de fr it

Grosser RatAncien Régime

Die Institution des Grossen Rats bildete sich in den eidgenössischen Städteorten zwischen dem 14. und dem frühen 16. Jahrhundert heraus (Räte). Das in diesem Zeitraum wachsende politische Gewicht der Bürgerschaft gegenüber Stadtherren und adeliger bzw. patrizischer Führungsschicht verlangte nach einer breiteren Abstützung der Regierungsgewalt. Zur Sanktionierung wichtiger Entscheidungen wurde der Kleine Rat, der die täglichen Regierungsgeschäfte besorgte, erweitert um 60-200 Angehörige aus der Bürgerschaft, zumeist aus den Vorständen von Zünften und Gesellschaften. Der so gebildete Grosse Rat repräsentierte nach aussen die städtische Gemeinde (Stadt) als ganze («Rät und Burger») und verkörperte die höchste Gewalt. Der Grosse Rat tagte stets in Gemeinschaft mit dem Kleinen Rat und wurde meist auch von diesem einberufen. Die Stellung des Grossen Rats war in den eidgenössischen Städteorten grundsätzlich vergleichbar: Bei ihm lagen in der Regel Entscheidungen über Krieg und Frieden, Vertragsabschlüsse, Wahlen für gewisse Ämter sowie die Steuer- und Münzgesetzgebung. Bezüglich Zusammensetzung, Wahlverfahren, Kompetenzen und Häufigkeit des Zusammentretens zeigen sich allerdings von Ort zu Ort auch Unterschiede. Unter Einschluss des Kleinen Rats hatte der Grosse Rat in Luzern 100 Mitglieder, in Solothurn 101, in Schaffhausen 86 und in St. Gallen 90. In Zürich, Bern, Freiburg, Basel und Genf wies der Grosse Rat 200-300 Mitglieder auf und hiess deshalb auch «Rat der Zweihundert». In Basel erfuhr der Grosse Rat in der Folge der politischen Krise von 1691 nicht nur eine zahlenmässige Verstärkung, sondern auch eine Aufwertung als oberstes Staatsorgan («Mehrere Gewalt»). In Genf hielt sich bis zum Beginn der Neuzeit der conseil général als Versammlung der Bürger (Gemeindeversammlungen). Erst 1526 wurde unter Anpassung an die Verhältnisse in den verbündeten eidgenössischen Städten ein «Rat der Zweihundert» gebildet. In Lausanne entstand der Grosse Rat 1517 gegen den Willen des Bischofs; er überstand die Eroberung der Waadt durch Bern 1536, wurde jedoch in seinen Kompetenzen eingeschränkt. Stellte im Spätmittelalter der Grosse Rat noch eine relativ breite Vertretung der städtischen Bürgerschaft dar, ergab sich im Verlauf der frühen Neuzeit überall eine Verengung des Zugangs zu den Ratsstellen (Aristokratisierung).

Auch in den Länderorten entstanden im Spätmittelalter unterschiedliche Formen des erweiterten Rats. Bei wichtigen Geschäften nahm jedes Mitglied des engeren Rats einen oder zwei Ratsherren aus seinem Wahlkreis mit, um so den Zwei- bzw. Dreifachen Rat bilden zu können. In den beiden Appenzell bestand in der Frühneuzeit ein dreistufiges Vertretungssystem mit einem Grossen zweifachen Rat, einem Grossen Rat und einem Kleinen Rat. Die Räte der Länderorte wurden nicht an der Landsgemeinde, sondern von den lokalen Verbänden (Viertel, Ürten, Rhoden usw.) gewählt.

Quellen und Literatur

  • HbSG 1, 548-557
  • P. Blickle, «Friede und Verfassung», in Innerschweiz und frühe Eidgenossenschaft 1, 1990, 93-134
Weblinks

Zitiervorschlag

Hans Berner: "Grosser Rat (Ancien Régime)", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 31.01.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010237/2006-01-31/, konsultiert am 19.03.2024.