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Landrichter

Der bei Notker dem Deutschen um 1000 überlieferte erste Beleg für Landrichter bezeichnet den König als Richter über das Land (Gerichtswesen). In der Folge meint der Begriff im Heiligen Römischen Reich zunächst den vom König eingesetzten Richter über eine Reichslandschaft, namentlich in der Funktion als Stellvertreter des Königs bei der Wahrung des Landfriedens. So hat er nach der "Constitutio contra incendiarios" (1186) Unebenbürtige aus der Ritterschaft auszustossen. Als königlicher Landrichter (iudex provincialis a domino rege) sass Graf Hugo von Werdenberg in Ravensburg (1274) oder Friedrich von Freiberg in Fischerhausen im Rheintal (1311) zu Gericht.

Ab dem 13. Jahrhundert wurde der Landrichter vom Landesherrn ernannt. Man verstand darunter nun den mit dem Bann beliehenen Vorsitzenden eines Landgerichts: so in Zürich 1299, in Stans 1325 und im Thurgau 1378. Das Amt lag meist vererblich in den Händen heimischer Adelsfamilien. Der Landrichter war der ordentliche Richter über die ganze Bevölkerung seines Gerichtsbezirks, soweit diese nicht exemt war (Exemt, d.h. aus dem gewöhnlichen Gerichtsbezirk ausgenommen, waren in der Regel grössere Klosterherrschaften, beispielsweise St. Gallen.). Nach dem Schwabenspiegel richtete er über Erb und Eigen (erb- und sachenrechtliche Ansprüche) sowie im Rahmen der Blutgerichtsbarkeit über die todeswürdigen Verbrechen (Totschlag, Raub, Diebstahl, Notzucht usw.). In diesen Fällen stand ihm auch das Recht zu, Ungehorsame zu ächten (Acht).

In einem weiteren Sinne hiessen auch die Urteilssprecher der alten Landgerichte, etwa die Mitglieder des Landgerichts Thurgau, Landrichter (bis 1798). In der Eidgenossenschaft hatten sich spezielle Bedeutungen für Landrichter herausgebildet; so führte der Präsident des 1621 aufgehobenen Geschworenengerichts von Appenzell Ausserrhoden den Titel Landrichter oder oberster Landrichter. Schliesslich wurde der Landammann des Grauen Bundes als Landrichter (z.B. 1497) bezeichnet.

Quellen und Literatur

  • Idiotikon 6, 453-459
  • HRG 2, 1545-1547
  • Dt. Rechtswb. 8, 1984-91, 565-569
Weblinks

Zitiervorschlag

Karl Heinz Burmeister: "Landrichter", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 13.11.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010257/2008-11-13/, konsultiert am 19.03.2024.