kaum allgemein zu bestimmen. Untertanen, die gegen die Obrigkeit Widerstand (Ländliche Unruhen, Städtische Unruhen) leisteten, hatten nach deren Auffassung das Treue- und Gehorsamsverhältnis gebrochen. Deshalb musste nach Aufständen der Treueeid erneuert werden. Der Eid, den die Bürger der Helvetischen Republik 1798 zu leisten hatten, war nicht mehr eine Verpflichtung auf eine personale Herrschaft, sondern auf eine Verfassung.

Die Treue wurde in der älteren verfassungsgeschichtlichen Mittelalterforschung als eigentlicher Kern der Sozial- und Herrschaftsbeziehungen insbesondere zwischen Adligen gedeutet: Treue sollte demnach im Gegensatz zum einseitig bindenden Gehorsam stärker blosse Unterlassungspflichten beinhalten bzw. dem Gehorsam Schranken der Billigkeit und Zumutbarkeit auferlegen. Diese Hypostasierung der Treue wurde seitdem relativiert.

Quellen und Literatur

  • A. Holenstein, Die Huldigung der Untertanen, 1991
  • HRG 5, 320-338
Weblinks

Zitiervorschlag

André Holenstein: "Treueeid", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 07.01.2014. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010348/2014-01-07/, konsultiert am 28.03.2024.